Das neue Fernabsatzrecht

Tobias H. Strömer / März 2002

telefonatAm 30. Juni 2000 trat das Fernabsatzgesetz (FernAbsG) in Kraft, das die Wirksamkeit und die Rechtsfolgen von Verträgen, die »unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden« regelte. Gemeint sind damit Verträge, bei denen sich Verkäufer und Käufer nur virtuell begegnen, also etwa beim Teleshopping über Fernsehen oder im Internet, aber auch herkömmliche Versandgeschäfte, bei denen Waren aus einem Katalog bestellt werden. Für Verkäufer im Internet spielt das Gestz eine wichtige Rolle.

 

Das Gesetz trat allerdings schon Ende 2001 wieder außer Kraft, weil die Vorschriften zum 1. Januar 2002 in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integriert wurden. Doch aufgepasst: Anwendung findet der neue 312 b BGB über Fernabsatzverträge nicht nur auf Kaufverträge, sondern auch auf Mietverträge (etwa Kfz-Vermietung) oder Dienstleistungsverträge (etwa Providerverträge- oder anwaltliche Beratungen), deren Abschluss über das Internet angeboten wird. Wer die Ware im Geschäft besichtigt und sie erst anschließend im Internet einkauft, der soll dagegen ebenso wenig geschützt werden, wie der, der gleich auf herkömmliche Weise einkauft. Geschützt wird auch nur der Verbraucher. Das ist nach der gesetzlichen Definition in § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Andererseits kann natürlich auch ein Geschäftsmann durchaus Verbraucher sein, etwa wenn er für den Haushalt seiner Familie einkauft oder beim Anwalt Rechtsrat im Zusammenhang mit seinem Hobby einholt.
Anwendungsbereich

 

Die Vorschriften der §§ 312 b ff. BGB betreffen eigentlich auch nur diejenigen Anbieter, die regelmäßig Fernkommunikationsmittel einsetzen, um ihre Ware an den Mann zu bringen. Fernkommunikationsmittel im Sinne des Gesetzes sind Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telefaxe, E-Mails, Rundfunk, Tele- und Mediendienste. Wer nur hin und wieder einmal auch eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dann per Post versendet, unterliegt noch nicht den strengeren Regeln für Fernabsatzverträge. Das Problem: Niemand weiß bislang, wie hoch der Anteil der Online-Geschäfte am Gesamtumsatz sein muss, um den Anwendungsbereich der §§ 312 b ff. BGB zu eröffnen. Da der Geschäftsinhaber beweispflichtig dafür ist, dass er üblicherweise in herkömmlicher Art verkauft, sollte der Verbraucher zunächst einmal davon ausgehen, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge ihn schützen.
Zweiwöchiges Widerrufsrecht

Bei Fernabsatzgeschäften muss der Verkäufer den Käufer rechtzeitig vor dem Vertragsschluss über seine eigene Identität, die Art und Qualität der verkauften Ware oder Dienstleistung, Preis, Liefermodalitäten und vor allem über sein Widerspruchsrecht informieren. Der Verbraucher darf nämlich jedes Geschäft, dass er virtuell geschlossen hat, nach §§ 312 d, 355 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen widerrufen, muss die gekaufte Ware dann aber natürlich zurückgeben. Während dieser Bedenkzeit gilt der Grundsatz »Zufrieden oder Geld zurück«. Ein Internetanbieter, der auf seiner Website die nach § 355 Abs. 2 BGB notwendige Widerrufsbelehrung vergisst, riskiert nicht nur, dass ihm verkaufte Ware noch nach Monaten zurückgeschickt wird. Er läuft auch Gefahr, von Wettbewerbern kostenpflichtig abgemahnt und erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden.

Die notwendigen Informationen muss der Internetanbieter beim Fernabsatz nach § 355 Abs. 2 BGB in einer deutlich gestalteten Belehrung in Textform erteilen. Die Widerrufsbelehrung muss der andere Vertragsteil sogar handschriftlich unterschreiben oder qualifiziert elektronisch signieren und zurückreichen. Das heißt nun nicht etwa, dass dem Verkauf der Ware ein Schriftwechsel vorausgehen muss. Der Gesetzgeber hat im Gegenteil eine Erleichterung gegenüber der Schriftform, die sonst bei Widerrufsbelehrungen häufig gefordert wird, schaffen wollen. Auch die Wiedergabe der notwendigen Angaben auf der Website des Anbieters reicht danach aus, weil der Verbraucher sich am Bildschirm informieren kann. Erst recht soll es ausreichen, wenn der Verkäufer eine E-Mail an die vom Käufer angegebene Anschrift mitschickt. Die Beweislast dafür, dass er die E-Mail tatsächlich versandt hat, trägt allerdings der Verkäufer, sodass der vorsichtige Kaufmann unter Umständen vorläufig doch wieder auf die bewährte Schriftform zurückgreifen wird. Das gilt jedenfalls noch solange, wie der Verbraucher nicht über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügt, mit der er die Widerrufsberlehrung unterzeichnen könnte. Hat der Verkäufer vergessen, seinen Kunden zu informieren, verlängert sich das Recht zum Widerruf auf immerhin vier Monate seit Vertragsschluss oder Lieferung der Ware. Sollte die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Haustürgeschäften auch auf den Fernabsatz anwendbar sein, steht dem Verbraucher dann sogar ein zeitlich unbefristetes Widerrufsrecht zu.
Auktionen und Downloads

Eine wichtige Ausnahme von der Informationspflicht besteht für Versteigerungen - also auch Internet-Auktionen - und Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht und vom Betreiber des Fernkommunikationsmittels abgerechnet werden, § 312 d Abs. 4 Ziff. 5 BGB. Das betrifft etwa den kostenpflichtigen Download von Software oder Musik. Hier würde die schnelle Geschäftsabwicklung in unzumutbarer Weise behindert, wenn vor dem Download jedes Mal eine umfassende Information gefordert würde. Wer deshalb glaubt, er könne Musik, Filme und eBooks von einem Internetserver herunterladen, sie auf CD-ROM brennen und anschließend seelenruhig den Vertragsschluss widerrufen, täuscht sich. Ein Widerrufsrecht sieht der Gesetzgeber zwar ausdrücklich nur bei Audio- und Videoaufzeichnungen und Software vor, die versiegelt geliefert werden. Vom Umtausch ausgeschlossen sind aber auch solche Dienstleistungen und Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit gar nicht zurückgegeben werden können. Und dazu sollen nach vereinzelt vertretener Ansicht - aber auch nach der Einschätzung des Gesetzgebers selbst - auch Downloads gehören.

Neben den Regeln des Fernabsatzgesetzes müssen Betreiber von Online-Shops auch § 312 e BGB beachten. Verkäufer müssen ihren Kunden danach ermöglichen, bei Online-Verkäufen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung zu erkennen und den Eingang einer Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Das kann durch eine eingeblendete Website oder eine E-Mail geschehen. Diese Informations- und Schutzpflichten bestehen nicht, wenn der Vertragsschluss ausschließlich durch individuelle Kommunikation, also etwa nach dem Austausch von E-Mails erfolgt oder zwischen Kaufleuten etwas anderes vereinbart wurde. Immer muss der Käufer Vertragsbestimmungen und Allgemeine Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss aber abrufen und speichern können.

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