Designrecht

designrecht_stroemerDas Designrecht schützt das äußere Erscheinungsbild einer Marke. Es geht hier also nicht um die Funktion oder die Marke, sondern ausschließlich um das Aussehen eines Artikels. Auch dieses Erscheinungsbild kann durch die Eintragung eines Designs (in Europa noch: »Gemeinschaftsgeschmacksmuster«) vor der Nachahmung geschützt werden. Dauerhaft geschützt ist ein Design nur dann, wenn das Aussehen des Produkts zum Zeitpunkt der Anmeldung neu und eigenartig ist. Wenn es ähnliche Erscheinungsformen – der Jurist sagt: Muster – im vorbekannten Formenschatz schon gab, besteht ein Anspruch auf Löschung des Designs. Der Designinhaber kann aus dem eingetragenen Design auch nicht erfolgreich gegen Dritte vorgehen.

Allerdings wird ein Design vom Deutschen Patent- und Markenamt oder von seinem europäischen Pendant auch eingetragen, wenn die Schutzvoraussetzungen gar nicht vorliegen. Wer aus dem Design vorgehen möchte, muss letztlich im gerichtlichen Verletzungsverfahren klären lassen, ob die Schutzvoraussetzungen überhaupt vorliegen. Außerdem ist natürlich zu klären, ob die angegriffene Erscheinungsform eines Konkurrenzprodukts dem eingetragenen Design überhaupt hinreichend ähnlich ist.

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Anmeldung eines Designs, als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr von Ansprüchen die auf ein eingetragenes Design oder ein Gemeinschaftsgeschmackmuster gestützt werden. Und zwar umgehend, wenn es sein muss. 

Ja, im Register kann neben dem Anmelder auch der Designer eingetragen werden. Verpflichtend ist das aber nicht. Auch eine nachträgliche Eintragung ist möglich, ohne dass das DPMA hierfür Gebühren berechnet.

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