BGH, Urt. v. 11.04.19, I ZR 54/16 - Werbeprospekt mit Bestellkarte II

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Eine Werbebotschaft muss gegenüber den Verbraucherinformationen nach § 246a EGBGB nicht zurücktreten. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn für die verpflichtenden Verbraucherinformationen bei Verwendung einer für den durchschnittlichen Adressaten der Werbung angemessenen Schrifttype nicht mehr als ein Fünftel des für eine konkrete Printwerbung verfügbaren Raums benötigt wird.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

EuG, Urt. v. 12.12.18, T‑253/17 - Der Grüne Punkt

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Nach der Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise liegt in der Anbringung der Unionskollektivmarke »Der Grüne Punkt« auf Verpackungen von Waren kein Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und somit keine Benutzung der Marke in diesem Sinne. Der »Grüne Punkt« bezieht sich vielmehr nur auf die Verpackungen der Waren und weist lediglich auf ein bestimmtes ökologisches Verhalten des verwendenden Unternehmens, nämlich die Verwertung von entleertem und gebrauchtem Verpackungsabfall im Rahmen des Lizenzvertragssystems »Grüner Punkt«, hin. (Urteil im Volltext)

LG Hamburg, Urt. v. 31.01.19, 312 O 341/18 - Influencer-Marketing

lg hamburgEin Instagram-Post über ein Produkt kann eine private Meinungsäußerung aber auch eine geschäftliche Handlung (und damit kennzeichnungspflichtige Werbung nach § 5a Abs. 6 UWG) sein. Nicht gekennzeichnete Werbung ist verbotene Schleichwerbung. Entscheidend ist, ob für den Post eine Gegenleistung, z.B. in Geld, erfolgt oder in Aussicht gestellt wird. Hat der Postende (wie hier) das Produkt selbst gekauft, so spricht das eher gegen das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung. Auch eine relativ geringe Zahl an Followern (hier ca. 5.000) spricht für das Vorliegen einer privaten Meinungsäußerung. Der Vorwurf der Schleichwerbung war hier deshalb unberechtigt.

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LG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.18, 12 O 69/18 - Framing

olg duesseldorfWerden Beiträge auf der Website eines Mitbewerbers durch Framing in die eigene Website eingebunden, so liegt darin auch dann eine Irreführung über die betriebliche Herkunft der Texte nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG vor, wenn ein stets sichtbarer Balken auf die Herkunft der Beiträge hinweist. Durch den Balken wird vielmehr eine Kooperation zwischen den Betreibern der Websites suggeriert. Der Geschäftsführer der Betreiberin ist aufgrund einer eigenen wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht verpflichtet, die konkrete Übernahme von fremden Inhalten auf der eigenen Website zu verhindern.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.04.18, I-20 U 155/16 - Newsletter

olg duesseldorfZum »Kunden« im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG wird ein Interessent erst nach einem Vertragsschluss.. 

 

 

OLG Hamm, Beschl. v. 24.04.18, I-W 87/17 - Google Shopping

olg hammStellt ein Unternehmer ein Produk auf einer Preisvergleichsplattform (hier: Google Shopping) ein, handelt es sich dabei um Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinn. Wird dabei Zubehör zu dem Produkt dargestellt, das  nicht zu dem angegebenen (Angebots)Preis mitverkauft wird, haftet der Unternehmer jedenfalls dann wegen Irreführung, wenn die Produktbilder an die Plattform übermittelt wurden. Ein Hinweis auf einer separaten Landing-Page des Unternehmers, dass das Zubehör nicht im Angebotspreis enthalten ist, reicht nicht, um der Haftung zu entgehen, da der Hinweis nicht am Blickfang teilnimmt. 

eigenesacheStreitwert: 3.000,00 €

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