Farbe Rapsgelb als Marke eingetragen

ginstergelb

rapsgelbAm 21. Oktober 2008 hat das Deutsche Patent- und Markenamt die Farbe »rapsgelb RAL 1021« zugunsten der DeTeMedien Deutsche Telekom Medien GmbH eingetragen. Die Marke 30469244.1 ist geschützt unter anderem für gedruckte Branchentelefonbücher und Branchenverzeichnisse  . Bei der Eintragung der Marke scheint dem Patentamt allerdings ein Fehler unterlaufen zu sein.

Fraglich ist schon, ob die - zumindest im Online-Register - wiedergegebene Farbe überhaupt »rapsgelb« ist. Auffallend ist auch, dass eine sehr ähnliche Marke 302008030266.6 »rapsgelb« für die DeTeMedien Branchenfernsprechbücher und Online-Verzeichnisse am 5. November 2008 eingetragen wurde, wobei dort eine völlig andere Farbe angezeigt wird. Auf unsere Intervention hin hat das Patent- und Markenamt inzwischen durch einen Berichtigungshinweis zur Marke 30469244.1 im Markenregister immerhin klargestellt, dass tatsächlich nur die Farbe »rapsgelb RAL 1021« geschützt sein soll.

Maßgeblich gestützt hat die Behörde die Eintragung der Marken wegen Verkehrsdurchsetzung auf eine Entscheidung des Bundespatentgerichts aus dem August 2008 und ein von der Anmelderin vorgelegtes demoskopisches Gutachten. Anhand eines Vergleichs mit der Original-RAL-Karte wurde vom Patent- und Markenamt ermittelt, dass das die Farbe der vom Schwann-Verlag herausgegebenen »Gelbe Seiten« ist. Hierüber kann man - je nach Farbsichtfähigkeit - durchaus geteilter Meinung sein.

Tatsächlich hätte eine RAL-Farbe aber überhaupt nicht eingetragen werden düfen, weil diese Farben nicht druckbar sind. Die Farbe der »Gelbe Seiten« ist deshalb auch nicht »RAL 1021«, sondern ist ein Farbmischverhältnis von 100% gelb und 10% magenta. Also eine zumindest in Nuancen andere Farbe. Die Farbe »RAL 1021« ist damit überhaupt nicht verkehrsdurchgesetzt.

Für Mitbewerber der DeTeMedien bedeutet das, dass sie  zur Vermeidung von Abmahnungen tunlichst darauf achten sollten, eigene Verzeichnisse in anderen Farben anzubieten. Ob und inwieweit ein Mitbewerber, der ein in der für die DeTeMedien geschützten Farbe gestaltetes Print-Verzeichnis herausgegeben hat, sein Werk wegen des neuen § 18 Abs. MarkenG aus dem Verkehr ziehen muss, ist eine Frage des Einzelfalls und richtet sich nach der Zumutbarkeit einer solchen Rückrufaktion.

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