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Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht rechtzeitig erfüllt, ist der immaterielle Schaden zu ersetzen. Datenkopien können verweigert werden, wenn der Aufwand des Verantwortlichen in grobem Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Anspruchsstellers steht.
Streitwert: 152.982,81 € (Auskunftsanspruch: 5.000,00 €)
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil vom 5. März 2020, 9 Ca 6557/18
Auskunft über bereits gelöschte Daten muss im Rahmen des Art. 15 DSGVO auch dann nicht erteilt werden, wenn diese womöglich mit großem Aufwand wiederherzustellen wären. Eine Kopie von großen Datenmenmgen, die nur mit unverhältnismäßigem Aufwand anzufertigen wären (mehrere Tausend E-Mails, sieben Manntage Aufwand), sind nicht geschuldet.
Streitwert: 6.000,00 €
Landgericht Heidelberg
Urteil vom 21. Februar 2020, 4 O 6/19
Auch ärztliche Unterlagen, Gutachten oder sonstige vergleichbare Mitteilungen anderer Quellen sind »personenbezogene Daten«, zu denen nach Art. 15 DSGVO Auskunft zu erteilen ist.
Streitwert: 5.000,00 €
Landgericht Landau (Pfalz)
Urteil vom 17. September 2020, 4 O 389/17
Wird ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, sind interne Vorgänge des Verantwortlichen, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt ist, rechtliche Bewertungen oder Analysen, nicht zu beauskunften. Eine Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO ist nicht zwingend herauszugeben, wenn lediglich Auskunft verlangt wird. Der Streitwert für einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch liegt bei 5.000,00 €
Streitwert: 5.000,00 €
Amtsgericht München
Urteil vom 4. September 2019, 155 C 1510/18