Adult Verification Systems

Tobias H. Strömer / November 2002

tuerPornographische Schriften, zu denen auch Dateien gehören, die auf Websites gespeichert sind, dürfen im Internet nur dann zum Abruf bereitgehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff darauf haben. Nach § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB wird unter anderem bestraft, wer pornographische Schriften an einem Ort, der Personen unter 18 Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, zugänglich macht. Nach der gesetzlichen Regelung ist daher zwingend darauf zu achten, dass ein geeignetes Adult-Verification-System (AVS) vor das Angebot geschaltet wird.

Auf dem Markt wird eine Vielzahl von Systemen mit unterschiedlichem Sicherheitsniveau angeboten. Kommt es zu Ermittlungsverfahren, werden Staatsanwälte und Gerichte bei der Erfüllung Ihres Auftrags, die Einhaltung von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB sicherzustellen, nur dasjenige System für ausreichen halten, das am ehesten geeignet ist, Jugendliche fernzuhalten. Da die Zentralstelle der obersten Landesbehörden im Jugendschutz im Rahmen der gemeinsamen Einrichtung „jugendschutz.net" die Empfehlung für ein System ausspricht, bei dem der Nutzer nur dann Zugang erlangt, wenn er zuvor zwei Personaldokumente eingesandt hat und vor dem ersten Zugang ein Zahlungsverkehr stattgefunden hat, war Adult Wemastern bislang dringend zu empfehlen, ein solches System einzurichten. Das Amtsgericht Neuss (Urt. v. 19.08.02, 7 Ds 70 Js 6582/01-18/02 - Jugendschutz im Internet I) hat gerade erst ausdrücklich entschieden, dass die bloße Kontrolle anhand der Eingabe einer Personalauseisnummer (PersoRoutine) nicht ausreichend ist.

Nunmehr wurde auch eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 20.02.02, 86 C 13/01, NJW 2002, 2966 - Jugendschutz im Pay-TV) veröffentlicht, in der noch wesentlich höhere Anforderungen an den Jugendschutz gestellt werden. Danach soll eine zuverlässige Alterskontrolle nur dann gewährleistet sein, wenn zum Beleg für die Volljährigkeit ein persönlicher Kontakt mit dem späteren Kunden stattfindet und in diesem Zusammenhang eine zuverlässige Kontrolle seines Alters anhand amtlicher und mit Lichtbild versehener Dokumente und der Aufzeichnung darin enthaltener Daten, namentlich der Ausweisnummer, vorgenommen wird. Das von den Familien- und Jugendministern unter „jugendschutz.net" empfohlene System reicht danach nicht aus, weil es sich auf die Vorlage von Kopien per Telefax beschränkt. Das Bundesverwaltungsgericht lässt zwar im Prinzip auch andere Sicherungsmaßnahmen zu. Diese müssen aber ein gleiches Maß an Gewissheit bewirken wie der persönliche Kontakt. Um einen Missbrauch der auf den persönlichen Kontakt hin überlassenen Zugangseinrichtung, etwa des Kennworts, zu vermeiden, muss nach der Vorstellung des obersten deutschen Gerichts in Verwaltungssachen zusätzlich eine weitere effektive „Barriere" geschaffen werden. Wie diese Barriere auszusehen hat, lässt das Gericht offen. Denkbar ist zum Beispiel, dass vor einem Zugriff auf die Angebote die Korrektheit der angegebenen Kontoverbindung überprüft wird, indem ein - wenn auch sehr geringer - Betrag abgebucht wird.

Gleichwohl halten wir es für vertretbar, zumindest vorläufig das zuvor beschriebene, von der Zentralstelle der obersten Landesbehörden im Jugendschutz empfohlene System zu verwenden. Sie dokumentieren damit immerhin ihren guten Willen, Kinder und Jugendliche von der Nutzung des Angebots zuverlässig auszuschließen. Sollte allerdings erkennbar werden, dass die Instanzgerichte die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch auf Angebote im Internet anwenden - was zu erwarten ist - sollten Sie sich der aktuellen Situation möglichst rasch anpassen können. Praktisch bedeutet das, dass Zugangspasswörter nicht mehr anonym, sondern nur nach vorheriger Vorlage des Personalausweis im Original vergeben werden dürfen. Die Einrichtung etwa von Messeständen, bei denen Kennwörter für jugendgefährdende Angebote angeboten werden oder die Einführung des Post-Ident-Verfahrens bietet sich in einem solchen Fall an. Alternativ wird darüber nachzudenken sein, ob die Einführung und Verbreitung von Geld- und Signaturkarten (mit denen zuverlässig ein Altersnachweis geführt werden kann) eine praktikable Lösung darstellt. Wir gehen davon aus, dass alle deutschen Adult-Webmaster früher oder später solche Sicherungsmaßnahmen einführen werden, so dass sich die finanziellen Einbußen durch die Abwanderung zu Wettbewerbern im Rahmen halten werden. Das dadurch entstehende Ungleichgewicht gegenüber ausländischen Angeboten, deren Betreiber jedenfalls faktisch in Deutschland nicht verfolg werden, ist sicherlich beachtlich. Websites, die in Deutschland abgerufen werden können, unterliegen aber nun einmal vornehmlich deutschem Strafrecht.

 

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