LG Hamburg, Urt. v. 02.05.96, 308 O 88/96 - Kopieren von Zeitungsartikeln

Das Kopieren und Speichern von Beiträgen aus einer Wirtschaftszeitung in einer Datenbank zu dem Zweck, einzelne Beiträge im Wege elektronischer Versendung an eigene Kunden weiterzugeben, stellt keine nach § 53 Abs. 2 Ziff. 2 UrhG erlaubte Archivierung dar und verletzt deshalb das Urheberrecht der Verlags.

 hamburg

LANDGERICHT HAMBURG
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

Aktenzeichen: 308 O 88/96
Entscheidung vom 2. Mai 1996

 

Aus dem Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Antragsgegner ohne die Einwilligung der Antragstellerin berechtigt sind, die bei der Antragstellerin erscheinende Wirtschaftszeitung jedenfalls in Teilen mittels elektronischer Aufbereitung derart zu erfassen, daß jedenfalls einzelne Beiträge im Wege elektronischer Versendung an Kunden der Antragsgegner weitergegeben werden können.

Unter Hinweis darauf, daß die Antragsgegnerin zu 1), deren geschäftsführender Gesellschafter der Antragsgegner zu 2) ist, einen derartigen Service zum Bezug digitaler Presseausschnitte angeboten habe und der angebotene Service in die der Antragstellerin zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den im publizierten Beiträgen verletze sowie gegen § 1 UWG verstoße, erwirkte die Antragstellerin die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25. März 1996, auf die verwiesen wird. Mit ihr ist den Antragsgegnern die elektronische Einlesung von Beiträgen aus dem sowie deren Lieferung an Dritte untersagt worden.

Mit ihrem hiergegen gerichteten Widerspruch tragen die Antragsgegner vor, sie seien nicht passivlegitimiert denn die beanstandete Dienstleistung werde nicht von ihnen, sondern einer anderen Firma erbracht. Diese Dienstleistung bestehe in der Erstellung eines kundeneigenen Archivs. Der Kunde liefere an die entweder ein von ihm lektoriertes Exemplar einer bestimmten Publikation oder mache der genaue Vorgaben, wie eine Presseauswahl vorzunehmen sei. Die entsprechenden Artikel würden sodann gescannt, elektronisch aufbereitet und schließlich auf den Rechner des Kunden übertragen und dort gespeichert. Der behalte keinerlei eigenes Archiv zurück.

Tatsächlich gebe es, so der Antragsgegner zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 30. April 1996, bislang nur einen Kunden. Dieser sei Eigentümer des in den Räumen der Drittfirma, deren Geschäftsführer er sei, stehenden Rechners, in welchem die Daten nach dem Scannen des Materials gespeichert und schließlich an den bei stehenden Rechner übermittelt würden. Sobald das Material bei archivierungsfähig codiert sei, werde auf elektronischem Wege das Signal zum Löschen der Daten auf dem bei der stehenden Rechner gesendet. Das geschehe je nachdem, wie schnell die Verarbeitung bei erfolge, ein bis zwei Tage nach der Datenübermittlung.

Somit erfolge so die Antragsgegner weiter lediglich eine einzige Vervielfältigung des jeweiligen Dokuments, nämlich dadurch, daß die betreffende Seite der Publikation eingescannt werde. Eine weitere Vervielfältigung finde überhaupt erst bei dem Auftraggeber zu dessen internen Gebrauch statt. Damit werde eine Dienstleistung erbracht, die der Erstellung eines kundenspezifischen Archivs diene. Dies sei aber soweit es sich überhaupt um urheberrechtsschutzfähige Werke handele nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zulässig. Da die Parteien unterschiedliche Nachfragebereiche abdeckten, fehle es zudem an einem Wettbewerbsverhältnis. Auch werde die Publikation nicht insgesamt und nur als solche werde sie durch § 1 UWG geschützt angeboten, sondern es würden lediglich Presseausschnitte selektiert, womit eine eigene Leistung erbracht und kein fremdes Leistungsergebnis übernommen werde.

Die Antragsgegner beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 25. März 1996 unter Zurückweisung des ihr zugrundeliegenden Antrages aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung gegebenenfalls mit der Maßgabe zu bestätigen, daß den Antragsgegnern bei Vermeidung der bereits angedrohten Ordnungsmittel untersagt wird,
Beiträge, die in der Wirtschaftszeitung erschienen sind, mittels von den Antragsgegnern eingesetzter SpezialScanner in elektronische Systeme Dritter einzulesen bzw. abzulegen und/oder für derartige Dienstleistungen zu werben;

hilfsweise,

das vorstehend formulierte Verbot zu bestätigen, soweit es sich um urheberrechtlich geschützte Beiträge handelt.

Sie verteidigt den Bestand der einstweiligen Verfügung und trägt vor, sie bestreite den Vortrag der Antragsgegner zur vorbereitenden Kennzeichnung der elektronisch aufzuarbeitenden Artikel durch den jeweiligen Auftraggeber der Antragsgegner. Wie das Schreiben der Antragsgegnerin zu 1) zeige, verschleiere diese ihr rechtswidriges Vorgehen und operiere mit Unwahrheiten. Immerhin werde in jenem Schreiben behauptet, die Antragsgegnerin zu 1) wisse nichts von einem entsprechenden Angebot, obwohl sie in dem Betreff des Schreibens selbst auf ein solches Angebot verweise.

Die angebotene Dienstleistung selbst stelle eine nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässige Vervielfältigungshandlung dar, die durch § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG schon deshalb nicht gerechtfertigt sei, weil es sich bei der in Rede stehenden Handlung nicht um eine Mitwirkung an der Aufnahme der jeweiligen Artikel in ein eigenes Archiv des jeweiligen Auftraggebers handele. Vielmehr würden die bei den Antragsgegnern zunächst abgespeicherten Daten in ein fremdes Archiv des Auftraggebers übermittelt. Im übrigen seien die Datenbanken ob bei den Antragsgegnern oder deren Auftraggebern keine Archive im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG. Die danach allein zulässige Herstellung einzelner Kopien zum Zwecke der geordneten Aufbewahrung sei mit der Einrichtung eines elektronischen Archivs, das von einer Vielzahl von Nutzern ohne physische Beschränkungen genutzt werden könne, nicht gleichzustellen.

Die Antragsgegner förderten jedenfalls als Gehilfen auch den Wettbewerb derjenigen, die sich als Betreiber eigener Informationsdatenbanken als Wettbewerber der Antragstellerin, die ein eigenes Informationsdatenbanksystem unterhalte, betätigten.

Aus den Entscheidungsgründen

Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 25. März 1996 ist zu bestätigen. Sie hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien im Widerspruchsverfahren Bestand.

1. Sie scheitert nicht bereits an der mangelnden Passivlegitimation der Antragsgegner.
Hinsichtlich des Antragsgegners zu 2) folgt dies bereits daraus, daß dieser nach seinen eigenen Angaben Geschäftsführer auch der Firma ist, der die Antragsgegner die angebotene Dienstleistung zuschreiben. Aber auch die Antragsgegnerin zu 1) ist von der Antragstellerin zutreffend in Anspruch genommen worden. Daß sie die streitigen Dienstleistungen angeboten hat, hat die Antragstellerin durch die Vorlage des aus der Anlage Ast 2 ersichtlichen Schreibens hinreichend glaubhaft gemacht. Daraus ergibt sich eine entsprechende Begehungsgefahr für die angegriffene Handlung durch die Antragsgegnerin zu 1). Der Hinweis des Antragsgegners zu 2), das Angebot sei irrtümlich auf Firmenpapier der Antragsgegnerin zu 1) gemacht worden, verfängt nicht.

Immerhin weist die Antragstellerin zu Recht darauf hin, daß die Antragsgegnerin einerseits behauptet hat, ein Angebot sei ihr nicht bekannt, während sie andererseits in einem anderen Schreiben auf eine entsprechende Preisinformation verweist. Diese widersprüchlichen Angaben lassen der Vortrag der Antragsgegnerin zu 1) insbesondere angesichts der Tatsache, daß der Antragsgegner zu 2) die Geschäfte beider Firmen führt, wenig glaubhaft erscheinen. Jedenfalls erscheint es aber angesichts der beschriebenen Umstände hinreichend wahrscheinlich, daß die Tätigkeit der Antragsgegnerin zu 1) und die der anderen Firma nicht hinreichend voneinander getrennt sind, so daß schon die Versendung des Angebots zum Bezug digitaler Presseausschnitte unter der Firmenbezeichnung der Antragsgegnerin zu 1) jedenfalls eine Begehungsgefahr für die angegriffene Handlung begründet.

2. Die insoweit angebotene Dienstleistung verletzt die Antragstellerin auch in ihren Rechten.
Das gilt zum einen hinsichtlich der Beiträge, die als Sprachwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG Urheberrechtsschutz genießen.

Sie sind gegen eine Vervielfältigung, die nicht mit Einwilligung der Antragstellerin erfolgt, durch § 16 UrhG geschützt. Eine solche Vervielfältigung liegt nach Auffassung der Kammer vorliegend bereits in der Eingabe der mittels eines Scanners digitalisierten Beiträge in den bei den Antragsgegnern stehenden Rechner, wo sie auf einem Datenträger gespeichert werden, jedenfalls aber in der Ausgabe jener Daten durch Übersendung an den Rechner des/der Kunden der Antragsgegner (vgl. dazu SchrickerLoewenheim, Urheberrecht, Kommentar, München 1987, Randnr. 9 zu § 16 UrhG m.w.Nachw. aus der Literatur).

Eine solche Vervielfältigung wäre aber wovon beide Parteien zur Recht ausgehen nur nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG zu Archivierungszwecken ohne Einwilligung des Berechtigten zulässig.
Eine derartige Archivierung nehmen die Antragsgegner aber nicht auch nicht für ihren Kunden vor. Stellt nämlich einerseits bereits die Eingabe der Daten eine Vervielfältigung dar (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8. Aufl., Randnr. 1 zu § 16 UrhG) mag diese auch auf der Grundlage eines eigenen Werkstückes des Kunden erfolgen, so erfolgt die Vervielfältigung durch Ausgabe der Daten an den bei dem Kunden stehenden Rechner nicht in der Weise, daß wie § 53 Abs. 2 Nx. 2 UrhG dies fordert als Vorlage ein eigenes Werkstock des jeweiligen Kunden benutzt wird.

Aber selbst wenn man erst in der Ausgabe der Daten einen Vervielfältigungsvorgang sehen würde, so besteht vorliegend dennoch jedenfalls eine Begehungsgefahr dafür, daß die Antragsgegner künftig eine solche Vervielfältigung nicht nur auf der Grundlage eines eigenen Werkstückes des jeweiligen Kunden vornehmen werden.

Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der bei den Antragsgegnern stehende Rechner im Eigentum des bisher einzigen Kunden steht oder nicht. Denn es erscheint nicht vorstellbar, daß die Antragsgegner im Falle neu hinzutretender Kunden stets von neuem für jeden Kunden den von ihm beschriebenen Datenerfassungs- und verarbeitungsvorgang mit jeweils eigenen Werkstücken der Auftraggeber betreiben und jeweils eigene Rechner des Kunden mit Daten speisen, obwohl diese für mehrere Kunden Verwendung finden könnten. Dies wäre auch wirtschaftlich nicht durchführbar. Ist danach aber mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die jeweils elektronisch erfaßten Beiträge einer Publikation in einem Rechner gespeichert und von hier an verschiedene Kunden nach Bedarf übermittelt werden, so würde eine derartige Vorgehensweise schon deswegen nicht durch § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG gedeckt sein, weil in diesem Fall ebenfalls nicht jeweils »ein eigenes Werkstück« zur Vorlage benutzt werden würde. Hinsichtlich eines solchen Vorgehens liegt aber die Begehungsgefahr auf der Hand, denn die Antragsgegner sind ersichtlich bestrebt, ihren Kundenkreis zu erweitern.

Aber auch wenn unterstellt wird, daß die Antragsgegner ihre Dienstleistung in der von ihnen beschriebenen Weise lediglich einem einzigen Kunden anbieten, so erweist sich ihr Vorgehen als rechtswidrig.

Es geschieht nämlich entgegen der von den Antragsgegnern vertretenen Auffassung nicht zu Archivierungszwecken im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.

Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen, die elektronische Erfassung und Speicherung von Beiträgen ihrer und anderer Publikationen diene bei den Kunden der Antragsgegner der Einrichtung eines elektronischen »Archivs«, das von einer Vielzahl von Nutzern ohne physische Beschränkungen genutzt werden könne. Dem sind die Antragsgegner nicht entgegengetreten. Sie haben vielmehr gleichfalls vorgetragen, eine weitere Vervielfältigung finde erst bei dem Auftraggeber/Kunden zu dessen internen Gebrauch statt, meinen allerdings, daß ihnen dieser Vorgang nicht zugerechnet werden könne.

Ein »Archivierungssystem« aber, das die Möglichkeit eines direkten Zugriffs auf die Beiträge einer Publikation durch eine Vielzahl von an den jeweiligen Rechner angeschlossenen Nutzern eröffnet, ist kein Archiv im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.

Mit der genannten Vorschrift wollte der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnen, eine nach sachlichen Gesichtspunkten geordnete Sammel- und Aufbewahrungsstelle zu schaffen, dabei aber verhindern, daß dem Urheber durch die Vervielfältigung zur Archivierung vergütungspflichtige Verwertungsvorgänge entgehen (vgl. Schricker-Loewenheim, a.a.O., Randnr. 16 f. zu § 53 UrhG).

Durch die Archivierung soll es nicht zu einer zusätzlichen Verwertung des Werkes kommen (vgl. BTDrcks. IV/270, 73).

Die beschriebene Nutzung von elektronisch gespeicherten Beiträgen aus Zeitungen und Zeitschriften steht damit vorliegend aber nicht im Einklang. Sie ermöglicht es auf Seiten des Kunden - etwa in einem Verlag - einer Vielzahl von Nutzern, auf den jeweiligen Text Zugriff zu nehmen, indem eine Vielzahl von Mitarbeitern des Kunden unter Nutzung der elektronischen Datenverarbeitung über einen an den Rechner des Kunden angeschlossenen Bildschirm den jeweiligen Beitrag abrufen und gegebenenfalls verarbeiten können. Dies mag einem praktischen Bedürfnis entsprechen, steht aber mit der gesetzlichen Regelung einer Archivierungsmöglichkeit nicht im Einklang. Eine derartige Nutzung dient nicht der Sammlung und Aufbewahrung, sondern jedenfalls auch der sofortigen Wahrnehmbarmachung und Verarbeitung von Werken, wie bereits der Umstand zeigt, daß seitens der Antragsgegner die Übergabe der Daten in ein vorgegebenes Volltextsystem des Kunden angeboten wird.

Ob mit einem Abruf der jeweiligen Texte aus der Publikation der Antragstellerin und ihrer Wahrnehmbarmachung auf dem Bildschirm der Mitarbeiter des Kunden bereits eine genehmigungspflichtige Sendung (§§ 15 Abs. 2 Nr. 2, 20 UrhG) im Sinne einer öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 3 UrhG) einhergeht (vgl. zur Problemstellung Schricker-V. Ungern-Sternberg, a.a.O., Randnr. 22 zu § 15 UrhG), kann dahinstehen. Jedenfalls führt eine derartige Nutzung dazu, daß dem Urheber entgegen der Intention des Gesetzgebers vergütungspflichtige Verwertungsvorgänge entgehen, weil die Kunden der Antragsgegner nicht mehr eine Mehrzahl von Exemplaren der jeweiligen Publikation erwerben müssen, sondern ein einziges Exemplar mehrfach auswerten können.

Keinesfalls liegt darin eine zu Archivierungszwecken »gebotene« Vervielfältigung im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 2 UrhG.

Auch erfolgt im Falle eines Abrufs der jeweiligen Werke aus dem Rechner des Kunden durch dessen Mitarbeiter stets -insbesondere bei der Übernahme in ein Volltextsystem- eine neue Vervielfältigung durch -wenn auch möglicherweise nur kurze- Abspeicherung auf dem Datenträger des jeweiligen Rechners des Mitarbeiters des Kunden. Damit kommt es aber hinreichend wahrscheinlich zu mehr als nur »einzelnen Vervielfältigungen« »einzelner Beiträge« im Sinne auch des § 53 Abs. 2 Nr. 4 a) UrhG, so daß auch kein zulässiger »sonstiger Gebrauch« des Kunden im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt. Daß die Antragsgegner durch ihre Tätigkeit die beschriebene Nutzung der elektronisch aufbereiteten Werke/Beiträge »nur« vorbereiten, entlastet sie nicht. Die - unzulässige - Vervielfältigung beginnt nämlich bereits mit der Herstellung von unmittelbar der Vervielfältigung dienenden Vorrichtungen (vgl. Fromm/Nordemann-Vinck, a.a.O., Randnr. 2 zu § 16 UrhG m.w.Nachw.).

Dient die Tätigkeit der Antragsgegner zudem bereits auf seiten des Kunden nicht Archivierungszwecken oder sonstigem erlaubten Gebrauch im Sinne des § 53 UrhG, so ist sie auch den Antragsgegnern als den Gehilfen ihrer jeweiligen Kunden zu untersagen.

Schließlich kann zwar nicht davon ausgegangen werden, daß sämtliche der von den Antragsgegner elektronisch verarbeiteten Beiträge aus der Publikation der Antragstellerin urheberrechtsschutzfähig sind. Gerade der Umstand aber, daß vorliegend auch die Übergabe in ein vorgegebenes Volltextsystem des Kunden zum Angebot der Antragsgegner zählt, zeigt, daß mit der streitigen elektronischen Erfassung und Übermittlung von Beiträgen aus der Publikation der Antragstellerin Leistungsergebnisse der Antragstellerin unmittelbar übernommen und verwertet werden sollen. Eine solche unmittelbare Leistungsübernahme stellt einen Verstoß gegen § 1 UWG dar. Daß die Parteien auch in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, kann nicht zweifelhaft sein. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, daß die Antragsgegner durch ihre Tätigkeit jedenfalls als Gehilfen auch den Wettbewerb der Kunden fördern, die sich als Betreiber eigener Informationsdatenbanken als Wettbewerber der Antragstellerin, die ein eigenes Informationsdatenbanksystem unterhält, betätigen. Zudem unterhält die Antragstellerin unstreitig einen eigenen Informationsdienst, der es Dritten - so auch den Kunden der Antragsgegner - ermöglicht, bei Bekanntgabe bestimmter Recherchekriterien daraus resultierende Artikel in Papierform zu beziehen. Eben diese Dienstleistung bieten auch die Antragsgegner an.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de