EuGH, Urt. v. 03.09.09, C-489/07 - Wertersatz nach Widerruf

Die deutschen Vorschriften zum Wertersatz wegen Verschlechterung nach bestimmungsgemäßer Ingebrachnahme der Kaufsache durch den Verbraucher, nachdem der Verbraucher seine Vertragserklärung widerrufen hat, verstoßen nicht gegen EU-Recht. Voraussetzung ist allerdings, dass sie so ausgelegt werden, dass nur dann Wertersatz geschuldet ist, wenn der Verbraucher die Sache auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, sofern die Zielsetzung der Richtlinie EG 97/7 und insbesondere die Wirksamkeit und die Effektivität des Rechts auf Widerruf nicht beeinträchtigt werden; dies zu beurteilen ist Sache des nationalen Gerichts.

Vorinstanz (vorlegendes Gericht): AG Lahr, Beschl. v. 26.10.07, 5 C 138/07

OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 253/08 - Flash-Präsentation

eigenesache Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stellt ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet.

Streitwert: 45.000 €

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 03.12.08, 12 O 393/7, OLG Düssedorf, Urt. v. 11.08.09, I-20 U 253/08

BGH, Urt. v. 02.07.09, I ZR 146/07 - Mescher weis

Gegenüber einem rechtskräftigen Unterlassungstitel kann der Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen, dass das ihm untersagte Verhalten nunmehr aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht mehr verboten ist. Um die entsprechenden Rechte auch gegenüber einem im Verfügungsverfahren erstrittenen und vom Schuldner als endgültige Regelung anerkannten Unterlassungstitel geltend machen zu können, muss sich der Schuldner in der Abschlusserklärung die Rechte aus § 927 Abs. 1 ZPO insoweit vorbehalten, als die veränderten Umstände auch gegenüber einem in der Hauptsache ergangenen Titel geltend gemacht werden könnten.

Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Urt. v. 25.10.06, 14 O 81/06 KfH III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.08.07, 6 U 169/06

LG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.09, 37 O 28/09 - MULTIPROG 2520

eigenesache Eine nebulöse und für den Außenstehenden eher unverständliche Formulierung, mit der ein E-Mail-Versender seine Entscheidung, einen Mitbewerber in Zukunft nicht mehr beliefern zu wollen informiert, ist geeignet, bei potenziellen Geschäftspartnern und Wettbewerbern als Adressaten der Mail die Vorstellung zu erwecken, der Betroffene habe sich ein schwerwiegendes Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Eine solche Nachricht ist deshalb geeignet, den Betroffenen in den Augen der Empfänger in wettbewerbswidriger Weise herabzusetzen.

Streitwert: 25.000 €

 

OLG Hamm, Urt. v. 18.06.09, 1-4 U 53/09 - Personensuchmaschine

Die Betreiber einer werbefinanzierten Website und einer Personensuchmaschine sind Mitbewerber, weil sie beide um die Gunst der Werbewirtschaft buhlen. Die Manipulation von Suchmaschinen durch die Einrichtung von Seiten mit unsichtbaren Inhalten ist als Behinderungswettbewerb gemäß § 4 Ziff. 10 UWG unlauter, wenn dabei fremde Namen in den Seiten geführt werden, um so eine Umleitung von der fremden Seite auf die eigene Seite zu erreichen.

OLG Köln, Urt. v. 05.06.09, 6 U 223/08 - DSL-Schmarotzer

Das Aufbauen auf fremden Vorleistungen (hier: Betrieb eines WLAN-Hotspot-Netzwerks auf Grundlage privat vorgehaltener DSL-Anschlüsse anderer TK-Anbieter) kann ein wettbewerbsrechtlich unlauteres Schmarotzen darstellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Geschäftsmodell des Erbringers der Vorleistung in Frage gestellt wird und ein öffentliches Interesse am Fortbestand dieses Geschäftsmodells besteht (Im Nachgang zu OLG Köln, Urt. v. 24.08.07, 6 U 237/06 - Switch and Profit).

Instanzen:  LG Köln, Urt. v. 11.11.08, 33 O 210/07; OLG Köln, Urt. v. 05.06.09, 6 U 223/08

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