Sind Produktfotos bei Ebay urheberrechtlich zulässig?

Tobias H. Strömer / Juni 2009

copyright2Sich bei Ebay an urheberrechtliche Vorgaben zu halten, ist eigentlich ziemlich einfach: Verboten ist fast alles, was Spaß macht und möglich ist. Es sei denn, das gesamte Angebot stammt aus der eigenen Feder. Die meisten Ebay-Anbieter wissen inzwischen, dass das eigene Angebot nur mit solchen Fotos bebildert werden darf, die selbst aufgenommen wurden. Aber dürfen CD-Cover und Corbusier-Möbel einfach abfotografiert werden, wenn sie weiterverkauft werden sollen?

Das Urheberrecht ist eine seltsame Materie. Nach dem Gesetz ist viel mehr verboten, als gemeinhin angenommen wird. »Happy Birthday« darf nicht öffentlich gesungen, ein Wahlplakat nicht übermalt, eine architektonisch gestaltete Toilette nicht umgebaut und ein Hundertwasser-Haus nur von der Straße aus fotografiert werden. Und Google darf keine Thumbnails von Fotografien zum Abruf bereit halten. Klingt komisch, ist aber so.

Zugegeben: Wer bei Ebay verkauft, kann mit solchen Skurilitäten leben. Wer verkauft schon Hundertwasser-Häuser?

Probleme bekommen Verkäufer aber womöglich demnächst, wenn sie ihre Artikel mit Bildern versehen. Denn schon die bloße Fotografie eines geschützten Werks stellt eine unerlaubte Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar. Das gilt nicht nur für Abbildungen von Kunstwerken, also etwa Ölbildern, sondern auch für Fotos von dreidimensionalen Objekten, sofern sie denn nur die für eine Werksqualität nötige Schöpfungshöhe erreichen. Und das ist viel öfter der Fall als gemeinhin angenommen. Ungeschützt ist nur reines Handwerk, dem die Banalität auf der Stirn geschrieben steht, Anwaltsschriftsätze zum Beispiel. Meistens jedenfalls. Lichtbilder sind übrigens immer geschützt, und wenn sie noch so verwackelt sind.

Auf welche Weise ein Werk vervielfältigt wird, ist aus urheberrechtlicher Sicht völlig gleichgültig. Das Bauen eines Hauses nach dem von einem Architekten erstellten Grundriss ist ohne dessen Einwilligung ebenso verboten wie das Abfotografieren eine bereits vorhandenen Fotos oder eines Corbusier-Sofas. Das hat bislang offenbar nur kaum jemand gemerkt.

Aus der Sicht der Ebay-Anbieter ergibt sich daraus auf den ersten Blick eine erschreckende Erkenntnis: Wer CDs oder DVDs verkaufen möchte, dürfte das Plattencover nicht einfach abfotografieren. Wer urheberrechtlich geschützte Möbelstücke verkaufen möchte, müsste ebenfalls auf ein Foto verzichten. Auch bei Büchern müsste der Verkäufer genau hinschauen, bevor er das Cover fotografiert. Und erst Recht dürften Bilder oder Autogrammkarten nicht mit Abbildungen verkauft werden, ohne den Maler oder Fotografen vorher um Erlaubnis zu fragen.

Gott sei Dank hat der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 20.01.00, 29 U 4724/99 - Parfumflakon) den Gesetzgeber korrigiert und entschieden, dass dann, wenn im urheberrechtlichen Sinn »Erschöpfung« eingetreten ist - die gekaufte Ware also weiterverkauft werden darf - auch eine Bebilderung zum Zwecke des Verkaufs erlaubt ist. Voraussetzung hierfür ist nach § 17 UrhG allerdings, dass die Ware, die bei Ebay weiterverkauft werden soll, in Europa erstmalig in den Verkauf gebracht worden ist.

Und: Die Fotos müssen sich im werbeüblichen Rahmen halten. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts München I (LG München I, Urt. v. 03.12.08, 21 O 8276/08 - Pumuckl-Figur), in der einem Verkäufer untersagt wurde, mit einer aus einem CD-Cover herausgelösten Pumuckl-Figur für den Tonträgerabsatz zu werben.

Entwarnung also für alle Ebay-Händler, die rechtmäßig erworbene Produkte mit selbst fotografierten Bildern weiterverkaufen.

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