Werbeagenturen: Haftung für Marken und Werbung ihrer Kunden

Eva N. Dzepina / Februar 2010

marke02Werbeagenturen müssen auf dem Markt nicht nur um Kunden kämpfen. Gelegentlich liegen sie auch mit ihren eigenen Kunden im Clinch - und zwar nicht nur wegen unbezahlter Rechnungen. Was nämlich häufig und gerne übersehen wird: Agenturen haften auch für Rechtsfehler der von Ihnen erstellten Werbeauftritte.

 

 

Selbst wenn der Kunde über das tolle neue Logo und die griffigen Werbeslogans auf der neuen Website zunächst entzückt war kann sich das ganz schnell ändern, wenn er genau deswegen eine Abmahnung - und dann auch noch von der Konkurrenz - kassiert. Dann wird er sich fragen, warum er seiner Werbeagentur so viel Geld für etwas bezahlt hat, das er nicht nur nicht mehr benutzen darf sondern für das er nun auch noch Schadenersatz zahlen soll. Der Kunde wird dann an die Werbeagentur herantreten und nicht nur fordern, dass diese für die finanziellen Folgen der Abmahnung geradesteht, sondern auch Rückerstattung der gezahlten Vergütung und der Kosten für den Druck der Werbebroschüren u.ä. verlangen.  

Leistungen einer Werbeagentur, die wettbewerbswidrig sind oder die Markenrechte Dritter verletzen sind mangelhaft. Ausgehend davon, dass auf Verträge mit Werbeagenturen regelmässig Werkvertragsrecht anzuwenden ist, schuldet der Auftragnehmer ein mangelfreies Werk - nicht ein Werk, das Rechte Dritter verletzt, wie etwa eine unbegründete Alleinstellungswerbung, eine Google-AdWord-Anzeige mit einer fremden Marke im Text oder ein Logo, das genauso aussieht wie das eines Wettbewerbers. Auch eine Haftung wegen positiver Vertragsverletzung kommt in Betracht. Und nicht nur, dass die Werbeagentur für solche mangelhaften Werke ihrem Kunden gegenüber haftet. Sie kann auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung dem Verletzten gegenüber haften und damit direkt etwaigen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sein.

Ein Haftungsausschluss für solche Fälle in den AGB der Werbeagentur ist nicht wirksam, es sollte daher eine Individualvereinbarung zwischen der Agentur und dem Kunden über die Verantwortlichkeit für die rechtliche Prüfung der Leistungen der Werbeagentur geschlossen werden. Es ist in jedem Fall weniger Aufwand, bereits während des Entwurfs eines Logos einen Rechtsanwalt einzuschalten und das Logo gegebenenfalls anzupassen als sich von dem fertigen Logo, in das der Kunde und der Grafikdesigner sich »verliebt« haben - und das womöglich schon als Marke angemeldet wurde und auf allen Broschüren prangt - zu verabschieden. Auch Werbeaktionen oder -texte sollten vor der Öffentlichmachung kurz rechtlich geprüft werden.

Ein kreativer Rechtsanwalt wird mit Ihnen ebenso zusammenarbeiten und Ihre Ideen bereits während der Entwicklung von Konzepten und Marken in die rechtlich zulässige Richtung lenken - oder Ihnen und Ihren Kunden zumindest die Risiken bewußt machen, die sie eingehen.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de