Die M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting LTD hat im Jahr 2013 durch die Kollegen Negele · Zimel · Greuter · Beller wegen des angeblich urheberrechtswidrigen Downloads von Filmen aus dem Internet (sog. FileSharing) abmahnen lassen. Gefordert wurde die Abgabe einer strafbewehrteen Unterlassungserklärung, die Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr und die Erstattung von Anwaltshonoraren. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wird die angeblich bestehende Zahlungsforderung jetzt von der Debcon GmbH verfolgt.
Neben dem Täter, also demjenigen, der den Download tatsächlich vorgenommen hat, haftet in solchen Fällen nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen auch der Inhaber des Internetanschlusses als Störer. Voraussetzung ist, dass zumutbare Schutzvorkehrungen gegen den illegalen Download durch Dritte nicht eingerichtet wurden. Erforderlich ist danach in jedem Fall die Sicherung eines vorhandenen WLAN-Zugangs durch eine geeignete Verschlüsselungstechnik und ein zuverlässiges Passwort. Nur so kann gewährleistet werden, dass sich Besucher oder Unbekannte von der Straße aus nicht ins lokale Netzwerk einwählen können.
Wurden solche Sicherungsvorkehrungen getroffen, kann der unschuldige Anschlussinhaber sich entlasten, wenn er plausibel darlegen kann, dass außer ihm auch andere Hausbewohner, etwa Ehepartner oder Kinder, den Anschluss genutzt haben und als Täter in Frage kommen. Die Gerichte urteilen unterschiedlich, ob solche Wohnungsgenossen namentlich genannt werden müssen. Minderjährige Kinder müssen außerdem ausdrücklich darüber belehrt worden sein, dass der Download urheberrechtlich geschützter Musik oder von Filmen verboten ist. Unklar ist, wie genau die Belehrung gestaltet gewesen sein muss.
Bei Abmahnungen der MIRCOM International wird die IP-Adresse, über die der Download erfolgt sein soll, regelmäßig durch die Media Protector GmbH ermittelt. Nach der jüngeren Rechtsprechung reicht es nicht mehr aus, das bei der Ermittlung angewandte Verfahren pauschal in Frage zu stellen. Vielmehr muss dargelegt werden, warum gerade bei der streitgegenständlichen Recherche Zweifel an der Richtigket der Ergebnisse bestehen.
Betroffen sind beispielhaft
- der Film »Euro Stars - Fett Geschichten - Vollgespritzte Fotzenschwarte«. Gefordert wurde hier im Jahr 2013 zunächst die Zahlung eines Betrags in Höhe von 900,00 € inklusive Anwaltshonorare. Bis zum Oktober 2015 sank das Zahlungsverlangen auf 395,00 €.
- der Film »Superman vs Spider-Man XXX«. Gefordert wurde hier im Jahr 2013 zunächst die Zahlung eines Betrags in Höhe von 900,00 € inklusive Anwaltshonorare. Bis zum Oktober 2015 sank das Zahlungsverlangen auf 395,00 €.
Daraus ergibt sich, dass das Verlangen nach Zahlung einer Lizenzgebühr sukzessive reduziert wird, im Schnitt um 44 %.
Wir raten betroffenen Mandanten regelmäßig, eine sorgsam modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, um den Streitwert einer möglichen gerichtlichen Auseinandersetzung zu senken. Zahlungen leisten unsere Auftraggeber regelmäßig nicht, weil zunächst die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abgewartet werden soll. Gerichtlich in Anspruch genommen wurde bislang keiner unserer Mandanten.