Anforderungen an Jugendschutzbeauftragten

Tobias H. Strömer / Juli 2002

Anbieter potentiell jugendgefährdender Angebote benötigen nach §§ 7 a GjSM, 8 Abs. 5 MDStV bekanntlich einen Jugendschutzbeauftragten. Der soll das Angebot laufend auf Vereinbarkeit mit jugendschutzrechtlichen Vorschriften prüfen, Ansprechpartner für Nutzer sein und den Anbieter bei der Vertragsgestaltung beraten.

Wer Geld sparen und nur vermeiden möchte, dass er ordnungswidrig handelt, kann selbstverständlich einen eigenen Mitarbeiter zum Jugendschutzbeauftragten bestellen. Hauptsache, der Mitarbeiter traut sich zu, die gesetzlich festgelegten Aufgaben zu übernehmen. Kosten sollten dann im Normalfall gar keine anfallen. Auf der Website selbst muss der Jugendschutzbeauftragte namentlich nicht benannt werden. Wird er benannt, kann das natürlich nicht schaden und Abmahnungen vorbeugen.

Alternativ kann der Anbieter eine "Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle" verpflichten. Das kostet aber oft Geld, weil hier üblicherweise Mitgliedschaftsgebühren gezahlt werden müssen. Wer seine Verpflichtung so erfüllt, sollte allerdings die Organisation öfter auch daran erinnern, dass sie als Gegenleistung für die gezahlten Mitgliedschaftsgebühren auch mal ein paar Tipps zur Gestaltung des eigenen Angebots gibt.

Wer schließlich Wert darauf legt, dass sein Angebot zuverlässig und sachverständig - und mit einer Haftpflichtversicherung im Rücken - geprüft wird, kommt um die Bestellung eines externen Jugendschutzbeauftragten nicht herum. Der kostet dann zwar auch Geld, sollte dann aber auch Leistung erbringen. Üblich sind hier Pauschalhonorare oder eine Abrechnung nach Stundensätzen.

Wichtig: Externe Jugendschutzbeauftragte müssen Anwälte oder Notare sein, wenn sie auch rechtsberatend tätig sein wollen. Mitarbeiter dürfen zwar den eigenen Arbeitgeber auch dann rechtlich beraten, wenn sie nicht Anwalt sind. Das gilt aber nicht, wenn ein Externer diese Leistung seinen Kunden anbietet. So steht es nun einmal - aus gutem Grund - im Gesetz.

Das LG Düsseldorf hat in einer einstweiligen Verfügungssache (12 O 334/02) am 18. September 2002 nach mündlicher Verhandlung allerdings entschieden, dass der Jugendschutzbeauftragte nach der Vorstellung des Gesetzgebers nicht zwingend auch Rechtsberatungsleistungen erbringen muss. Externe Jugendschutzbeauftragte müssen daher - entgegen der von uns vertretenen Auffassung - nicht Anwälte oder Notare sein.

Das Gericht begründet seine Ansicht damit, der JSBA habe nach der gesetzlichen Regelung vier Kernaufgaben zu erfüllen:

Ansprechpartner für Nutzer;

Beratung im Hinblick auf die jugendfreundliche Gestaltung der Angebote mit dem Zweck. eine jugendfreundliche Gestaltung oder eine Abwehr einer Gefährdung der Jugendlichen zu bewirken;

Beteiligung bei der Angebotsplanung und der Gestaltung der Allgemeinen Nutzungsbedingungen;

Beratung bei der Beschränkung von Angeboten.

Alle vier Tätigkeiten könne der Jugendschutzbeauftragte, so das LG Düsseldorf, auch dann erfüllen, wenn er keine Rechtsberatungsleistungen erbringt.

Umgekehrt macht das Gericht in seiner Entscheidung allerdings auch deutlich, dass der Jugendschutzbeauftragte dann, wenn er im Einzelfall doch rechtlich berät, gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Für die Praxis des externen Jugendschutzbeauftragten, der nicht Rechtsanwalt ist, bedeutet das, dass er zwar Anfragen besorgter Nutzer an den Anbieter weiterleiten und bedingt beantworten darf. Ebenso darf (und muss) er darauf hinwirken, dass eine Gefährdung von Kindern und Jugendlichen ausgeschlossen wird. Zu seinen Aufgaben gehört es auch, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters daraufhin zu überprüfen, ob diese es ermöglichen, dass jugendgefährdende Inhalte an Nutzer gelangen. Er hat schließlich auch zu kontrollieren, ob das online zur Verfügung gestellte Angebot jugendgefährdende Inhalte enthält.

Der Jugendschutzbeauftragte darf aber Fragen nach der konkreten Gestaltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ebenso wenig beantworten wie die Frage danach, ob ein bestimmtes AVS den gesetzlichen Vorgaben genügt oder ob ein Bild schon als pornographisch im Sinne des § 184 StGB zu werten ist. Die Beantwortung solcher Fragen stellt nämlich erlaubnispflichtige Rechtsberatung dar. Der Korridor, in dem sich ein Jugendschutzbeauftragter ohne Rechtsberatungserlaubnis bewegen darf, ist damit sehr eng.

Ob die Auffassung des LG Düsseldorf den Anforderungen, die die Praxis der Adult Webmaster an den Jugendschutzbeauftragten stellt, gerecht wird, darf bezweifelt werden. Tatsächlich wird der Adult Webmaster seinen externen Jugendschutzbeauftragten (natürlich) nicht darum bitten, sein Angebot jugendfrei zu halten - dann verdient er ja nichts mehr. Er wird sich auch nicht mit der Aussage zufrieden geben wollen, das Angebot müsse hinter „irgendeinem sicheren" AVS versteckt werden. Wenn der Adult Webmaster einen Jugendschutzbeauftragten bestellt, will er einerseits seiner Verpflichtung nach den gesetzlichen Vorschriften nachkommen. Bestellt er einen externen Jugendschutzbeauftragten, den er schließlich bezahlen muss, will er aber andererseits auch erfahren, wie hoch das Risiko strafrechtlicher Ermittlungen ist, wie er die Haftung verteilen kann oder auf Abmahnungen reagieren soll.

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