BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 - Abmahnkostenersatz

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung ist nicht gehalten, dieser neben der rechtlichen Überprüfung der eigenen geschäftlichen Aktivitäten auch die Überprüfung der Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber auf ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit zu übertragen. Etwas anders kann gelten hat, wenn es für das Unternehmen weniger Aufwand erfordert, die Abmahnung abzufassen und die Unterwerfungserklärung vorzubereiten, als einen Rechtsanwalt zu informieren und zu instruieren.

Fundstelle: MMR 2008, 737

BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 - Abmahnkosten

Auch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung kann Erstattung der im Zusammenhang mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung entstehenden Anwaltshonorare auch dann Kostenerstattung vom Abgemahnten verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.

Fundstelle: CR 2008, 741

Instanzen: LG Frankfurt, 13.05.05, 3/11 O 158/04; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.02.06, 6 U 94/05, BGH, Urt. v. 08.05.08, I ZR 83/06 

LG Hamburg, Urt. v. 08.05.08, 327 O 758/07 - Gewindefahrwerke

eigenesache In den Fällen der aufgedrängten Drittunterwerfung ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob die Unterlassungsverpflichtungserklärung ernst gemeint ist und der Gläubiger, mit dem der Unterlassungsvertrag geschlossen wurde, zukünftige Zuwiderhandlungen auch wirklich verfolgen wird. Eine solche Unterwerfung gegenüber der Wettbewerbszentrale räumt die Wiederholungsfahr dann nicht aus, wenn das Aufdecken eines Verstoßes eine Testbestellung voraussetzt. Für die Redaktion eines Abschlussschreibens ist eine 0,8 Geschäftsgebühr angemessen.

Streitwert: 20.000 €

KG Berlin, Beschl. v. 11.04.08, 5 W 41/08 – Heizstrahler

Wird in der Anbieterkennzeichnung einer Website der Vorname des Geschäftsführers lediglich abgekürzt, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 UWG.

Instanzen: LG Berlin, Beschl. v. 04.01.08, 16 O 894/07; KG Berlin, Beschl. v. 11.04.08, 5 W 41/08

Streitwert: 3.750 €.

OLG Koblenz, Urt. v. 25.03.08, 4 U 959/07 - Umzugsunternehmen

Der Hinweis eines Umzugsunternehmens auf seiner Website »Sie erreichen uns in [...]« unter Angabe einer Telefonnummer mit der Vorwahl dieses Orts und eine entsprechende Werbung im Telefonbuch dieses Orts mit der Vorwahl ist irreführend im Sinne des § 5 UWG, wenn dort weder der Hauptsitz noch eine Niederlassung unterhalten wird. Der Leser geht aufgrund der angegebenen Vorwahl davon aus, dass der Werbenden in dem mit Vorwahl beworbenen Ort seinen Sitz oder zumindest eine Niederlassung mit eigenem Büro und Personal hat.

OLG Frankfurt/Main, Urt, v. 06.03.08, 6 U 85/07 - quelle.de

Ein Verstoß gegen die Verpflichtung, bei Angeboten zum Abschluss von Fernabsatzverträgen auch anzugeben, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten, stellt in der Regel keinen wesentlichen Wettbewerbsverstoß im Sinne von § 3 UWG dar. Die Bagatellgrenze wird allerdings überschritten, wenn unzureichende Information über die Liefer- und Versandkosten gegeben werden. Bei einer falschen Widerrufsbelehrung und unwirksamen AGB-Klauseln ist ein Gegenstandswert von 20.000 € und eine 1,3 Geschäftsgebühr für die Abmahnung angemessen.

Fundstelle: CR 2008, 741

Instanzen: LG Frankfurt am Main, 23.02.07, 3/12 O 121/06, OLG Frankfurt, Urt. v. 06.03.08, 6 U 85/07

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