LANDGERICHT DÜSSELDORF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Aktenzeichen: 2a O 245/01
Entscheidung vom 30. Januar 2002
In dem Rechtsstreit
[...]
hat die 2 a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2001 unter Mitwirkung der. Vorsitzenden Richterin am Landgericht Dr. Fudickar, der Richterin am Landgericht Schmidtke und der Richterin am Landgericht Dr. Schmidt-Kötters
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin vom dem Honoraranspruch der Rechtsanwälte ... in Höhe von 566,92 EURO für die Kosten der Abmahnung vom 28. Februar 2001 zu befreien.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht Abmahnkosten geltend. Bei der Klägerin handelt es sich um das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarke »-T-«, angemeldet am 19.7.1995, eingetragen am 4.1.1996 unter der Nummer 39529531. Die Klägerin ist darüber hinaus Inhaberin der Marke »T-Online«, angemeldet am 27.9.1995, eingetragen am 8.11.1995 unter der Nummer 39539437. Unter diesem Zeichen vermarktet die Klägerin zusammen mit ihrer Tochtergesellschaft T-Online International AG Internetzugang- und Providerdienstleistungen.
Der Beklagte war Inhaber der Internetdomain »scheiss-t-online.de«. Bei dieser Domain handelte es sich um eine Meckerecke für T-Online-User. Die Klägerin mahnte den Beklagten mit Schreiben vom 28.2.2001 (Anlage W 16) ab. Der Beklagte gab daraufhin am 20. März 2001 eine Unterlassungserklärung ab. Er lehnte jedoch die Übernahme der Kosten für das Abmahnschreiben ab.
Die Klägerin beantragt,
wie erkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, er habe nicht im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Er meint darüber hinaus, dass eine Verwechselungsgefahr nicht vorliege. Eine Zuordnung zu den Marken der Klägerin erfolge nicht. Die Wertschätzung der Marken der Klägerin sei ebenfalls nicht beeinträchtigt worden.
Hinsichtlich des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten und die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Befreiungsanspruch aus § 257 BGB hinsichtlich ihrer Abmahnkosten nach den Grundsätzen einer Geschäftsführung ohne Auftrag zu. Denn der Beklagte hat die Markenrechte der Klägerin verletzt. Diese Markenverletzung ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr ist anzunehmen. Der Beklagte ist im Internet aufgetreten. Der Zugang zu seiner Domain war für jedermann gegeben. Ein geschlossener Benutzerkreis lag nicht vor. Inhalt der Domain war das Zurverfügungstellen eines Forums für T-Online-User, die mit den Leistungen der Klägerin bzw. ihres Tochterunternehmens nicht zufrieden waren. Dieses Forum diente zumindest den geschäftlichen Zwecken der Wettbewerber der Klägerin. Dies reicht für die Annahme eines Handelns im geschäftlichen Verkehr aus.
Zeichenähnlichkeit der Domain des Beklagten mit den Marken der Klägerin ist ebenfalls gegeben. Die Domain ist mit der Marke »T-Online« der Klägerin teilidentisch. Ihr ist lediglich ein diffamierendes Begleitzeichen vorangestellt, das sich erkennbar auf das Zeichen der Klägerin bezieht und die Zeichenähnlichkeit nicht beseitigt. Auf eine etwaige Verwechslungsgefahr kommt es im Rahmen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG nicht an.
Bei den Zeichen der Klägerin handelt es sich unstreitig um im Inland bekannte Marken. Die Benutzung des Zeichens durch die Beklagte war geeignet, die Wertschätzung dieser bekannten Marken ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise zu beeinträchtigen. Denn die Domain »scheiss-t-online.de« ist geeignet, die Marken der Klägerin herabzusetzen. Durch die diffamierende Voranstellung des Wortes »scheiss« ist ein Bezug zu den Dienstleistungen der Klägerin gewollt und beabsichtigt. Dieser Bezug stellt ohne jedes scherzhafte oder ironisierende Element eine bloße Herabwürdigung der Marken der Klägerin dar. Soweit sich die Beklagte auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Sachen Lufthansa und BMW beruft bleibt anzumerken, dass diese seit der Entscheidung BGH GRUR 1995, 97 - Markenverunglimpfung II - Nivea bereits überholt sind. Außerdem berücksichtigen sie nicht die Veränderung der Rechtslage durch den aufgrund des Markengesetzes neu eingeführten § 14 Abs. 2 Nr. 3 Markengesetz. Nach allem war die Abmahnung berechtigt.
Gegen die Höhe der Kostennote ist ebenfalls nichts einzuwenden. Die 7,5/10 Gebühr aus 50.000,- DM beträgt 1.068,55 DM. Zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von 40,- DM ergibt dies die Summe von 1.108,75 DM. Umgerechnet sind dies EURO 566, 92. In eben dieser Höhe hat der Beklagte die Klägerin gemäß § 257 BGB vor, ihren Anwaltskosten zu befreien.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Dr. Fudickar Schmidtke Dr. Schmidt-Kötters