Umgang mit Abmahnungen

Tobias H. Strömer / September 2008

abmahnungWettbewerbsregeln haben ihren Sinn. Die Widerrufsbelehrung etwa soll Verbraucher schützen. Ob man ihr das immer anmerkt, soll hier nicht diskutiert werden. Immerhin hat sie ein von uns mehrheitlich gewähltes Parlament für gut geheißen. Wer soll die Einhaltung von Wettbewerbsregeln kontrollieren? Eine Verbraucherpolizei? Gott bewahre! Der Wettbewerb soll sich selbst regeln. Das spart Steuern. Gut so! Also müssen Mitbewerber sich um die Einhaltung der Regeln selbst kümmern.

Nehmen wir also an, ein Marktteilnehmer hat sich schlau gemacht und hält sich jetzt an alle Regeln. Er hält im Internet sogar eine für teures Geld anwaltlich laufend überprüfte Widerrufsbelehrung zum Abruf bereit. Und stößt dann auf einen Konkurrenten, der sich das spart und lieber macht, was er will. Schließlich ist eine korrekte Belehrung mit Anwaltskosten verbunden und schreckt dann womöglich noch Kunden ab.

Der gebeutelte Unternehmer wird sich ärgern, seinen Wettbewerbsanwalt fragen, ob das denn alles so richtig ist und ihn schließlich beauftragen, den Mitbewerber zu fragen, ob der denn noch alle Tassen im Schrank hat. Daraufhin wird der Abgemahnte plötzlich einsehen, dass er ein bisschen blauäugig war, und hoch und heilig versprechen, sich zukünftig an die Spielregeln zu halten, die für alle gelten. Und wenn sie nicht gestorben sind, dann verkaufen sie einträchtig noch heute.

Aber irgendwo scheint da der Wurm drin zu sein. Richtig: Just in dem Moment, in dem sich alle wieder vertragen und auf den gradlinigen Pfad aller billig und gerecht Denkenden zurückgefunden haben, droht der mit der freundlichen Ermahnung beauftragte Anwalt dem Abmahnenden mit der Berechnung seiner Leistungen. Denn der hat die Musik ja schließlich bestellt. Und zahlt sie deshalb gefälligst auch. Ein Anwalt, der weiß, wie sich das Landgericht Schlagmichtot sich seit vergangener Woche eine Widerrufsbelehrung vorstellt, kostet Geld. Gerne auch ein paar Hundert Euro. Wer das nicht glaubt, darf gerne seinen Hausanwalt fragen. Auch wenn der ganz bestimmt nicht günstiger antworten wird.

Und das erscheint letztendlich dann doch ein wenig ungerecht. Schließlich hat der Auftraggeber des Anwalts sich an die Spielregeln gehalten.

Genau deshalb gibt der Gesetzgeber dem zu Recht Abmahnenden auch einen Erstattungsanspruch. Übrigens heißt der so, weil er voraussetzt, dass dem Abmahnenden auch zu erstattende Kosten entstanden sind. Wenn alle Anwälte sich an diese einfache Spielregel hielten, gäbe es ganz bestimmt keine Abmahnwellen. Schuld an der Misere sind also eigentlich weder der Gesetzgeber noch die Abmahner oder ihre Anwälte.

Aber wer glaubt schon daran, dass ein Mandant seinem Anwalt 80.000 € für insgesamt 500 Abmahnungen verspricht in der vagen Hoffnung, einen Bruchteil davon erstattet zu bekommen? So viel Geld ist es nämlich nun wirklich den Allerwenigsten wert, Mitbewerber zur Ordnung zu rufen. Schon gar nicht, wenn der eigene Jahresumsatz Welten hinter den dadurch verursachten Anwaltshonoraren zurück bleibt.

Das funktioniert nur, weil es leider schwarze Schafe unter den Anwälten gibt, die ihren Mandanten versprechen, nur dann abzurechnen, wenn der Gegner auch bezahlt. Und das ist zutiefst unseriös, Um es einmal vorsichtig auszudrücken.

Haben wir übrigens schon erwähnt, dass das die Wurzel allen Übels ist?

Haben wir schon erwähnt, dass es uns alle mit dem Gesetzgeber versöhnen sollte, wenn gegen solche Zeitgenossen ein Kraut gewachsen ist? Und so ein Kraut ist gewachsen, man muss es nur zu finden wissen.

Zehn Tipps im Umgang mit Abmahnungen:

1.  Wenn ein Mitbewerber darauf hinweisen lässt, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt, hat er Recht. Vor allem hilft es wenig, dass andere Gerichte als das Kammergericht Berlin und das Hanseatische Oberlandesgericht das unter Umständen anders sehen: Gerichtliche Verfahren werden nämlich voraussichtlich in Berlin oder Hamburg anhängig gemacht - wenn überhaupt. Und wie die Richter an Spree und Elbe entscheiden werden, liegt auf der Hand. Übrigens: Der Bundesgerichtshof hat in Verfügungsverfahren nicht viel zu sagen. Da ist nämlich beim Oberlandesgericht der Instanzenzug zu Ende.

2.  Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen muss nur befürchten, wer auch Mitbewerber ist. Aber: Auch wer in seinem Leben nur ein paar Dutzend Bücher, Uhren oder Kondome verkauft hat, handelt im Rahmen einer »Wettbewerbshandlung«. Ob er seine Waren dabei unter dem Siegel »Verkauf von privat an privat« anbietet, interessiert den Richter nicht die Bohne. Maßgeblich ist allein, ob jemand bei eBay (oder sonstwo) ähnlich aktiv ist wie ein Verkäufer auf dem Trödelmarkt. Haben die Gerichte so entschieden. Wer einkauft, um dann wieder zu verkaufen, hat sowieso schlechte Karten.

3.  Ob der Abmahner Mitbewerber eines Abgemahnten ist - die Voraussetzung für ein erfolgreiches Verlangen auf Erstattung von Anwaltshonoraren -, ist eine Einzelfallfrage. Jedenfalls verkauft mancher neben Kondomen, Uhren und Zahnbürsten im Internet auch Bücher oder was auch immer, damit es passt und eine Mitbewerbereigenschaft herstellt. Manchmal auf 16 qm Ladenfläche in Stadthagen. Ob er das geschäftsmäßig (oder gar im geschäftlichen Verkehr) tut, steht auf einem anderen Blatt.

4.  Eigentlich ist es eine nette Geste, wenn ein Mitbewerber auf einen Fehler in der Widerrufsbelehrung hinweisen lässt. Das führt nämlich dazu, dass auch seine Mitbewerber Rechtsregeln beachten. Und das ist gut so. Anspruch auf Ersatz der ihm entstandenen Anwaltshonorare in angemessener Höhe sollte man ihm deshalb auch gönnen. Wenn ihm denn welche entstanden sind.

5. Die Wiederholungsgefahr - also die Besorgnis, dass unbeirrt später wieder falsche  Widerrufsbelehrungen zum Abruf bereitgehalten werden - kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung oder durch den Abschluss eines Unterlassungsvertrags ausgeräumt werden, nicht etwa durch das bloße Abschalten einer Website. Falls der Abmahnende nicht dazu bewegt werden kann, auf eine gerichtliche Verfolgung des Verstoßes oder eine Unterlassungserklärung zu verzichten, sollte der abgemahnte Sünder sich für die eine oder andere Variante entscheiden. Es kann allerdings auch sein, dass es dem Abmahner gar nicht auf die Ausräumung der Wiederholungsgefahr ankommt, sondern nur auf die Erstattung der angeblich verauslagten Abmahnkosten.

6.  Falls ein Abmahner behauptet, er habe Anwaltshonorare bezahlen müssen oder schulde sie jedenfalls, obwohl der Anwalt ihm solche Gebühren absprachegemäß gar nicht in Rechnung stellt, gehört sich das nicht. Unter Juristen wird sogar gemutmaßt, es sei strafbar, wenn man es darauf anlegt, bei anderen durch Vorspiegelung falscher Tatsachen einen Irrtum zu erregen und sie dadurch zu einer Vermögensverfügung zu veranlassen. Viele Abmahnungen allein sind aber kein Indiz für Missbrauch. Sie sind - worauf das Landgericht Hamburg zu Recht hingewiesen hat - nur ein Indiz dafür, dass es viele Verstöße gibt. Ach so, ganz vergessen: Wer nichts ausgelegt hat, bekommt natürlich auch nichts erstattet.

7. Wer ohne anwaltliche Beratung an einer strafbewehrten Unterlassungserklärung herumschraubt, handelt nicht umsichtig, sondern fahrlässig. Das bedeutet nicht, dass ein vom Anwalt des Abmahnenden vorgeschlagener Erklärungstext übernommen werden muss. Die Wiederholungsgefahr kann aber nur dann zuverlässig ausgeräumt werden, wenn ganz bestimmte Spielregeln beachtet werden. Und die kennen eben nur spezialisierte Anwälte.

8.  Eine anwaltliche Beratung in der Angelegenheit löst nicht automatisch einen Honoraranspruch von 650 € aus. Das Honorar für den ersten Rat richtet sich nämlich seit dem 1. Juli 2006 nicht mehr nach dem Gegenstandswert, sondern unterliegt - wie eigentlich vorher auch schon - der freien Vereinbarung. Auch hoch spezialisierte Anwälte sollten die gleiche Leistung auch für 290 € (inkl. MwSt.) anbieten wollen. Und anwaltliche Erstberatung heißt: Umfassende und individuelle Aufklärung über ALLE Handlungsmöglichkeiten. Auch für zukünftige Abmahnfälle. Sie lohnt sich also.

9.  Sammelklagen gibt es in Deutschland nicht. Ok, im Kapitalanlagerecht schon. Zaghaft, aber immerhin. Im Wettbewerbsrecht aber nun mal nicht. Mit seinen eigenen Fehlern muss letztendlich jeder selbst umgehen. Aber es schadet trotzdem nicht, ein wenig nach anderen Opfern zu googeln.

10. Und schließlich: Es gibt einen Trick, aus der Sache glimpflich herauszukommen. Wahrscheinlich sogar ohne Abgabe einer Unterlassungserklärung und ohne Erstattung von Anwaltshonoraren. Aber den verrät eben nur ein spezialisierter Anwalt. Und der verdient seinen Lebensunterhalt damit, Rechtsberatung gegen Honorar zu erteilen. Klingt komisch, ist aber so.

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