Verletzt die Registrierung einer Internetdomain nicht nur Marken-, sondern auch Namens- oder Firmenrechte im Sinne des § 12 BGB, besteht nicht nur ein Unterlassungs-, sondern auch ein Freigabeanspruch. Auch dann, wenn die Domain registriert wurde, bevor Namensrechte erworben wurden, kann der Domaininhaber zur Freigabe verpflichtet sein, wenn ein schutzwürdiges und das Interesse des Domaininhabers überwiegendes Interesse des Namensinhabers besteht. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Domaininhaber beim Namensinhaber das Vertrauen geweckt hat, er könne die Domain nach Erwerb der Namensrechte nutzen.
Streitwert: 50.000,00 €.
Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 09.06.10, 2a O 268/09; OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.11, I-20 U 103/10; Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH anhängig.