Händler zahlen oftmals die Zeche

Holger Gaspers / Juni 2004

portemonnaieKeine Frage, der Versandhandel - ob im Internet, über Kataloge oder anderswo - ist beliebt und wird angenommen. Das ist verständlich, wenn man die komfortablen Bestellmöglichkeiten betrachtet, die es mittlerweile für fast alle Waren und Dienstleistungen gibt. Ob Bücher, Kleidung, Mode, Schmuck, Elektroartikel oder Computer - alles kann bequem vom heimischen PC aus beim Versandhändler geordert werden. Und die Versandhändler können aufgrund niedriger Personalkosten und dem Verzicht auf Ladenlokale attraktive Preise bieten.

Dennoch ist diese schöne neue Welt, die sich in den letzten Jahren stetig entwickelt hat, nicht ungetrübt. »Des einen Freud ist des anderen Leid« - auch im Internet gilt diese alte Weisheit:

Es hat sich mittlerweile herumgesprochen, dass dem Verbraucher nach dem geltenden Fernabsatzrecht ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht zusteht. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware und einer ordentlichen Belehrung über dieses Recht kann der Verbraucher den Vertrag mit dem Unternehmer widerrufen und/oder die erhaltene Ware einfach an den Verkäufer zurücksenden, dies alles ohne Angabe von Gründen. Hintergrund dieser sicherlich sehr verbraucherfreundlichen Regelung ist das Ziel des europäischen Gesetzgebers gewesen, den Verbraucher vor übereilten Kaufentscheidungen im Internet zu verschonen. Wo ein Vertrag durch wenige Mausklicks und Angaben geschlossen werden kann, soll nach dem Willen des Gesetzgebers eine besondere Schutzwürdigkeit des Verbrauchers attestiert werden. Dies lässt sich hören und wäre grundsätzlich auch kein Grund für die Unternehmer, hierüber zu klagen. Da jedoch die Kosten der Rücksendung einer solchen Ware im Falle eines vereinbarten Rückgaberechts immer und im Falle eines Widerrufsrechts zumindest für Warensendungen über 40,00 € zu Lasten des Unternehmers gehen, kann die vermehrte Ausübung des Widerrufsrechts ein teures Vergnügen für jeden Internetshop werden.

Das hat nun auch der Gesetzgeber in Berlin erkannt und eine Beschlussempfehlung auf den Weg gebracht, die im Herbst 2004 verabschiedet werden könnte. Danach wird die Bundesregierung aufgefordert, eine Regelung zu entwickeln, nach der dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung im Falle der Ausübung des Widerrufsrechts auferlegt werden können. Diese Beschlussempfehlung ist angehängt an den Gesetzentwurf zur Änderung der Vorschriften über Fernabsatzverträge bei Finanzdienstleistungen. Ein direkter Zusammenhang besteht zwar nicht, doch haben die Änderungspläne beide eine Berührung zu Fernabsatzverträgen.

Ob die vorgeschlagene Änderung der Kostenverteilung tatsächlich umgesetzt wird ist allerdings fraglich. Zu widerstreitend sind hier die Interessen der Verbraucherverbände und der Unternehmerschaft. So bestehen die Verbraucher auf ihr uneingeschränktes Recht zum Widerruf, ohne dass dieses Recht durch drohende Rücksendekosten belastet wird. Die Unternehmer beklagen hohe finanzielle Einbußen durch einen immer stärker zunehmenden Missbrauch dieses Widerrufsrechts.

Obwohl beide Seiten gute Argumente für ihre jeweilige Position ins Feld führen können zeichnet sich doch eines klar ab: die momentane Regelung dürfte auf lange Sicht dazu führen, dass der Fernabsatz zurückgeht und nicht die von allen Gruppierungen einhellig geforderte Ausweitung und Verbesserung erfährt.

Kein durchschnittlicher Onlinehandel kann bestehen, wenn vermehrt Waren bestellt und nach zwei Wochen auf Kosten des Verkäufers zurückgesandt werden. Oftmals wurden die Gegenstände benutzt, sodass zumindest eine Ausgleichszahlung anfällt. Vielfach kann eine Nutzung aber auch nicht nachgewiesen werden, weil ein Gerät wieder fein säuberlich eingepackt wurde, obwohl der Kunde es für genau 14 Tage zum „Nulltarif" geliehen hat. Diese Praxis, die der Onlinehandel in der Tat in den letzten Monaten vermehrt erfahren musste, hat der Gesetzgeber sicherlich nicht gewollt. In den europäischen Nachbarländern ist die Übernahme der Rücksendekosten durch den Händler so auch weitgehend unbekannt.

Ob nun auch in Deutschland der Fernabsatzmarkt eine Veränderung erfährt, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass ein zukunftsträchtiger Handel in diesem Bereich nur durch eine ausgewogene Verteilung von Rechten und Pflichten zwischen Verbrauchern und Händlern zu gewährleisten ist. Handlungsbedarf besteht, jetzt ist der Gesetzgeber am Zug!

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