Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs

Tobias H. Strömer / Oktober 2001

Mit der Zukunft des deutschen E-Commerce befasst sich die E-Commerce-Richtlinie 2000/31/EG und deren Umsetzung in nationales Recht, die bis zum 16. Januar 2002 erfolgen muss. Die Bundesregierung hat am 14. Februar 2001 in Erfüllung ihrer Umsetzungsverpflichtung den Entwurf eines Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs (EGG) vorgelegt. Das neue Gesetz soll - ähnlich wie das Multimediagesetz - nicht eigenständig neben bereits vorhandene Gesetze treten, sondern als »Artikelgesetz« lediglich bestehende gesetzliche Regeln, nämlich das Teledienstegesetz (TDG), die Zivilprozessordnung (ZPO) und das Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) an den elektronischen Rechtsverkehr anpassen. Die Länder bereiten parallel einen Änderungsstaatsvertrag zum Mediendienstestaatsvertrag (MDStV) vor.

Eine der zentralen Regelungen des neuen Gesetzes dürfte die Umsetzung des sogenannten »Herkunftslandsprinzips« in § 4 TDG n.F. sein. Herkunfts- oder Ursprungslandprinzip bedeutet, dass Diensteanbieter nur denjenigen Rechtsregeln unterworfen sind, die in dem Land gelten, in dem der Anbieter seine Niederlassung hat. Ein deutscher Internet-Anbieter muss deshalb nicht befürchten, gegen niederländisches Wettbewerbsrecht zu verstoßen, wenn er sich bei seinem Auftritt an die in Deutschland geltenden Spielregeln gehalten hat. Das gilt auch dann, wenn die Website bestimmungsgemäß im europäischen Ausland abgerufen werden soll. Französischer Käse darf daher französischen Verbrauchern nach deutschen Wettbewerbsregeln angeboten werden, wenn der Betreiber des Angebots in Deutschland ansässig ist.

Nun heißt das umgekehrt allerdings nicht, dass ein Deutscher sich den - unter Umständen - strengeren deutschen Regeln dadurch entziehen kann, dass er seinen Server einfach im liberaleren EU-Ausland aufstellt. Eine Niederlassung besteht nämlich, ebenso wie nach Art. 52 ff. EWG-Vertrag, nur dort, wo jemand ein wirtschaftliche Tätigkeit auf unbestimmte Zeit und mittels einer festen Einrichtung ausübt, wie es der Europäische Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung formuliert. Eine Umgehung der jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen soll dadurch vorgebeugt werden.

Von der Geltung des Herkunftslandsprinzips gibt es allerdings eine Reihe von Ausnahmen, die in § 4 Abs. 3-5 TDG n.F. geregelt sind. So kann der Diensteanbieter mit seinen Kunden natürlich Abweichendes vereinbaren, Verbraucherschutzregeln dürfen nicht umgangen werden und Urheber- Datenschutzrechte im Zielland sind zu beachten. Und Betreibern von Online-Glücksspielen helfen die neuen Regeln wegen § 4 Abs. 4 Ziff. 4 TDG leider auch nicht weiter: Gewinnspiele mit Geldwert, Lotterien und Wetten sind ausgenommen. Hier werden also auch in Zukunft die Gerichte darüber zu entscheiden haben, wann eine vorhandene ausländische Lizenz zur Veranstaltung eines Glücksspiels ausreicht.

§ 6 TDG hat schon bislang vorgeschrieben, dass jede Website mit einer Anbieterkennzeichnung zu versehen ist. In der neuen Fassung sollen jetzt auch Angaben zum Ort der Niederlassung des Diensteanbieters vorgeschrieben werden. Auch in Zukunft trifft die Verpflichtung allerdings nur diejenigen, die Teledienste »geschäftsmäßig« betreiben.

Anbieter kommerzieller Kommunikation treffen nach dem neuen § 7 TDG besondere Informationspflichten.. Wer gegen diese Pflichten verstößt, begeht gleichzeitig einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und riskiert, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

§ 5 TDG, der sich mit der Haftung der Provider befasst, wird in die neuen, wesentlich wortreicheren §§ 8-10 TDG n.F. aufgesplittet. Die unbeschränkte Haftung für eigene Inhalte hält § 8 TDG aufrecht. Für Wettbewerbs-, Urheber- oder Markenrechtsverstöße auf der eigenen Website haftet ein Internet-Anbieter (natürlich) immer. Wer dagegen - etwa als Zugangs- oder Webhosting-Provider - lediglich fremde Inhalte übermittelt oder fremde Informationen speichert, ist nicht verpflichtet, diese zu überwachen oder aktiv nach Umständen Ausschau zu halten, die auf eine unerlaubte Tätigkeit hinweisen. Wer auf seiner Website ein Gästebuch oder ein Diskussionsforum anbietet, muss daher nicht täglich nachschauen, ob verbotene Inhalte eingeschmuggelt wurden. Allgemein soll ein Anbieter für fremde Inhalte dann nicht haften, wenn er für die Vermittlung nicht verantwortlich ist, die Übermittlung nicht veranlasst oder die Inhalte ausgewählt und auch den Adressaten nicht bestimmt hat. Wer nur Internetzugänge anbietet, haftet danach nicht, wer unzulässige, fremde Inhalte gezielt per E-Mail versendet, schon.

Wird ein Anbieter allerdings darauf aufmerksam gemacht (oder stößt er selbst darauf), dass seine Website unzulässige Inhalte enthält, muss er sofort handeln. Für fremde Inhalte ist er nämlich nur solange nicht verantwortlich, wie er von ihnen nicht tatsächlich - der Jurist sagt: keine „positive" - Kenntnis hat. Erfährt er von der Rechtswidrigkeit, muss er die Inhalte unverzüglich löschen. Nicht nur auf Unterlassung, sondern sogar auf Schadensersatz haftet ein Anbieter sogar, wenn er von Tatsachen oder Umstände erfährt, die die Rechtswidrigkeit offensichtlich machen. Ein Forenanbieter, der davon erfährt, dass Dritte in seinem Diskussionsangebot zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Programme aufrufen, haftet unter Umständen für den dadurch eintretenden Schaden. Neu auch: Ein Diensteanbieter, der von unzulässigen Inhalten auf der von ihm verantworteten Website erfährt, muss immer eingreifen. Er kann sich nicht, wie bisher, darauf berufen, ein Einschreiten sei technisch nicht möglich oder nicht zumutbar.

Die Haftung für Hyperlinks und die Verantwortlichkeit der Betreiber von Suchmaschinen wird im neuen Gesetz nicht geregelt. Hier will der Gesetzgeber zunächst die weitere Entwicklung in Literatur und Rechtsprechung abwarten.

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