Lade Freunde ein... Unerwünschte Werbung bei Facebook

Tobias H. Strömer / September 2012

facebook

Wenn Unternehmen eine Facebook-Seite einrichten, auf denen sie ihre Waren oder Dienstleistungen präsentieren, freuen sie sich natürlich, wenn sie möglichst vielen Personen gefällt. Da nicht jeder gleich merkt, dass ein Unternehmen jetzt auch bei Facebook präsent ist, bietet die Plattform im Administrationsbereich einer Seite die auf den ersten Blick durchaus nützliche Funktion an, Freunde einzuladen. Die Idee: Die Facebook-Seite wird von einem Administrator verwaltet, der über ein privates Facebook-Profil verfügt und dort natürlich (hoffentlich) eine Vielzahl von Freunden hat.

 

Der Administrator wird allerdings immer im Auftrag seines Unternehmens tätig. Wenn er dann seine Freunde anschreibt und Ihnen vorschlägt, Fan der von ihm verwalteten Facebook-Seite zu werden, dürfte das unerwünschte Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Ziff. 3 UWG sein. Gerichtliche Entscheidungen zu der Frage gibt es bislang nicht. Die Rechtslage ist aber eindeutig .

§ 7 Abs. 3 Ziff. 2 UWG verbietet »elektronische Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt«. Eine im Rahmen der Verwaltung eines Unternehmens-Profils versandte Direktnachricht an einen Facebook-Freund des Administrators mit der Aufforderung, sich doch bitte die werbende Präsenz des Unternehmens einmal näher anzuschauen, dürfte den Tatbestand der Norm ohne weiteres erfüllen. Eine ausdrücklich erteilte Einwilligung des privaten Kontakts, irgendwelche Werbenachrichten des Arbeitgebers einer Facebook-Bekanntschaft zu empfangen, wird nämlich regelmäßig nicht vorliegen.

Wer trotzdem Fans auf diese Weise sammelt, setzt sich der Gefahr von Abmahnungen durch Mitbewerber aus. Zudem kann natürlich der Empfänger der Nachricht mit Erfolg Unterlassung verlangen. So oder so: Die Beliebtheit einer Facebook-Seite auf diese Weise zu erhöhen, kann eine kostenträchtige Angelegenheit sein.

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