
Wer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 und 2 DSGVO erteilen muss, hat auch die konkreten gespeicherten Daten, nicht nur Datenkategorien mitzuteilen. Die Kopie von Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO muss vollständig sein. Hat sich der Verantwortliche ernsthaft bemüht, zeitnah und umfassend Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen und ist die mit einer unvollständigen Auskunft verbundene Beeinträchtigung des Betroffenen nicht schwerwiegend, reicht ein Betrag von 100,00 € zur Sanktionierung des Verstoßes und für den Ersatz des immateriellen Schadens aus.
Streitwert: 13.743,28 €
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 3. Mai 2021, 14 Ca 4602/20
Wir waren an denm Verfahren als Prozessbevollmächtigte beteiligt.