Unverlangt zugesandte E-Mailwerbung stellt einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Empfänger hat einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Ein Regelstreitwert existiert in solchen Fällen nicht. Legt der Empfänger keine besondere Beeinträchtigung dar, ist ein angemessener Gegenstandswert von 500 € anzusetzen.