Für den Ausschluss des Widerrufsrechts aufgrund der Anfertigung einer Ware nach Kundenspezifikationen oder des Zuschnitts auf die persönlichen Bedürfnisse gem. § 312d Abs. 4 BGB ist es erforderlich, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung erkennen kann, dass eine Fertigung nach Kundenspezifikationen oder ein Zuschnitt auf die persönlichen Bedürfnisse vorgenommen wird. Allein der Umstand, dass verschiedene Bezüge und verschiedene Farben und auch die Zusammenstellung einzelner Elemente eines Möbelstücks in bestimmte Richtungen vom Kunden ausgewählt werden können, macht für diesen nicht deutlich erkennbar, dass die einzelnen Elemente nicht zuvor bereits existieren.