Pfoten und Tatzen – Jack Wolfskin und die Abmahnung

Eva N. Dzepina / Oktober 2009

abmahnungJack Wolfskin mahnt derzeit verstärkt wegen angeblicher Markenrechtsverletzungen seines als Marke registrierten Tatzenlogos ab. Eine Stellungnahme des Unternehmens gab es auch schon. Adressaten sind Nutzer des Online-Marktplatzes DaWanda für Unikate und Selbstgemachtes - also meist kunsthandwerklich begabte Damen, die Stofftiere, Taschen oder Katzendecken selbst herstellen und deren Produkte mit Pfotenabdrücken verziert sind. Auch der Betreiber des Portals DaWanda erhält wohl Post von Jack Wolfskin und entfernt die vermeintlich rechtswidrigen Angebote von der Seite. Besonders auffällig ist, dass offenbar nicht nur identische sondern auch der Jack Wolfskin-Tatze ähnliche Pfotenabdrucksdarstellungen den Markeninhabern ein Dorn im Auge sind.

Zunächst zum Portalbetreiber: Dessen Reaktion, auf Aufforderung durch den Markeninhaber Angebote zu entfernen ist nachvollziehbar - riskiert DaWanda doch selbst Abmahnungen, wenn trotz positiver Kenntnis von einem Verstoß die Rechtsverletzungen mit Hilfe von DaWanda weiterbetrieben werden. Ob es sich wirklich um eine Markenverletzung handelt oder nicht soll zwischen dem Markeninhaber und angeblichen Verletzer geklärt werden. DaWandas Reaktion ist verständlich, da bei der Vielzahl von möglichen Rechtsverletzungen das Kostenrisiko für den Portalbetreiber unüberschaubar wäre.

Zu den abgemahnten Kreativen: Die Frage, ob eine Markenverletzung vorliegt oder nicht ist für jeden Einzelfall zu prüfen und kann leider nicht pauschal beantwortet werden. Jedoch stellen nicht nur identische sondern auch ähnliche Verwendungen einer Marke unter Umständen eine Verletzung des Markenrechts dar. Die Frage, ob die durchaus weit verbreitete Nutzung eines Pfotenabdrucks als ornamentale Verzierung verschiedener Produkte als Argument gegen eine Markenverletzung in einigen Fällen zieht ist leider erst im Rahmen eines Gerichtsverfahrens mit einiger Sicherheit festzustellen.

Das Problem wird in den meisten Fällen die geforderte und vorgegebene Unterlassungserklärung sein. Diese dürfte häufig zu weit gehen und ausser einer Verpflichtung, das beanstandete Handeln zu unterlassen auch noch die Verpflichtung zur Erstattung der Anwaltshonorare, der Leistung weiteren Schadensersatzes sowie der Erteilung von Auskunft beinhalten.

Natürlich wird es Kleinanbietern daran gelegen sein, Kosten gering zu halten und unter allen Umständen ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden. Trotzdem ist es wie immer gefährlich ungeprüft vorgegebene Unterlassungserklärungen »aus Schreck« schnell zu unterzeichnen - ohne die möglichen Konsequenzen zu kennen.

Wir würden Betroffenen daher empfehlen sich innerhalb der gesetzten Frist an einen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden und nicht kopflos zu handeln.

Kontakt

Rechtsanwaltskanzlei Strömer
Duisburger Straße 9
40477 Düsseldorf

Telefon:   +49 211 164581-00
Telefax:   +49 211 164581-01
E-Mail:    anwalt@stroemer.de