Eine Klage gegen die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. kann nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin Mitte dort auch ohne Übersetzung in die englische Sprache wirksam zugestellt werden. Aufgrund des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland ist davon auszugehen, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in Deutsch kümmern können (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.17, 15 C 364/16)
Ärgern Sie sich über schlechte Bewertungen?
Ärzte leben davon, dass sie im Internet gefunden werden. Gerade Privatpatienten informieren sich auf Bewertungsplattformen wie Google und Jameda, bevor sie sich für einen Arzt entscheiden. Dort hinterlassen aber häufig nur unzufrieden Patienten ihre Kommentare. Und manchmal eben auch Menschen, die nicht einmal Patient waren.
Eine einzige Bewertung mit nur einem Stern kann eine Vielzahl positiver Bewertungen im Ergebnis zunichtemachen.
Häufig können sich Ärzte gegen anonyme Bewertungen erfolgreich wehren. Ob das auch in Ihrem Fall so ist, prüfen wir gerne gemeinsam mit Ihnen.
Strömer, Finger weg von diesem Arzt, Der Deutsche Dermatologe 2014, 508
Strömer, Hat der seine Zualssung auf der Rolltreppe gefunden?, Der Deutsche Dermatologe 2018, 202
Die Google Germany GmbH in Hamburg haftet nicht für falsche Bewertungen bei Google My Business. Richtiger Unterlassungsschuldner ist die Google Inc. mit Sitz in den USA. Das jedenfalls sieht das Landgericht Hamburg so (LG Hamburg. Urt. v. 27.01.17, 342 0 428/16).
Wenn ein Arzt auf einem Bewertungsportal (hier: Jameda) bewertet wird, dann enthält eine solche Rezension regelmäßig auch die Tatsachenbehauptung, dass ein Behandlungskontakt überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Rezensent gar nicht Patient war, ist die Tatsachenbehauptung falsch. Dem Arzt steht dann ein Unterlassungsanspruch zu (BGH, Urt. v. 01.03.16, VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsplattform).
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass nicht nur eine unwahre Schilderung einer Behandlungssituation aus einem Bewertungsportal zu entfernen ist. Wenn auf einer solchen falschen Darstellung auch eine Bewertung in Schulnoten beruht, ist auch diese Bewertung zu löschen (OLG München I, Beschl. v. 17.10.14, 18 W 1933/14).
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungs-Portals im Internet (BGH, Urt. v. 23.09.14, VI ZR 358/13)
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Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von negativen Bewertungen auf Jameda ist auch die Anonymität der Patienten auf Jameda zulässig und sogar von der Rechtsprechung erwünscht. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Lasten eines Arztes entschieden (BGH, Urt. v. 01.07.14, 345/13 – Sanego).