Hartes Recht für weiche Ware

Jörg Heidrich / März 1999

Nahezu jeder Computernutzer hat es schon einmal erlebt: Man schält ein neugekauftes Programm voller Erwartung aus der stets zu aufwendigen Verpackung, installiert es und - es läuft nicht. Natürlich liegt der Grund dafür nicht immer in dem Programm selbst. Dennoch gibt es auf dem Markt auch eine Menge Software, die mit Fehlern behaftet ist oder zu dem vorgesehen Zweck gar nicht oder nur bedingt tauglich ist. In diesem Fall stehen Ihnen als Kunden Ansprüche gegen den Verkäufer zu, die nachstehend erläutert werden.

Wonach richten sich die Rechte des Käufers?

Bei "Software von der Stange", also den normalen, im Geschäft erhältlichen Standardprogrammen, wird zwischen Käufer und Verkäufer ein Kaufvertrag geschlossen. Das sind solche Computerprogramme, die für eine Vielzahl von Anwendern entwickelt wurden, ohne auf die speziellen Bedürfnisse einzelner Rücksicht zu nehmen, also etwa Betriebssysteme, Textverarbeitungssoftware oder Spiele. Die Rechte des Käufers bestimmen sich daher nach den §§ 433 ff. BGB, dem Kaufrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Prinzipiell gilt also vom rechtlichen Standpunkt für den Kauf von Software nichts anderes als für den Erwerb eines Neuwagens oder einer Müslipackung. Bei Software erwirbt der Käufer das Eigentum an dem Datenträger (Diskette, CD-ROM) und das Recht der Nutzung des Programmes (Nutzungslizenz). Im Gegenzug wird der vereinbarte Kaufpreis fällig.

Dagegen wird beim Erwerb von individualisierter Software zwischen Hersteller und Käufer ein sogenannter Werkvertrag nach den §§ 631 ff. BGB abgeschlossen. Bei solchen, speziell auf die Wünsche des Kunden zugeschnittenen oder umgearbeiteten Programmen gelten daher die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechtes. Diese dürften aber für den "Normalkunden" nur äußerst selten interessant werden.
Rechte des Käufers beim Kauf von Standardsoftware

Der Käufer hat aus dem Kaufvertrag im Prinzip einen Anspruch gegen den Verkäufer auf Überlassung einer mangelfreien Ware. Ist die Software mit Mängeln behaftet, die deren Brauchbarkeit zum vorgesehenen Zwecke wesentlich beeinflußt, so kann der Käufer gegen den Verkäufer Ansprüche geltend machen, die sich aus dem Kaufrecht ergeben. Ein Mangel kann vorliegen, wenn die Nutzung des Programmes ohne erkennbare Ursache zum Abbruch des Arbeitsvorganges führt, so dass bereits gewonnene Arbeitsergebnisse verlorengehen. Hierzu gehört aber auch eine fehlerhafte Dokumentation in den beigelegten Unterlagen des Programms oder die Untauglichkeit, die vorausgesetzten Arbeitsgänge ablaufen zu lassen. Ein aktuelles Beispiel ist etwa die Untauglichkeit eines neugekauften Finanzprogramms, in EURO zu rechnen.

In solchen Fällen hat der Kunde verschiedene gesetzliche Vorgehensweisen gegen den Verkäufer. Zu nennen sind hier vor allem Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrages (sog. Wandlung), Minderung des Kaufpreises und unter Umständen auch auf Schadensersatz. Der Anspruch auf Minderung des Kaufpreises dürfte beim Erwerb von Software kaum eine Rolle spielen. Wer will schon einen Teil des Kaufpreises zurück, wenn das erworbene Programm nicht oder nur teilweise läuft? Auch eine Reparatur der Software wird bei Standardprogrammen in der Praxis nicht vorkommen, schließlich kann sich etwa ein Kaufhaus kaum einen Programmierer leisten, der den neuesten Bugs eines tausendfach verkauften Spieles beseitigt.

Auch ein Umtausch des Programmes (sog. Nachlieferungsanspruch, § 480 BGB) ist nach den gesetzlichen Vorschriften möglich. Allerdings wird ein Umtausch unserem Käufer kaum helfen, wenn der Fehler in der Programmierung der Software selbst liegt, also nicht etwa nur der Datenträger defekt ist. In diesem Fall bleibt aber immer noch der Anspruch auf Wandlung des Kaufvertrages, der sich aus § 462 BGB ergibt. Dem Käufer hat also das Recht, von dem Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufgegenstand gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückzugeben.
Vom Verkäufer zugesicherte Eigenschaften

Das Gesetz gibt dem Käufer die Ansprüche nicht nur bei einem erheblichen Fehler der Kaufsache, sondern auch beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft. Zusätzlich zu den Ansprüchen auf Wandlung und Minderung besteht in diesen Fällen auch noch ein Schadensersatzeinspruch. Eine Eigenschaft ist nur dann zugesichert, wenn der Verkäufer erkennbar nicht nur die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaften übernehmen will, sondern auch für die Folgen des Fehlens dieser Eigenschaften eine Haftung übernimmt. Dasselbe gilt entsprechend für die Zusicherung, dass ein bestimmter Fehler nicht bestehe.

Erklärt Ihnen beispielsweise ein Verkäufer ausdrücklich auf Nachfrage, ein Textverarbeitungsprogramm könne auch ausländische Schriften darstellen, so gilt diese Eigenschaft als zugesichert und wird damit Inhalt des geschlossenen Kaufvertrages. Allgemeine Anpreisungen ("einfachste Benutzeroberfläche", "superschnelle Grafikkarte") sind dagegen nicht ausreichend. Auch Angaben in Prospekten und Katalogen stellen in der Regel nur Beschreibungen der Sache und keine Zusicherung dar.
Haftung für Shareware, Public Domain und Freeware

Bei Shareware-Programme kommt in der Regel nach einer Erprobungszeit ein Vertrag zwischen dem Anbieter des Programms und dem Erwerber zustande, wenn dieser sich entschließt, die Registrierungsgebühr zu bezahlen. Zwar ist die genaue rechtliche Einordnung dieses Vertrages derzeit noch ungeklärt. Es dürften aber wohl die Regeln über die Gewährleistung aus dem Kaufrecht entsprechend gelten. Treten also Fehler an dem Programm zutage oder es entspricht nicht den ausdrücklichen Zusicherungen des Verkäufers, so kommen die oben genannten Ansprüche in Betracht.

Dabei spielt es bei Shareware auch von der rechtlichen Seite keine Rolle, ob sie die Software in einem Geschäft oder über das Internet beziehen. Im zweiten Fall wird dann der Hersteller und nicht der Verkäufer Ihr Anspruchsgegner und es entstehen die selben Rechte. Probleme gibt es allerdings in dem Fall, wenn die Software aus dem Ausland bezogen wird. Da eine Rechtsverfolgung im Ausland zeitaufwendig und teuer ist, muss in den meisten Fällen davon abgeraten werden.

Rechtlich weitgehend ungeklärt ist dagegen die Haftung für fehlerhafte Public-Domain-Software und Freeware. Einigkeit besteht wohl darüber, dass ein Kaufvertrag zwischen Nutzer und Hersteller nicht zustande kommt, da ja für das Programm kein Geld gezahlt werden muss. Entsprechend bestehen auch keine der oben genannten Ansprüche, wenn Sie die Software aus dem Internet herunterladen.

Anders sieht die rechtliche Lage wie auch bei Shareware dagegen aus, wenn sie derartige Programme von einem Händler erwerben, etwa in Form der bekannten PD- und Freeware-Sammlungen. In diesem Fall kommt zwischen Ihnen und dem Verkäufer wieder ein Kaufvertrag zustande, so dass Sie auch die oben dargelegten Ansprüche haben.
Haftung bei Viren

Computerviren werden in Public-Domain- und Shareware-Programmen ebenso gefunden wie in Original-Standardprogrammen. Wer virenverseuchte Programme vorsätzlich oder fahrlässig verbreitet und somit das Eigentum (z.B. die Hardware) oder ein sonstiges Recht (z.B. das Nutzungsrecht an einer Software) eines anderen verletzt, ist zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Dieses bestimmt sich aus § 823 BGB, dem sogenannten Deliktsrecht.

Dies gilt sowohl für den Hersteller des Programms als auch für den Verkäufer der Software. Zusätzlich kann sich auch gerade im Bereich der Shareware-Distribution zusätzlich eine Haftung des Händlers ergeben, der verschiedene Programme auf einem Datenträger als Zusammenstellung verkauft. Der Händler haftet zudem noch aus Kaufrecht, da man bei einem Virenbefall in jedem Fall von einem erheblichen Fehler an der Software ausgehen kann.
Vorgehensweise bei Mängeln an gekaufter Software

Ist die von Ihnen gekaufte Software defekt oder fehlt ihr eine von dem Verkäufer ausdrücklich zugesicherte Eigenschaft, sollten Sie sich zunächst an den Händler wenden. In den allermeisten Fällen wird dieser bereits von sich aus aus Kulanzgründen das Programm zurücknehmen und Ihnen die Kaufsumme entsprechend vergüten.

Weigert sich der Verkäufer, das Programm zurückzunehmen, so sollten Sie grundsätzlich schriftlich reklamieren. Senden Sie ihm ein Aufforderungsschreiben, in dem sie die Mängel der Software kurz darlegen und ausdrücklich eine Aufhebung des Kaufvertrages und Rückerstattung des von Ihnen gezahlten Geldes fordern. Den Brief sollten Sie aus Beweiszwecken per Einschreiben/Rückschein schicken. Wichtig ist, dass Sie dem Verkäufer in diesem Brief eine Frist zur Rückerstattung des Kaufpreises setzen, wobei 14 Tage angemessen und ausreichend sind. Reagiert Ihr Händler auch auf dieses Schreiben nicht, so bleibt Ihnen letztendlich nur der Gang zu einem Gericht. Zu einem Prozeß über Standardsoftware sollten Sie es aber nur kommen lassen, wenn Sie sich Ihrer Sache sehr sicher sind und gute Beweise vorlegen können.

Kaufen Sie die fehlerhafte Software im Ausland, so haben Sie dagegen praktisch keine oder nur sehr geringe Chancen, Ihren Anspruch auch durchzusetzen. In jedem Fall sollten Sie aber den Verkäufer oder Hersteller zunächst einmal anschreiben und freundlich Ihre Reklamation vortragen. In vielen Fällen wird Ihnen hierdurch auch schon geholfen.

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