»Ich google mal schnell ein paar Fotos...«

Eva N. Dzepina / September 2008

katze...so möchten sich viele Websitebetreiber oder Ebay-Nutzer die Arbeit erleichtern, um ihre Internetseiten oder Auktionen mit bunten Bildern oder Produktfotos aufhübschen. Das kann jedoch sehr teuer werden: Fotos sind als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt. Nur der Urheber oder ausschließlich Nutzungsberechtigte eines Fotos darf darüber bestimmen, ob das Foto im Internet oder woanders öffentlich wiedergegeben werden darf.

Dabei ist es unerheblich, ob die Fotos von anderen Internetseiten oder mittels der bequemen Google-Bildersuche aufgefunden und von dort kopiert werden.

Es ist derzeit noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob nicht sogar der Suchmaschinenbetreiber Google Inc. mit der Darstellung von unzähligen Fotos als Thumbnails bei der Google-Bildersuche selbst millionenfach Urheberrechtsverletzungen begeht. Das Thüringer Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 27. Februar 2008, 2 U 319/07, eine Rechtsverletzung durch das Erstellen und das Anzeigen von Digitalfotos als Thumbnails durch den Suchmaschinenbtreiber bejaht. Eine Künstlerin hatte Google Inc. wegen der Thumbnail-Darstellung von Fotos ihrer Kunstwerke, die sie selbst auf ihrer Internetseite veröffentlicht hatte, verklagt.

Das Oberlandesgericht bejahte eine Urheberrechtsverletzung durch den Suchmaschinenbetreiber, da die Umgestaltung und Nutzung der Digitalfotos als Thumbnail eine rechtswidrige Verwertung im Sinne des § 23 UrhG darstelle. Die für diese Verwertungsform notwendige Einwilligung der ausschließlich berechtigten Künstlerin habe nämlich gefehlt.

Im Ergebnis wurde die Klage der Künstlerin jedoch trotzdem abgewiesen: die Klage sei letztendlich rechtsmißbräuchlich. Denn die Künstlerin habe durch entsprechende Suchmaschinenoptimierung ihrer Internetseite zu erkennen gegeben, dass sie am Zugriff durch Suchmaschinen interessiert sei und selbst Handlungen vorgenommen habe, die eine Indexierung durch Suchmaschinen beabsichtigen.

Wenn Sie also einfach Fotos aus dem Internet herunterladen und ohne Einwilligung des Rechteinhabers für eigene Auftritte im Netz nutzen wollen, können Sie jederzeit mit einer Abmahnung rechnen.

Sollte dem Rechteinhaber nämlich auffallen, dass sein Foto von Ihnen unberechtigt genutzt wird, kann er Unterlassungs-, Auskunfts-, Erstattungs- und Schadensersatzansprüche, § 97 UrhG, gegen Sie geltend machen.

Die Streitwerte für Unterlassungsansprüche können, je nach Größe, Qualität und Quantität der unberechtigten Nutzung eines Digitalfotos zwischen 1.000 und 50.000 € liegen. Dementsprechend können berechtigte Ansprüche des Verletzten auf Erstattung von geschuldeten Anwaltshonoraren für die Abmahnung zwischen 100 und 1.500 € liegen.

Hinzu kommt, dass detaillierte Auskunft über das Ausmaß und die Dauer der Nutzung des Fotos geschuldet ist. Diese Informationen versetzen den Verletzten dann in die Lage, seine Schadensersatzansprüche genauer zu beziffern.

Die Bezifferung des Schadensersatzes kann wahlweise mittels drei verschiedenen Berechnungsarten erfolgen. Der Verletzte kann den konkret entstandenen Schaden einschließlich des entgangenen Gewinns verlangen. Dieser Schaden wird jedoch in der Regel schwer zu ermitteln sein. Alternativ kann der Verletzte die Herausgabe des vom Verletzer erzielten Gewinns verlangen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Verletzer das Foto selbst weiterlizenziert hat und somit Gewinne mit einer Verwertung des Fotos erzielt hat.

Überwiegend wird jedoch mit der Berechnungsart der sogenannten Lizenzanalogie gearbeitet. Danach hat der Verletzer das an den Rechteinhaber zu zahlen, was vernünftige Parteien als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Eine angemessene Lizenzgebühr kann auch sein, welche der Rechteinhaber normalerweise auf dem Markt für die konkrete Nutzung des Fotos erzielt. Gerne werden von den Gerichten auch die Empfehlungen für Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) für die Festlegung von angemessenen Lizenzgebühren zugrundegelegt. Ob dies im Einzelfall immer berechtigt ist, ist starkzu bezweifeln, wie bereits der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 6. Oktober 2005, I ZR 266/02, festgestellt hat. Da jedoch die wenigsten Verletzer aus Kostengründen den Streit um die angemessene Lizenzgebühr bis zum Bundesgerichtshof durchfechten möchten, kann es passieren, dass die Amts- oder Landgerichte für die Nutzung eines Fotos bei einer Ebay-Auktion Lizenzgebühren in Höhe von 150 bis 450 € für angemessen halten und diese Urteile dann auch Rechtskraft erlangen.

Wenn Sie also - beispielsweise - für die Bewerbung von Katzenspielzeug das Foto eines Stubentigers benötigen, fotografieren Sie am besten Ihre eigene Katze - oder gehen Sie ins Tierheim: gegen eine kleine Spende in Form von Katzenfutter wird sich sicherlich ein bereitwilliges Model finden. Vielleicht kommen Sie so nicht nur zu Ihren eigenen Fotos sondern auch noch zu einem neuen Mitbewohner!

Eva N. Dzepina, LL.M. / September 2008

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