LG Düsseldorf, Urt. v. 26.04.06, 34 O 217/05 - netzallianz.de

eigenesache Der Gesamteindruck eines Zeichens wird bei Wortzeichen wesentlich vom Wortbeginn, bei zusammengesetzten Zeichen also vom ersten Wort geprägt.

Streitwert: 4.321,20 Euro

nrw 

LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 34 O 217/05
Entscheidung vom 26. April 2006

 

In dem Rechtsstreit

 [...]

hat die 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Butz sowie die Handelsrichterin Pohlmann-Ufer und den Handelsrichter Hollweg

für Recht erkannt

1. Es wird festgestellt, dass der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltshonoraren aus einem Streitwert von 170.000,00 Euro wegen einer Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der Domain »netzallianz.de« gegen die Klägerin zusteht.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der Domain »netzallianz.de« gegenüber der Beklagten dem Grunde nach anzuerkennen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrag vorläufig vollstreckbar, wobei die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Bank oder Sparkasse erbracht werden kann.

Streitwert: 4.321,20 Euro.

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Internet-Dienstleisterin. Gemeinsam mit zwei weiteren Unternehmen dachte sie Anfang 2003 darüber nach, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Vernetzung von Unternehmen im Verbund zu erbringen. Die Aufgabe der Klägerin sollte dabei vor allem darin bestehen, interne Büronetze mit dem Internet zu verbinden. Auf der Suche nach einer aussagekräftigen Internet-Domain, mit der der gemeinsame Internet-Aufritt adressiert werden sollte, wählte die Klägerin die Domain »netzallianz.de«, Diese ließ sie am 10. Februar 2003 auf ihren Namen registrieren und verwendet sie seitdem zur Adressierung einer Internet-Präsenz. Tatsächlich wurde die aus den drei Unternehmen bestehende Verbindung in der Folgezeit aber nicht mit Leben erfüllt, so dass das Projekt und die Internetdomain in Vergessenheit gerieten. Die Domain »netzallianz.de«, wurde inzwischen freigegeben, die Internet-Präsenz ist nicht mehr zu erreichen.

Bei der Beklagten handelt es sich um Europas bedeutensten Versicherungskonzern und einen der führenden Finanzdienstleister. Die Beklagte wurde 1890 gegründet und. ist bei dem Registergericht beim Amtsgericht München unter HRB 7158 unter der Firmenbezeichnung »Allianz Aktiengesellschaft« eingetragen. Die Beklagte ist Inhaberin einer Vielzahl eingetragener Marken, die ebenfalls den Bestandteil »Allianz« - teils in Alleinstellung, teils unter Hinzufügung weiterer Bestandteile - schützen. Bei einigen dieser Marken umfasst der Schutzbereich z.B. »Telekommunikation; Entwurf und Entwicklung von Computerhardware und -software; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung; Sammeln und Liefern von Nachrichten und allgemeinen Informationen, einschließlich von Archiv- und Bildmaterial; Verbreitung von Nachrichten und Informationen in regionalen, nationalen und internationalen Computernetzen; Anbieten und Mitteilen von auf .einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Erstellen von Webpages zum Gebrauch im Internet«. Die Beklagte verwendet für ihre Internetauftritte u.a. die Internetadresse www.allianz.de. Die Marken- und Firmenbezeichnung „Allianz" besitzt bei den angesprochenen Verkehrskreisen eine Bekanntheit von über 90 %.

Als die Beklagte Ende letzten Jahres darauf aufmerksam wurde, dass die Klägerin Inhaberin der Domain »netzallianz.de« ist, mahnte sie die Klägerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2005 ab. In diesem Zusammenhang forderte die Beklagte die Klägerin auf, die Domain freizugeben, Auskunft zu erteilen, dem Grunde nach ihr Schadensersatzpflicht anzuerkennen und die durch die Abmahntätigkeit der Rechtsanwälte [...] und Partner und der beteiligten Patentanwälte aus einem Gegenstandswert von 170.000,00 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer entstandenen Kosten der Beklagten zu erstatten. Die Klägerin gab daraufhin - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab und erteilte Auskunft. Die weitergehenden Ansprüche, die nunmehr Gegenstand der vorliegenden Klage sind, wurden von der Klägerin hingegen als unbegründet zurückgewiesen.

Die Klägerin ist nämlich der Ansicht, firmen- und markenrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin seien nicht gegeben.

Die Klägerin beantragt,

1. festzustellen, dass der Beklagten kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltshonoraren aus einem Streitwert von 170.000,00 Euro wegen einer Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der Domain »netzallianz.de« gegen die Klägerin zusteht,

2. festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, ihre Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der Domain »netzallianz.de« gegenüber der Beklagten dem Grunde nach anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ihr stehe gegenüber der Klägerin ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Dieser ergebe sich aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, aus §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG sowie aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG. Insbesondere sei eine Verletzung von Kennzeichenrechten der Beklagten gegeben, da das Kennzeichen »netzallianz« allein durch den Begriff »Allianz« gekennzeichnet sei, so dass im Hinblick auf eine weitgehende Dienstleistungsidentität eine Verwechslungsgefahr vorliege und damit markenrechtliche Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin gegeben seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage der Klägerin ergeben sich keine Bedenken, insbesondere ist auch das besondere Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO für die vorliegende negative Feststellungsklage gegeben, denn die Beklagte berühmt sich, dass ihr Schadensersatzansprüche bzw. Ansprüche auf Erstattung der ihr entstandenen Abmahnkosten gegen die Klägerin zustünden. Die Klägerin hat dem entsprechend ein berechtigtes Interesse daran festzustellen, dass derartige Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin nicht gegeben sind.

Die Klage hat weiterhin auch in der Sache Erfolg. Es wird nämlich festgestellt, dass der Beklagte kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltshonoraren wegen einer Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der Domain »netzallianz.de« gegen die Klägerin zusteht und dass die Klägerin auch im Übrigen nicht verpflichtet ist, ihre Schadensersatzpflicht im Zusammenhang mit der Registrierung und Nutzung der vorgenannten Domain gegenüber der Beklagten dem Grunde nach anzuerkennen. Dies ergibt sich daraus, dass der Beklagte gegen die Klägerin keine Ansprüche aus Firmen- und Markenrecht sowie aus Wettbewerbsrecht und/oder aus unerlaubter Handlung gegen die Klägerin zustehen.

Entsprechende Schadensersatzansprüche gemäß §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG sind nicht gegeben, da die Klägerin mit der Verwendung der Domainbezeichnung »netzallianz« weder Firmen- noch Markenrechte der Beklagten verletzt hat. Insoweit fehlt es an einer Verwechslungsgefahr im Sinne des §§ 14 Abs. 2 und/oder 15 Abs. 2 und 3 MarkenG. Es fehlt nämlich an einer Verwechselbarkeit der sich hier gegenüberstehenden Zeichen »netzallianz.de« als Domain einerseits sowie des Zeichens »Allianz« als Firmenbezeichnung und Marke der Beklagten andererseits. Diese fehlenden Verwechselbarkeit ergibt sich insbesondere daraus, dass der Gesamteindruck eines Zeichens bei Wortzeichen wesentlich vom Wortbeginn, bei einem zusammengesetzten Zeichen also vom ersten Wort geprägt wird. Auch nicht schutzfähige Bestandteile können dabei zur Prägung des Gesamteindrucks beitragen. Dem entsprechend wird das von der Klägerin verwendete Zeichen für ihre Domain »netzallianz.de« von den angesprochenen Verbraucherkreisen verstanden als eine »Netzkooperation« bzw. ein »Netzverbund«. Dem gegenüber versteht der Verkehr das Zeichen »Allianz« der Beklagten als Firmenbezeichnung und Marke der Beklagten für Versicherungs- und Finanzdienstleistungen. Angesichts dieser durchaus unterschiedlichen Bedeutung und Unterschiedlichkeit der gegenüberstehenden Zeichen ist eine Verwechslungsgefahr auch angesichts der sich teilweise berührenden Dienstleistungen nicht ersichtlich, so dass firmen- und markenrechtliche Ansprüche ausgeschlossen sind.

Aus diesen Überlegungen ergibt sich aber auch, dass auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche und Ansprüche aus unerlaubter Handlung der Beklagten gegen die Klägerin nicht gegeben sind, so dass nach alledem die negative Feststellungsklage der Klägerin in vollem Umfang Erfolg hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 709 ZPO.

Dr. Butz          Pohlmann-Ufer            Hollweg

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