LG Köln, Urt. v. 21.12.23, 14 O 292/22

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Landgericht Köln
Urt. v. 21.12.23, 14 O 1292/22

Streitwert: 19.356,25 €

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.02.2021 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 1.175,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2022 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10%.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i. H. v. 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Entscheidungsgründe

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