Wenn eine über das allgemeine Informationsinteresse hinausgehende wirtschaftliche Bedeutung der Datenauskunft nicht dargelegt wird, erscheint ein Streitwert von 500,00 € angemessen,
Streitwert: 500,00 €
Vorinstanz: Landgericht Köln, 24 O 155/17
Oberlandesgericht Köln
Beschluss vom 5. Februar 2018, 9 U 120/17