Urheberrechte und die »Legende vom rechtsfreien Raum«

Tobias H. Strömer und Anselm Withöft / Februar 1998

laufwerkIn regelmäßigen Abständen geht ein Schrei durch die Gemeinde der Internet-User, wenn wieder einmal ein Film-, Comic- oder Musikkonzern auf massive Weise sämtlichen Verwendern urheberrechtlich geschützter Dateien deren Nutzung verbietet. Bands wie die britischen »Oasis«, Comiczeichner wie Gary Larson oder der amerikanische Sender Fox mit den »Simpsons« haben das bereits vorexerziert und weitere »Abmahnwellen« stehen den erstaunten Usern noch ins Haus. Ein Webdesigner, der seine Site mit Bildern, Cartoons, Music-Files etc. aufwerten will, sollte sich daher vorher einige Gedanken ob und wenn ja wie er diese Dateien verwenden darf.

I. Welche Daten sind urheberrechtlich geschützt?

Jeder, der auf seiner privaten Homepage der Welt von seiner Liebe zu einem Film, einer Musikgruppe oder einem Computerspiel berichten will, sieht sich schnell dem Problem gegenüber: Woher die Inhalte nehmen (und nicht stehlen ...)?

Die Erstellung eigener Grafiken, Sound-Files oder Programme ist ebenso schwierig wie zeitaufwendig und - etwa bei Filmfotos oder Musikwiedergabe - für den privaten User kaum durchführbar. Also sieht sich jeder Designer einer Homepage der Versuchung gegenüber, entsprechende Dateien aus dem Netz zu kopieren und auf seiner Site zu verwenden. In vielen Köpfen hält sich zwar noch hartnäckig die Vorstellung, das Internet sei ein »rechtsfreier Raum«" und man könne heruntergeladene Dateien ohne weiteres für eigene Zwecke verwenden. Dieses sehen jedoch die von einer Vervielfältigung auf der Homepage betroffenen Unternehmen und ihre Anwälte leider überhaupt nicht so. Verstöße gegen das Urheberrecht auf einer privaten Homepage können einen richtig teuer zu stehen kommen.

Längst nicht alles, was kopiert werden kann, darf auch kopiert werden darf. Zwar ist die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke grundsätzlich für den privaten Gebrauch gestattet. Zu diesem Privatgebrauch zählt insbesondere die Vervielfältigung durch Herunterladen auf die eigene Festplatte. Hierzu gehört aber gerade nicht die Wiedergabe auf der eigenen Homepage, da diese ja gerade darauf ausgerichtet ist, von einer Vielzahl von Usern im Netz angesehen zu werden.

Stellt jemand einen Text, ein Bild, ein Musikstück oder ein Programm her, so ist er - unter bestimmten Voraussetzungen - automatisch und sofort "Urheber" eines "Werkes". Seine Rechte bestimmen sich dann in Deutschland nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Dabei ist es für den Schöpfer hierzulande weder notwendig noch überhaupt möglich, sein Werk in ein öffentliches "Urheberregister" einzutragen. Das weit verbreitete Ó ist dem amerikanischen Recht entliehen, hat aber in Deutschland keinerlei rechtliche Wirkung. Allerdings schadet es natürlich auch nicht, da es als ausdrücklicher Hinweis auf die eigene Urheberschaft potentielle Verletzer warnt. Im Hinblick auf die Internationalität des Internets ist es also sicher nicht falsch, sein "Werk" mit dem Hinweis Ó [Jahr der Veröffentlichung] [Name des Autors] und dem Zusatz "All rights reserved" zu versehen.

Grafikdateien

Bilder, Grafiken und Cliparts sind in der Regel urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne weiteres kopiert und auf der Homepage genutzt werden, auch dann nicht, wenn kein Urheberrechtsvermerk angebracht ist.

Hingegen ist die Benutzung solcher Dateien erlaubt, die von dem Urheber zur Benutzung freigegeben wurden oder sogar zur freien Verwendung konzipiert sind. Hierunter fallen insbesondere Download-Galerien von Onlinediensten und die Cliparts von Grafikprogrammen wie etwa Corel Draw oder Frontpage. Derartige Grafikdateien dürfen, soweit mit den Lizenzbedingungen der Software vereinbar, in der Regel bedenkenlos in die eigene Homepage eingebaut werden.

Texte

Grundsätzlich können alle öffentlichen und privaten Texte urheberrechtlich geschützt sein. Schutz genießen vor allem Auszüge aus Zeitungen, Magazinen oder Büchern. Als Faustregel gilt, daß zumindest solche Texte dem Urheberrecht unterfallen, die mit dem Namen oder Kürzel des Verfassers versehen sind. Nicht zur Vervielfältigung freigegeben sind übrigens auch private E-Mails, da hier das Persönlichkeitsrecht des Verfassers zu wahren ist.

Nicht geschützt sind dagegen solche Dokumente, die reine Alltäglichkeiten ohne persönlichen Bezug wiedergeben. Ebenso fallen amtliche Bekanntmachungen sowie Gesetze und Urteile grundsätzlich nicht in den Schutzbereich des Urheberrechts. Wer auf seiner Homepage also die Lottozahlen, Aktienkurse oder das neue Multimediagesetz wiedergeben möchte, kann dies natürlich tun.

Musik und Sprache

Unter den Schutz des Urheberrechtes fallen alle Arten von Musik, also leichte und ernste Musik, Improvisationen, Melodien und Themen. Die Untergrenze liegt dabei bei nur wenigen, einzelnen Tönen. Entsprechend verstößt derjenige gegen das Urheberrecht, der auf seiner Homepage etwa die neuesten Hits in Form einer MP3-Datei anbietet. Zu erwarten ist, daß große Musikverlage in Zukunft verstärkt gegen derartige Vervielfältigungen vorgehen werden, da sie in diesem Bereich Gewinneinbußen befürchten müssen. Ein Beispiel dafür ist das massive Vorgehen des Labels von "Oasis" gegen ihre eigenen Fans, die auf ihrer Homepage Sounds und Bilder der Band ins Netz gestellt hatten.

Wenig beachtet wird auch, daß die Übernahme von Film- und Fernsehzitaten in Form von Wave-Files gegen das Urheberrecht verstößt. So schickte Fox TV den erstaunten "Simpsons"-Fans mit eigener Homepage vor kurzem Abmahnungen in Haus mit der Aufforderung, Bilder und Sound-Files aus dem Netz zu nehmen.

Software

Im Gegensatz zu Texten, CDs und Videos darf Software in Deutschland nicht einmal zum rein privaten Gebrauch kopiert werden. Bei Software darf nach dem UrhG lediglich eine Sicherungskopie des Programms erstellt werden, welche dann auch nicht weiter verbreitet werden darf. Allerdings ist ein Weiterverkauf der entsprechenden Software zulässig, soweit der Verkäufer damit nicht mehr arbeiten möchte.

Auch die an vielen Stellen im Internet zum Download bereitstehende Software ist natürlich geschützt, soweit sie ein Minimum an Originalität besitzt. Dies gilt sowohl für Mini-Anwendungen (Makros, Tools oder Treiber) als auch für komplette Programme, die ja teilweise ausschließlich über das Netz vertrieben werden. Einer ausdrücklichen Genehmigung zur Vervielfältigung bedürfen übrigens auch solche Programme, die vom Hersteller kostenlos verteilt werden, wie etwa der " MS Internet Explorer" oder die Zugangssoftware der Onlinedienste. Häufig schreiben die Anbieter der Software die Art und Weise aber genau vor, z.B. mit der entsprechenden Bemerkung: "Weitergabe nur mit diesem Lizenzhinweis".

Bereits in den strafrechtlich relevanten Bereich fällt die Veröffentlichung von Software-Crackz, Seriennummern zur Freischaltung von Shareware oder gar geschützten Programmen auf der eigenen Homepage. Hiervon sollte man in jedem Fall die Finger lassen, da hier ganz erhebliche Strafen drohen. Angesichts der verbesserten technischen Ausstattung von Polizei und Staatsanwaltschaft und der eigenen Anstrengungen der Software-Hersteller ist es nur eine Frage der Zeit, bis man mit unangenehmen Reaktionen rechnen muß.

II. Links auf fremde Seiten

Eine in den letzten Jahren im Netz kontrovers diskutierte Frage ist diejenige, ob ohne Zustimmung des Betroffenen mit Links auf eine fremde Seite verwiesen werden darf und ob man sich unter Umständen bereits für das Setzen eines Links strafrechtlich verantworten muß.

Erlaubte Links

Die Anwort auf diese Frage ist im Prinzip einfach: Ein Verweis auf eine fremde Seite kann grundsätzlich nicht verweigert werden, eine besondere Erlaubnis muß nicht eingeholt werden. Vielmehr ist natürlich gerade die gegenseitige Verlinkung der Seiten ein unverzichtbares Hauptbestandteil des "Netzes der Netze". Wer mit eigenen Seiten ins Netz geht, gibt damit zu erkennen, daß er sich einer breiten Öffentlichkeit präsentieren will und muß daher auch in Kauf nehmen, daß andere auf seine Web-Präsenz verweisen.

Allein durch den Verweis auf eine fremde Seite wird diese noch nicht vervielfältigt. Eine urheberrechtlich relevante Kopie der Seite wird frühestens dann erstellt, wenn der Nutzer die Seite aufruft und in den Hauptspeicher und/oder Cache seines Rechners lädt. Da derartige Vervielfältigungen aber in der Regel für den reinen Privatgebrauch erfolgen, sind sie nach § 53 Abs. 1 UrhG urheberrechtsfrei.

Natürlich dürfen - und hier sind wir schon bei der ersten Einschränkung des "Im Prinzip ja, aber ..." - bei der Verlinkung die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen nicht verletzt werden. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, in welcher Weise der Verweis gestaltet wird. Ein Verweis unter der Überschrift "Link zur Homepage des Trottels des Monats" ist natürlich nicht zulässig und allenfalls geeignet, sich unter Umständen eine Menge Ärger zu bescheren.

Weiterhin ist zu beachten, daß man auf seiner Homepage nicht den Eindruck erweckt, selbst der Autor dessen zu sein, auf das verwiesen wird. Nach § 13 UrhG hat der Autor nämlich ein Recht darauf, daß seine Urheberschaft anerkannt wird. Dies geschieht üblicherweise dadurch, daß sein Name ausdrücklich genannt wird, zumindest aber auf eine fremde Urheberschaft hingewiesen wird.

Verbotene Links

Größte Vorsicht gilt im Bereich solcher Links, die auf nach deutschem Recht verbotene fremde Seiten verweisen. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuches und seiner Nebengesetze ist bereits die Werbung für solche Seiten strafbar, ganz zu schweigen von der Verbreitung bzw. Zugänglichmachung von Inhalten solcher Seiten.

Dies gilt insbesondere und ohne jede Einschränkung für Links auf sog. "harte" Pornographie, also Kinder- und Gewaltpornographie. Hierzu sei noch angemerkt, daß man sich bereits strafbar macht, wenn man derartige Bilder auf seiner Festplatte speichert. Vorsicht auch bei selbständigen Aktionen gegen solche Seiten. Nicht selten in der Praxis wird man bei überforderten Polizisten und Staatsanwälten schnell vom Zeugen zum Täter, wenn man etwa solche Bilder als Beweismittel vorlegt. Hier ist es in jedem Fall besser, sich zuerst mit seinem Provider in Verbindung zu setzen und der Polizei nur die URL der Seite bzw. die Newsgroup mitzuteilen.

In den Bereich solcher "böser Links" fallen natürlich auch jegliche Form der Unterstützung verfassungswidriger Organisationen und Parteien. Merkwürdigerweise findet sich in Deutschland aber kaum ein Staatsanwalt, der gegen die immer noch massiv im Netz vorhandenen Homepages von Rechtsradikalen vorgeht.

Strafbar macht sich ebenfalls, wer ein Links auf eine in Deutschland verbotene Publikation setzt. Ein bekannter Fall in diesem Zusammenhang war der Strafprozeß gegen die PDS-Bundestagsabgeordnete Angela Marquardt, die von ihrer Homepage einen Link auf einen sich in Holland befindlichen Server der in Deutschland verbotenen Zeitschrift "Radikal" gesetzt hatte. Das Urteil des zuständigen Strafgerichts lautete auf Freispruch, da der strafbare Inhalt auf Seiten von "Radikal" erst nach Einrichtung des Links eingefügt wurde und die Abgeordnete auch nicht vorsätzlich handelte.

Weitgehend unbekannt, aber für private User relevant, ist, daß unter diese Kategorie der "verbotenen Links" auch die allseits bekannten Spiele fallen, deren Namen nach Deutschem Recht aufgrund ihrer Indizierung nicht einmal gedruckt werden dürfen ("d**m," "d*k* n*k*m 3*", "Q**ke"). Wer also auf seiner Homepage Links zu Seiten mit den neusten Levels von Q**k* anbietet, macht sich unter Umständen bereits strafbar. Allerdings sind in Deutschland noch keine entsprechenden Gerichtsurteile veröffentlicht.

Ähnliches gilt entsprechend dem oben Ausgeführten schließlich auch für Links zu solchen Seiten, die etwa MP3-Dateien, Software-Crackz ("Warez-Sites") oder Seriennummern im Web anbieten. Auch hier ist äußerste Vorsicht geboten und nicht selten müssen sich erstaunte User und noch erstauntere Eltern plötzlich mit bei ihnen auftauchenden Herren in Grün auseinandersetzen.

III. Vorsicht bei der Verwendung von Frames

Eine beliebte, in der Regel aber unzulässige Gestaltungsmöglichkeit ist das Darstellen fremder Seiteninhalte in eigenen Frames. Soweit ersichtlich, wurden in Deutschland bisher zwei Verfahren zu dieser Problematik durchgeführt.

Im ersten Fall wurde eine österreichische Zeitschrift von der deutschen Tochter einer amerikanischen Suchmaschine abgemahnt. Die Zeitschrift hatte aktuelle Nachrichten aus dieser Suchmaschine in eigenen Frames dargestellt. Eine gerichtliche Entscheidung erging in diesem Verfahren jedoch nicht, da die abgemahnte Zeitschrift eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnete, die das Verfahren bereits im Vorstadium beendete.

Soeben hat das Landgericht Düsseldorf eine Klage abgewiesen, bei der es um die urheber- und wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit des Angebots eines Konkurrenten ging. Der Beklagte betreibt eine Suchmaschine im Baumarktbereich. Die in der Suchmaschine gefundenen Ergebnisse werden in Frames dargestellt, wobei stets ein farbiger Balken mit der Bezeichnung des Anbieters der Suchmaschine am oberen Bildrand stehen bleibt. Die schriftlich Begründung der Entscheidung, steht allerdings noch aus. Die bisherige Entscheidung bezieht sich indes lediglich auf Suchmaschinen. Grundsätzlich dürfte gelten, daß vor allem in den Fällen, in denen der Betreiber der Seite nicht ausdrücklich oder nicht deutlich genug auf die fremde Urheberschaft hinweist, die Gerichte wahrscheinlich einen Urheberrechtsverstoß annehmen werden.

IV. Rechtliche Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung

Die Zahl der Urheberrechtsverstöße im Internet ist aufgrund der technischen Möglichkeiten nahezu unendlich. Dem Verletzer drohen jedoch in Deutschland erhebliche sowohl straf- als auch zivilrechtliche Sanktionen:

Der Strafrahmen des UrhG reicht bis zu drei Jahren Haftstrafe (§ 106 UrhG), bei gewerbsmäßiger Verwertung der geschützten Werke (Raubkopierer!) reicht der Strafrahmen sogar bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG). Gegenstände, die bei einer entsprechenden Straftat genutzt wurden, wie zum Beispiel CD-ROM-Brenner, Software oder gar der ganze PC samt Zubehör können eingezogen werden (§ 110 UrhG), auch wenn deren Besitzer oder Eigentümer nur leichtfertig gehandelt hat.

Wenig erfreulich - weil teuer - sind auch die möglichen zivilrechtlichen Konsequenzen einer Urheberrechtsverletzung. Schon eine anwaltliche Abmahnung, mit der der Urheber den Verletzer auf den Rechtsverstoß aufmerksam macht, kostet (bei einem angenommenen Streitwert von 100.000 DM) rund 1.950,-- DM. Hat man es mit größeren Häusern als Streitgegner zu tun, so gehen diese häufig noch einen Schritt weiter und beantragen bei Gericht direkt eine Einstweilige Verfügung, mit der dem Verletzer die weitere Nutzung des geschützten Werkes untersagt wird. Das gesamte Verfahren wird dann noch wesentlich teurer.

Zusätzlich zu den Anwalts- und Gerichtskosten kann der Kopierer zur Zahlung von Schadensersatz an den Verletzten verpflichtet sein. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach dem auf Seiten des Verletzten entstandenen tatsächlichen Schaden und ist gesetzlich der Höhe nach nicht begrenzt.

V. Was also tun im unerwarteten Fall der Fälle?

Sollte ein Unternehmen auf die Urheberrechtsverletzung auf einer Homepage reagieren, so wird dies in der Regel zunächst mit einem Anwaltsschreiben von der Gegenseite geschehen, welches mit einer saftigen Rechnung versehen ist. Liegt eine Strafanzeige vor, wird dem Betroffenen ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder gar ein unerwarteter Besuch von Polizeibeamten ins Haus stehen.

In beiden Fällen gilt: Ruhe bewahren und sofort und unverzüglich die beanstandeten Teile von der Homepage nehmen, zumindest vorübergehend. Da ein Gerichtsverfahren richtig teuer werden kann, sollte versucht werden, mit der Gegenseite eine Übereinkunft zu finden. Schreiben Sie also an die Gegenseite und bieten Sie von sich aus an, die gerügte Rechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. In vielen Fällen, gerade wenn es sich um private Homepages handelt, wird die Gegenseite damit bereits zufrieden sein. Die Kosten des gegnerischen Anwaltes werden sie aber wohl in jedem Fall tragen müssen.

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