LG Hamburg, Beschl. v. 23.05.11, 310 O 142/11 - Bootleg-DVD

eigenesache Ein Online-Buchhändler haftet für eine von ihm angebotene urheberrechtswidrige DVD jedenfalls dann, wenn er die Urheberrechtswidrigkeit unschwer erkennen kann.

K&R 2011, 809

Streitwert: 15.000 €

 

hamburg 

LANDGERICHT HAMBURG
BESCHLUSS

 Aktenzeichen: 310 O 142/11
Entscheidung vom 23. Mai 2011

In der Sache

[...]

erlässt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 10 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Steeneck, den Richter am Landgericht Dr. heineke und den Richter am Landgericht Härders am 23.05.2011 folgenden Beschluss:

1. Im Wege der einstweiligen Verfügung - der Dringlichkeit wegwn ohne mündliche Verhandlung - wird der Antragsgegnerin bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, den DVD-Bildtronträger »[...]« mit Darbietungen des Künstlers [...] anzubieten, wie zuvor in dem beim Versandhändler Amazon eingestellten Angebot geschehen und aus der Anlage zu diesem Beschlus ersichtlich.

2. Die Antragragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 € festgesetzt.sr

Gründe

Der auf Antrag der Antragstellerin ergangenen Entscheidung liegen prozessual die Regelungen der §§ 935 f., 922 ZPO zu Grunde, wobei die Zuständigkeit des Gerichts aus § 32 ZPO folgt. Der Unterlassungsanspruch folgt aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG, die Androhung
der Ordnungsmittel folgt aus § 890 ZPO.

1. Die Antragstellerin hat das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen des tenorierten, aus § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG folgenden Unterlassungsanspruchs gegen die Antragsgegnerin dargelegt und glaubhaft gemacht. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vorgerichtlichen Einlassungen der Antrasgegnerin aus den Schreiben ihrer Rechtsanwälte vom 18. und 19. Mai 2011.

Die verfahrensgegenständliche DVD enthält Konzertaufnahmen, die Herrn [...] als ausübenden Künstler zeigen. Die hierdurch betroffenen Künstlerleistungsschutzrechte hat dieser der Antragstellerin übertragen. Hierzu gehört auch das Verbreitungsrecht gemäß den §§ 77, 17 UrhG.

Es ist glaubhaft gemacht worden, dass die Antragsgegnerin unter der Händlerbezeichnung [...] über Amazon die verfahrensgegenständliche DVD angeboten hat. Dies stellt eine Verbreitung im Sinne der §§ 77, 17 UrhG dar, welche der Antragstellerin – wie dargelegt – vorbehalten ist. Da die Verbreitung ohne ihr Einverständnis erfolgte, war sie widerrechtlich.

Die Antragsgegnerin hat entgegen der von ihr vertretenen Ansicht für diese Rechtsverletzung einzustehen. Die vorliegende Konstellation weicht von dem der Entscheidung des LG Hamburg vom 11. März 2011 – (Gz. 308 O 16/11) zugrunde liegenden Sachverhalt ab. Vorliegend war – im Gegensatz zu der vorgenannten Entscheidung – die fehlende Lizenzierung für die Antragsgegnerin als Händlerin ohne weiteres erkennbar. Die Verbreitung der vorliegenden Konzertaufnahme ist insgesamt nie lizenziert worden. In der Entscheidung vom 11. März 2011 war hingegen lediglich ein Teil eines Produktes (Fotos auf den Seiten 309 bis 312 eines Buches) betroffen. Die Rechtsverletzung war in jenem Fall für die Händlerin nicht ohne weiteres zu erkennen.

Die der Antragsgegnerin zurechenbare widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung einer Wiederholungsgefahr. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre neben einer Einstellung der Nutzung die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten und hinreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich gewesen, wie sie vorgerichtlich erfolglos verlangt wurde (vgl. Möhring/Nicolini/Lütje, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, UrhG, 3.Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 97 Rn. 34, 35).

2. Es besteht auch ein Verfügungsgrund.

 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 91 Abs. 1 ZPO. der Gegenstandswert ist nach den §§ 53 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO geschätzt worden.

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