Streaming-Videos auf Porno-Websites

Tobias H. Strömer / August 2002

reissverschlussFester Bestandteil nahezu aller Websites mit pornographischen Inhalten im Internet sind Bilder und Filme. Was die meisten Anbieter nicht wissen: Auch wenn sicher gestellt ist, dass nur Erwachsene zuschauen können, kommt der Adult Webmaster mit dem Gesetz in Konflikt.

§ 184 Abs. 1 Ziff. 7 StGB verbietet öffentliche Filmvorführungen gegen Entgelt, wenn sie einen pornografischen Inhalt haben und das Entgelt ganz oder überwiegend für die Vorführung bezahlt wird. Das gilt auch dann, wenn nur Erwachsene zuschauen können. Der Gesetzgeber wollte damit Jugendliche vor allem davor schützen, dass Pornofilme in herkömmlichen Kinos gezeigt werden.

Mit der Frage, was ein „Film" im strafrechtlichen Sinn ist, hat sich - soweit ersichtlich - noch kein Gericht auseinander setzen müssen. Jedenfalls gibt es in diesem Bereich keine veröffentlichten Entscheidungen. Auch die Aussagen in der Rechtsliteratur geben wenig her. Definiert wird der Film hier als „Umsetzung eines Bild- oder eines Bild- und Tonträgers in Bilder beziehungsweise Töne". Das Angebot von Fotos oder Grafiken als Standbilder wird jedenfalls von dem Verbot nicht umfasst. Diese Ansicht wird jedenfalls für das Herzeigen pornografischer Diapositive von der herrschenden Meinung in der Literatur vertreten.

Anders sieht es dann aus, wenn - etwa bei einer Peepshow im Internet - Bewegtbilder im Rahmen der Streaming-Video-Technik gezeigt werden sollen. Zweifel an der Einstufung als „Film" im Sinne des Gesetzes bestehen allerdings deshalb, weil das, was da über das Internet „ausgestrahlt" wird, mit Zelluloid nie in Berührung kommt. Hierdurch unterscheidet sich das übertragene Angebot möglicherweise von herkömmlichen „Filmen". Für „Filme" im urheberrechtlichen Sinn soll es ausreichen, dass es sich um eine Bildfolge handelt, die den Eindruck eines bewegten Bildes entstehen lässt. Auf das Herstellungsverfahren und darauf, ob die Bildfolge überhaupt fixiert wurde, soll es dagegen nicht ankommen. Auch Live-Sendungen und der mit Videokamera auf Magnetspeicher aufgezeichnete Videofilm sollen deshalb „Filme" im urheberrechtlichen Sinn sein. Es spricht daher einiges dafür, dass die Strafgerichte Aufnahmen mit Webcams ebenfalls als „Filme" im Sinne des § 184 StGB werten. Die Folge: Peep-Shows im Netz wären unzulässig, egal wie interaktiv sie gestaltet sind, wenn für die Betrachtung der bewegten Bildchen Geld verlangt wird. Bei solchen Angeboten handelt es sich nämlich auch um „öffentliche" Vorführungen im Sinne des § 184 Abs. 1 Ziff. 7 StGB. Hierzu reicht es aus, dass der Adressatenkreis aus einer Gruppe von Personen besteht, die persönlich einander nicht verbunden sind, die sich also gegenseitig nicht kennen. Auf eine gleichzeitige Kenntnisnahme des Inhalts kommt es dagegen nicht an.

Pornographische Filmvorführungen sind aber nur dann verboten sind, wenn das Entgelt „ganz oder überwiegend für diese Vorführung" verlangt wird. Wird eine Nebenleistung angeboten, die mit der Filmvorführung in Zusammenhang steht, kann das Verbot - ebenso wie bei kostenlosen Präsentationen - umgangen werden. Unzulässig sind nur solche Nebenleistungen, die mit der Filmvorführung überhaupt nichts zu tun haben, also etwa Pornohefte oder Schallplatten. Wer schaut sich schon Pornofilme an und blättert dabei gleichzeitig in Pornoheften? Das Verbot umgeht aber, wer Getränke oder andere gastronomische Leistungen anbietet. Für pornographische Internetangebote folgt daraus, dass neben den Filmen auch andere Leistungen angeboten werden müssten, die im Verhältnis zum Filmangebot nicht gänzlich in den Hintergrund treten. Das gleichzeitige Angebot von Bildern oder Texten reicht nicht aus, weil der Internetnutzer während der „Filmvorstellung" solche Bilder nicht wahrnehmen kann oder will. Werden während des Abrufs des Streaming-Videos kostenpflichtig erklärende Texte zum Hintergrund des Films oder zur Handlung eingeblendet, werden diese zwar wahrgenommen, treten aber in der Bedeutung für den Nutzer neben dem Filmangebot deutlich zurück. Anders kann es sich, je nach Ausgestaltung des Angebots verhalten, wenn neben dem Filmausschnitt zusätzlich auch wechselnde Szenenfotos gezeigt werden, die die Aufmerksamkeit des Betrachters zu erregen geeignet sind. Wer auf solche - zugegebenermaßen doch recht benutzerunfreundliche Techniken - verzichtet, muss mit der Gefahr leben müssen, dass Ermittlungsbehörden wegen eines Verstoßes nach § 184 Abs. 1 Nr. 7 StGB ermitteln.

 

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