Der Gesetzgeber hat beschlossen, für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 den Mehrwertsteuersatz von 19 % auf 16 % zu senken. Welche Auswirkungen das auf die von uns versandten Honorarnoten hat, haben wir für Sie in einer FAQ zusammengestellt.
Genossenschaften müssen auf Ihrer Website jetzt den Namen und den Sitz des für sie zuständigen Prüfungsverbands angeben. Das bestimmt § 54 S. 2 GenG. Die neue Vorschrift ist am 22. Juli 2017 in Kraft getreten. Wer vergisst, die Angaben zu machen, setzt sich der Gefahr einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung aus.
Am 1. Oktober 2016 tritt eine wichtige Gesetzesänderung in Kraft, die alle Online-Händler betrifft. Erklärungen eines Verbrauchers dem Verkäufer gegenüber dürfen dann immer auch per E-Mail abgegeben werden. Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen stattdessen die Schriftform - also Erklärungen mit handschriftlicher Unterschrift - gefordert wird, werden unwirksam, § 309 Nr. 13 BGB. Online-Händler, die ihre Bedingungen nicht rechtzeitig anpassen, können von Mitbewerbern und Verbänden abgemahnt werden. Die Gesetzesänderung betrifft natürlich auch alle anderen Standardverträge, die solche Klauseln enthalten, also etwa Kaufverträge im stationären Handel, Arbeits- oder Mietverträge.
Etwas mehr als ein Jahr ist vergangen, seit der Gesetzgeber umfangreiche Änderungen in den Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen vorgenommen hat. Ab dem 4. August 2011 gelten wieder einmal einige neue Regelungen, die zu mehr Verbraucherschutz führen sollen und von Online-Händlern zu beachten sind. Die Gesetzesänderungen machen Anpassungen der Belehrung über das Widerrufs- und das Rückgaberecht erforderlich, weshalb vom Gesetzgeber auch ein neues gesetzliches Muster der Widerrufsbelehrung (und Rückgabebelehrung) ins Rennen geschickt wird. In vielen Fällen besteht Handlungsbedarf für Händler, die die bisherigen Musterbelehrungen verwenden.
Der Gesetzgeber verpflichtet Spielzeughändler ab dem 20. Juli 2011 in einer neuen »Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug« beim Verkauf von Spielzeug Warnhinweise zu geben. Solche Hinweise sind auch dann erforderlich, wenn die Ware online verkauft wird. Sofern der gesetzlich vorgeschriebene Hinweis für die Kaufentscheidung wichtig ist, muss er sich entweder auf der abgebildeten Warenverpackung oder im Angebotstext finden lassen und zwar in jedem Fall leicht lesbar. Alle Spielwarenhändler sollten deshalb rechtzeitig vor dem Inkrafttreten der Verordung sicher stellen, dass gesetzeskonform geworben wird. Dabei sollten vor allem die Lieferanten in die Pflicht genommen werden, Fotos oder Produktbeschreibungen mit den erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen. Ohne Umstellung drohen kostenträchtige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Einigen Auftraggebern war es bisher ein Dorn im Auge, dass sie - trotz Obsiegens im Prozess - lediglich die Hälfte der an den Prozessbevollmächtigten gezahlten Gebühren für das gerichtliche Verfahren (0,65 Verfahrensgebühr gem. 3100 VV RVG) von der gegnerischen Partei erstattet bekommen haben. Dieser Ungerechtigkeit hat der Gesetzgeber nun mit Inkrafttreten des § 15a RVG ein Ende gesetzt.