Quante-Design GmbH & Co. KG

sonnenschirmDie Quante-Design GmbH & Co. KG mahnt anwaltlich Mitbewerber ab, die Sonnenschirme und Zubehör im eigenen Webshop oder bei Amazon verkaufen. Gerügt werden verschiedene Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorgaben.

Soweit hier bekannt, wird für den Fall, dass der Abgemahnte Unternehmer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgibt, regelmäßig einstweiliger Rechtsschutz beim Landgericht Arnsberg beantragt. Das für ein Berufungsverfahren zuständige Oberlandesgerichts Hamm ist leider bekannt für seine restriktive Rechtsprechung, sodass die Gefahr besteht, dass den Verfügungsanträgen stattgegeben wird.

Abgemahnt werden unter anderem folgende Verstöße:

- Die Verwendung von Produktbildern, auf denen neben dem im Kaufumfang enthaltenen Artikel auch nicht mit verkauftes Zubehör abgebildet ist;

- fehlerhafte Angaben zur Zusammensetzung von Textilfasern;

- das Fehlen der Information zu wesentlichen Merkmalen der Ware beim Check-Out;

- die Nutzung der von Amazon eingerichteten Weiterempfehlungsfunktion;

- die fehlerhafte Information über den Anfall von Versandkosten.

Insbesondere dann, wenn Verstöße gerügt werden, für die tatsächlich Plattformbetreiber wie Amazon verantwortlich sind, kann der Unternehmer in der Praxis nicht sicherstellen, dass es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung nicht doch noch einmal zu einem Verstoß kommt. Das gilt umso mehr, als nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Online-Händler auch für ein Fehlverhalten der Portalbetreiber haftet. Er schuldet dann der Quante GmbH & Co. KG die Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe.

Vor diesem Hintergrund raten wir regelmäßig davon ab, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die Inkaufnahme einer einstweiligen Verfügung scheint unter den gegebenen Umständen als die weniger beeinträchtigende Wahl. Auffallend ist zudem, dass die Quante-Design GmbH & Co. KG hin und wieder die gleichen Fehler begeht, die sie ihren Wettbewerbern in der Abmahnung vorwirft.

 

 

 

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