Eine Klage gegen die in Irland ansässige Facebook Ireland Ltd. kann nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin Mitte dort auch ohne Übersetzung in die englische Sprache wirksam zugestellt werden. Aufgrund des Umfangs der geschäftlichen Tätigkeit in Deutschland ist davon auszugehen, dass im Unternehmen Mitarbeiter vorhanden sind, die sich um rechtliche Auseinandersetzungen mit den Kunden in Deutsch kümmern können (AG Berlin-Mitte, Urt. v. 08.03.17, 15 C 364/16)
Die Google Germany GmbH in Hamburg haftet nicht für falsche Bewertungen bei Google My Business. Richtiger Unterlassungsschuldner ist die Google Inc. mit Sitz in den USA. Das jedenfalls sieht das Landgericht Hamburg so (LG Hamburg. Urt. v. 27.01.17, 342 0 428/16).
Wenn ein Arzt auf einem Bewertungsportal (hier: Jameda) bewertet wird, dann enthält eine solche Rezension regelmäßig auch die Tatsachenbehauptung, dass ein Behandlungskontakt überhaupt stattgefunden hat. Wenn der Rezensent gar nicht Patient war, ist die Tatsachenbehauptung falsch. Dem Arzt steht dann ein Unterlassungsanspruch zu (BGH, Urt. v. 01.03.16, VI ZR 34/15 – Ärztebewertungsplattform).
Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass nicht nur eine unwahre Schilderung einer Behandlungssituation aus einem Bewertungsportal zu entfernen ist. Wenn auf einer solchen falschen Darstellung auch eine Bewertung in Schulnoten beruht, ist auch diese Bewertung zu löschen (OLG München I, Beschl. v. 17.10.14, 18 W 1933/14).
Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Daten im Rahmen eines Arztsuche- und Arztbewertungs-Portals im Internet (BGH, Urt. v. 23.09.14, VI ZR 358/13)
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Neben der grundsätzlichen Zulässigkeit von negativen Bewertungen auf Jameda ist auch die Anonymität der Patienten auf Jameda zulässig und sogar von der Rechtsprechung erwünscht. Der Bundesgerichtshof hat deshalb zu Lasten eines Arztes entschieden (BGH, Urt. v. 01.07.14, 345/13 – Sanego).