LG Berlin: Buchhändler haften nicht

einkaufswagenMan ist versucht zu sagen: »Endlich!«. Ein Urteil des Landgerichts Berlin (Urt. v. 14.11.08, 15 O 120/08) hilft Buchhändlern, die nichts anders tun als redlich Bücher zu verkaufen und totzdem abgemahnt werden. Weil in irgendeinem der vielen Werke, die sie vertreiben, irgendwo eine unzulässige Passage enthalten ist.

Im grundsätzlich wohl verstandenen Interesse, ihre Rechte zu schützen, haben in der Vergangenheit immer wieder Rechteinhaber Abmahnungen versandt und strafbewehrte Unterlassungserklärungen eingefordert. Egal, ob es um ungenehmigte Fotoveröffentlichungen oder urheberrechtlich geschützte Texte handelte, die im Buch vom Autor wiedergegeben wurden. Dabei steht außer Frage, dass der Autor selbst natürlich zu prüfen hat, ob er bei seiner Veröffentlichung fremde Rechte verletzt.

Aber kann das auch für einen Buchhändler gelten? Kann ihm zugemutet werden, jedes einzelne Buch zu lesen? Und wenn er es liest, wie will er dann feststellen, ob darin enthaltene Texte oder Bilder rechte anderer verletzen?

Das Landgericht Berlin hatte jetzt ein Erbarmen mit den Vertriebshändlern. In seiner Entscheidung hält das Gericht fest:

»Dem Beklagten fehlt als Buchhändler jedoch die für eine täterschaftliche Urheberrechtsverletzung erforderliche Tatherrschaft. Der Beklagte ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung - der Verbreitung des Werks der Klägerin im Sinne des § 17 UrhG - lediglich als Werkzeug des eigenverantwortlich handelnden Verlages tätig geworden. Ein Buchhändler nimmt keinerlei Einfluss auf den Inhalt eines Buches, so dass ihm eine darin enthaltene Urheberrechtsverletzung im Regelfall nicht als Täter zugerechnet werden kann.«

Das Urteil hat möglicherweise Einfluss auch auf die Haftung anderer Vertriebshändler. Bislang werden vor allem im Markenrecht auch solche Intermediäre in Anspruch genommen, die lediglich Waren weiterveräußern. Die Rechtsprechung erwartet von diesen Händlern, die ja unter Umständen immerhin kennzeichenrechtlich geschützte Produkte ohne Einwilligung des wahren Markeninhabers weiterveräußern, sich vor dem Vertrieb durch einen Blick ins Markenregister schlau zu machen (täglich? stündlich?). Eine Aufgabe, der der Filialleiter eines Supermarkts, in dem 5.000 verschiedene Artikel verkauft werden, in der Praxis unmöglich gerecht werden kann.

Hoffen wir, dass das Urteil Schule macht!

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