Wird bei einer Internetsuchmaschine eine Bezeichnung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen als eine beschreibende Angabe über Merkmale und Eigenschaften von Waren verstanden wird (hier: »pcb« als Abkürzung von »printed circuit board«), als sogenanntes Schlüsselwort (Keyword) angemeldet, ist eine kennzeichenmäßige Verwendung zu verneinen, wenn bei Eingabe einer als Marke geschützten Bezeichnung durch einen Internetnutzer (hier: »pcb-pool«) auf der dann erscheinenden Internetseite rechts neben der Trefferliste unter einer Rubrik mit der Überschrift »Anzeigen« eine Werbeanzeige des Anmelders des Schlüsselworts eingeblendet wird, in der das geschützte Zeichen selbst nicht verwendet wird.
Instanzen: LG Stuttgart, Urt. v. 13.03.07, 410189/06 KfH; OLG Stuttgart, Urt. v. 09.08.07 - 2 U 23/07; BGH, Urt. v. 22.01.09 - I ZR 139/07
Streitwert: 2.759,60 €