OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.02.14, I-20 W 46/13 - Herkunftsangabe

eigenesache Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung einer falschen Herkunftsangabe und eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz ist jedenfalls mit 12.000 € zu bewerten.

  

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OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

Aktenzeichen: I-20 W 46/13
Entscheidung vom 4. Februar 2014

 

hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 4. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Professor Berneke, der Richterin am Oberlandesgericht Sasse und des Richters am Oberlandesgericht Neugebauer

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.sr

Gründe

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Streitwert für das Klageverfahren germäß der Angabe in der Klageschrift auf 12.000,00 € festgesetzt worden ist, ist nach § 68 GKG zulässig. Mit ihrem Ziel einer Herabset­zung des Wertes auf 5.000,00 € ist sie aber unbegründet.

Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Klägerin, auf Dauer den Waren­absatz des konkurrierenden Beklagten nicht durch eine falsche Herkunftsangabe, die zudem gerade auf sie, die Antragstellerin, hindeutet, gefördert zu sehen und ebenso wenig durch den Verzicht auf Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgeset­zes, mit einem geringeren Betrag zu bewerten wäre. Es ist nicht zu erkennen, dass der Klägerin auf Dauer durch die beanstandeten Wettbewerbsverstöße nicht ein Umsatz­verlust von 12.000,00 € drohen würde. Aus der Bewertung der größeren Zahl von Unterlassungsbegehren in der vorprozessualen Abmahnung mit insgesamt 25.000,00 € wäre dies nur zu erschließen, wenn den zusätzlichen Ansprüchen mit Sicherheit ein höherer Wert als 13.000,00 € zukäme. Das steht vorliegend aber nicht fest. Der Bewer­tung anderweit verfolgter Ansprüche mit 15.000,00 € hat keine höhere Richtigkeitsge­währ für sich als die hiesige mit 12.000,00 €.

Wie es das Landgericht bereits bei seiner Nichtabhilfe festgestellt hat, begründen die Verfolgung eines lauterkeitsrechtlichen Anspruchs wegen Irreführung über die betriebli­che Herkunft einer Ware und die Verfolgung eines markenrechtlichen Anspruchs wegen der Verwendung eines Warenzeichens, das seiner Funktion nach auf die betriebliche Herkunft hinweist, zwei Streitgegenstände, die bei Geltendmachung in getrennten Ver­fahren nicht anders als unabhängig voneinander bewertet werden können.

Eine Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG nicht zu treffen.

Professor Berneke                        Sasse                            Neugebauer

 

 

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