AG Starnberg, Urt. v. 07.12.10, 1 C 1576/10 - Übliche Anwaltsvergütung

eigenesache Die übliche Vergütung nach §§ 34 Abs. 1 S 2, RVG, 612 Abs. 2 BGB liegt bei einer 45-minütigen telefonischen Beratung eines Verbrauchers zu persönlichkeitsrechtlichen Fragen bei 190,00 € netto.

Streitwert: 249,90 €

bayern

AMTSGERICHT STARNBERG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Entscheidung vom 7. Dezember 2010
Aktenzeichen: 1 C 1576/10

In dem Rechtsstreit

[...]

In dem Rechtsstreit

erlässt das Amtsgericht Starnberg durch Richter am Amtsgericht Jehle am 7.12.2010 nach § 495 a ZPO folgendes

Endurteil

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 249,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 14.10.2010 zu bezahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache vollumfänglich Erfolg.

Die Beklagte schuldet dem Kläger das eingeklagte Anwaltshonorar gemäß §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 2 BGB, 34 Abs. 1 RVG.

Entsprechend befand und befindet sie sich mit der Bezahlung in Verzug und ist daher auch zur Bezahlung der eingeklagten Zinsen gemäß §§ 286 Abs.1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Entgegen der Auffassung der Beklagten lag - auch für diese ersichtlich - bei dem Telefonat vom 24.9.2010, welches unstreitig 45 Minuten dauerte, eine gebührenpflichtige Erstberatung i.S. von § 34 Abs.1 RVG vor.

Dass ein Rechtsanwalt, der wie der Kläger seinen Lebensunterhalt mit der anwaltlichen Tätigkeit verdient, ein solches Gespräch nicht kostenlos zu führen pflegt, entspricht der Üblichkeit i.S. von § 612 Abs. 1 BGB und war auch aus Sicht der Beklagten zu erwarten, zumal in dem Gespräch unstreitig das klägerseits als Anlage K 6 vorgelegte Schreiben in rechtlicher Hinsicht erörtert wurde und sich die Beklagte ebenfalls unstreitig mit Schreiben vom 20.9.2010 (Anlage K 1) bereits mit ganz speziellen Fragen in der besagten Angelegenheit an den Kläger gewandt hatte.

Diesem Schreiben ist des Weiteren zu entnehmen, dass es der Beklagten - jedenfalls aus der Sicht eines neutralen Dritten in der konkreten Situation des Klägers - nicht mehr nurmehr darum ging, zunächst eine etwaige anwaltliche Vertretung »auszuloten«, vielmehr hatte sie im Schreiben vom 20.9.2010 - wie dargelegt - bereits ganz konkrete und auf den konkreten Fall bezogene Fragen geäußert, um deren Klärung sie den Kläger bat.

Davon, dass die Beklagte vom Kläger am 24.9.2010 »[...] in ein mit finanziellem Aufwand verbundenes Telefonat [...] gelockt[...]« wurde, kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein!

Zur Höhe der abgerechneten Gebühr gilt, dass diese gemäß § 34 Abs. 1 RVG berechtigt ist und sich in einem absolut normalen Rahmen bewegt. Auch die Beklagte erhebt gegen die Gebührenhöhe an sich keinerlei mit Substanz versehene Einwände.

Nebenentscheidungen:

Kosten: § 91 Abs. 1 ZPO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.

Jehle

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de