AG Bielefeld, Beschl. v. 13.12.10, 42 C 603/10 - Autogrammkarten

eigenesache Werden einer Redaktion unaufgefordert Original-Pressefotos übersandt, tritt Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG ein. Werden Fotos der Werkstücke zum Zwecke des Verkaufs bei ebay eingestellt, stellt das keine Urheberrechtsverletzung dar.

Streitwert: 2.600,00 €

nrw

AMTSGERICHT BIELEFELD
BESCHLUSS

Entscheidung vom 13. Dezember 2010
Aktenzeichen: 42 C 603/10

 

In dem Rechtsstreit

[...]

hat das Amtsgericht Bielefeld durch den Richter am Amtsgericht Pohlmann am 13.12.2010 beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 20. 07. 2010 wird abgelehnt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Mitte 2009 wurde der Kläger auf zwei eBay-Auktionen aufmerksam, bei denen 2 Autogrammkarten verkauft werden sollten. Der Antragseller hat die Pressefotos an Zeitungen mit einem Hinweis auf der Rückseite versandt, dass für jede Veröffentlichung des Fotos eine Nutzungslizenz zu zahlen ist. Der Antragsteller ging insoweit davon aus, dass bei Nichtverwendung eine Rücksendung durch die entsprechenden Zeitungsverlage erfolge. Auf den Rückseiten der Fotos sei der Vermerk »PMK« angebracht, welches für Presseagentur Manfred Kellner stehe. Der Antragsgegner gab auf anwaltliche Aufforderung eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab. Den vom Antragsteller begehrten Schadensersatz hat der Antragsgegner nicht gezahlt.

Der Antragsteller behauptet, er sei Lichtbildner der Autogrammkarten, da er die Fotos angefertigt habe.

Der Antragseller ist der Auffassung, ihm steht für die Veröffentlichung der Fotos Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie in Höhe von 1.300,00 € je Bild zu. Die Höhe ermittele sich unter Berücksichtigung der MFM-Empfehlungen bei einer Abrufbarkeit der Fotos bei eBay für 3 Monate sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsgegner es unterlassen hat, den Namen des Klägers zu nennen. Ferner stehe dem Antragsteller nach einem Wert in Höhe von 20.000,00 € ein Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren mit einer 1,3-fachen Gebühr für die Geltendmachung von Auskunfts- und Unterlassungsansprüchen in einer Gesamthöhe von 859,80 € zu. Der Antragsteller habe die Rechte an den Fotos nicht aufgegeben, so dass keine Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten sei. Auf Grund des Urheberrechtshinweises auf der Rückseite könne ebenfalls keine Gutgläubigkeit des Antragsgegners beim Erwerb vorliegen.

Der Kläger beantragt,

ihm Prozesskostenhilfe für eine Klage zu bewilligen, mit der er Verurteilung des Antragsgegners zur Zahlung von 2.600,00 € sowie zur Zahlung von 859,80 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten begehrt.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen.

Der Antragsgegner bestreitet, dass der Kläger Lichtbildner der Fotos sei. Auf der Rückseite befinde sich lediglich ein Hinweis, dass die Rechte einer »PMK« zustehen. Darüber hinaus sei hinsichtlich der übersandten Originalpressefotos eine Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten, da der Antragsteller die Autogrammkarten der Redaktion einer Tageszeitung überlassen und damit die Herrschaft über die Werkexemplare aufgegeben habe. Eine Urheberrechtsverletzung durch den Antragsgegner, der die Autogrammkarten im Oktober käuflich erworben habe, sei nicht erfolgt. Die Veröffentlichung bei eBay halte sich im werbeüblichen Rahmen und sollte lediglich den Vertrieb ermöglichen. Jedenfalls liege ein Verschulden des Antragsgegners nicht vor, da dieser bei Besitz von 100-ten solcher Autogrammkarten die Herkunft eines jeden einzelnen Fotos nicht überprüfen könne. Darüber hinaus sei der Streitwert für die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Wert von 20.000,00 € weit übersetzt.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, da die Rechtsverfolgung des Antragstellers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO bietet.

Der Antragsteller hat gegen den Antragsgegner keinen Anspruch auf Zahlung von 2.600,00 € sowie auf Zahlung von 859,80 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren aus § 97 Abs. 1 Nr. 1 UrhG.

Ein Zahlungsanspruch des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner scheitert daran, dass durch die Veröffentlichung und den beabsichtigten Verkauf von 2 Autogrammkarten bei eBay-Auktionen Mitte 2009 keine Urheberrechte des Antragstellers verletzt wurden. Vorliegend ist nämlich durch die vom Antragsteller erfolgte Übersendung der Originalfotos an die Redaktion einer Zeitung Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG eingetreten. Eine Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG tritt dann ein, wenn das Werkstück mit Zustimmung des Berechtigten durch Veräußerung in den Verkehr gebracht wurde. Veräußerung im Sinne von § 17 Abs. 2 UrhG erfasst insoweit in der Regel jede Übereignung und Entäußerung des Eigentums an dem Werkstück durch den Berechtigten. Der Begriff ist nicht eng im Sinne der §§ 433 ff. zu verstehen. Veräußerung ist vielmehr jede endgültige Aufgabe der Verfügungsmöglichkeit. Auf den Charakter des zugrunde liegenden Kausalgeschäftes kommt es nicht an (verglöiche Wantke/Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Auflage, § 17 Rn 14 UrhG). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen ist durch die unverlangte Zusendung der Originalpressefotos durch den Antragsteller an die Redaktion einer Zeitung Erschöpfung eingetreten. Der Antragsteller hat sich mit der unverlangten Übersendung jeglicher Verfügungsgewalt über die Fotos entledigt. Der Antragsteller • hat die Übersendung lediglich von der Bedingung abhängig gemacht, dass bei Veröffentlichung der Fotos eine Nutzungslizenz zu zahlen ist. Soweit der Kläger vorträgt, er sei bei Nichtverwendung durch den Zeitungsverlag davon ausgegangen, dass eine Rücksendung an ihn erfolge, ist dies vollkommen lebensfremd. Es ist vielmehr so, dasS Zeitungsverlage für uneingesandte Manuskripte keinerlei Haftung übernehmen. Dies ist übliche Vorgehensweise von Zeitungsverlagen und auch allgemein bekannt. Der Antragsteller konnte daher berechtigterweise nicht davon ausgehen, dass Zeitungsverlage, an welche er die Fotos übersandt hat, diese möglicherweise jahrelang aufbewahren und ggfs. auf eigene Kosten an den Antragsteller zurücksenden. Mit der Zusendung hat der Antragsteller daher endgültig jegliche Möglichkeit auf den Zugriff auf die Fotos verloren. Da die Übersendung an die Zeitungsverlage durch den Antragsteller willentlich erfolgt ist, wurden die Fotos mit Zustimmung des Berechtigten in den Verkehr gebracht. Es ist daher rechtlich zulässig, dass die Fotos weiterveräußert werden. Die vom Antragsgegner vorgenommene Veröffentlichung der Pressefotos in 2 eBay-Auktionen in 2009 dient dem Verkauf der Fotos und ist daher rechtlich zulässig. Eine Urheberrechtsverletzung durch den Antragsgegner ist daher nicht erfolgt.

Dem Antragsteller steht daher gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr in Höhe von 2.600,00 € sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 € zu.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 1 GKG, 118 ZPO

Kuhn

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