Das wirtschaftliche Interesse an der Unterlassung der Verwendung einer falschen Herkunftsangabe und eines Verstoßes gegen das Produktsicherheitsgesetz ist jedenfalls mit 12.000 € zu bewerten.
OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
Aktenzeichen: I-20 W 46/13
Entscheidung vom 4. Februar 2014
hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 4. Februar 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Professor Berneke, der Richterin am Oberlandesgericht Sasse und des Richters am Oberlandesgericht Neugebauer
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 12. März 2013 wird zurückgewiesen.sr
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Streitwert für das Klageverfahren germäß der Angabe in der Klageschrift auf 12.000,00 € festgesetzt worden ist, ist nach § 68 GKG zulässig. Mit ihrem Ziel einer Herabsetzung des Wertes auf 5.000,00 € ist sie aber unbegründet.
Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Klägerin, auf Dauer den Warenabsatz des konkurrierenden Beklagten nicht durch eine falsche Herkunftsangabe, die zudem gerade auf sie, die Antragstellerin, hindeutet, gefördert zu sehen und ebenso wenig durch den Verzicht auf Sicherheitsanforderungen des Produktsicherheitsgesetzes, mit einem geringeren Betrag zu bewerten wäre. Es ist nicht zu erkennen, dass der Klägerin auf Dauer durch die beanstandeten Wettbewerbsverstöße nicht ein Umsatzverlust von 12.000,00 € drohen würde. Aus der Bewertung der größeren Zahl von Unterlassungsbegehren in der vorprozessualen Abmahnung mit insgesamt 25.000,00 € wäre dies nur zu erschließen, wenn den zusätzlichen Ansprüchen mit Sicherheit ein höherer Wert als 13.000,00 € zukäme. Das steht vorliegend aber nicht fest. Der Bewertung anderweit verfolgter Ansprüche mit 15.000,00 € hat keine höhere Richtigkeitsgewähr für sich als die hiesige mit 12.000,00 €.
Wie es das Landgericht bereits bei seiner Nichtabhilfe festgestellt hat, begründen die Verfolgung eines lauterkeitsrechtlichen Anspruchs wegen Irreführung über die betriebliche Herkunft einer Ware und die Verfolgung eines markenrechtlichen Anspruchs wegen der Verwendung eines Warenzeichens, das seiner Funktion nach auf die betriebliche Herkunft hinweist, zwei Streitgegenstände, die bei Geltendmachung in getrennten Verfahren nicht anders als unabhängig voneinander bewertet werden können.
Eine Kostenentscheidung ist nach § 68 Abs. 3 GKG nicht zu treffen.
Professor Berneke Sasse Neugebauer