Nach einem Bericht der taz hat die Hamburger Polizei am 6. Juli 2020 nach einer Messerstecherei von einem Gastwirt die Herausgabe der Listen verlangt, mit denen dieser Kontaktdaten von Gästen erfasst hatte. Den Beamten ging es darum, die Daten von potentiellen Zeugen zu erfassen. Das Problem: Die Kontakdatenerfassung dient nach der Hamburger Corona-Schutzverordnung eigentlich ausschließlich dem Zweck der behördlichen Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten. Die Verwendung der Kontaktdaten zu anderen als den in der Verordnung genannten Zwecken ist nach § 7 Abs. 1 der Verordnung aus gutem Grund ausdrücklich verboten. In anderen Bundesländern verhält es sich nicht anders. Durften die Daten also herausverlangt werden?