LG Düsseldorf, Urt. v. 05.12.08, 38 O 103/08 - »Schnell, schneller, am schnellsten«

eigenesache Wird eine PC-Sicherheitssoftware mit der Aussage »am schnellsten« beworben, ist der Bereich der reklamehaften Anpreisung ohne konkreten Tatsachenbezug deutlich überschritten.

Streitwert: 200.000 €

OLG Köln, 05.12.08, 6 U 140/08 - Gegenanzeigen

eigenesache Die Kosten berichtigender Gegenanzeigen nach herabsetzenden Äußerungen von Mitbewerbern zur Beseitigung des Markzverwirrungsschadens sind nur ausnahmsweise ersatzfähig. Der Geschädigte soll einen Schaden, dessen Ausmaß durchaus zweifelhaft ist, nicht durch eigene teure Anzeigen erst konkretisieren und womöglich vergrößern; er soll auch nicht verkappt seinen nicht nachweisbaren entgangenen Gewinn geltend machen können

Streitwert: 4.500,00 €

Instanzen: LG Köln, 19.06.08, 31 O 90/08, OLG Köln, Urt. v. 05.12.08, 6 U 140/08

LG Düsseldorf. Urt. v. 04.12.08, 37 O 119/08 - Partnervermittlungs-Büros

eigenesache Wenn eine Partnervermittlungsagenturen mit »Büros« wirbt, wird der Begriff im Sinne von »Geschäftsstelle« verstanden, also als Einrichtung, in der Personal der Antragsgegnerin dauerhaft deren Geschäfte fördert und betreibt. Dies gilt auch für den Begriff der »Repräsentanz«, der in dem zu beurteilenden Kontext vom maßgeblichen Verkehr im Sinne einer geschäftlichen Vertretung verstanden wird.

Streitwert: 35.000 €

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.08, I-20 W 96/08 - Streitwertbemessung

eigenesache Ausgangspunkt für die gerichtliche Wertfestsetzung sind die Angaben, die der Kläger bei Einleitung des Verfahrens macht. Das Interesse an der Unterlassung der weiteren Verwendung einer AGB-Klausel kann daher mit 7.500 € angemessen bewertet werden.

Instanzen: I. LG Düsseldorf, Urt. v. 29.04.08, 37 O 92/07; OLG Düsseldorf, Urt. v. 01.12.08, I-20 W 96/08

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 01.12.08, I-20 W 96/08 - Streitwert

olg duesseldorfBei einer Unterlassungsklage des Mitbewerbers ist Bewertungsmaßstab für den Streitwert allein das Eigeninteresse des Klägers. Ist Gegenstand der Auseinandersetzung der Streit um die Zulässigkeit einer AGB-Klausel (Rücktritt ohne Nachfristsetzung), kann der Streitwert bei 7.500,00 € liegen.

LG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.08, 14c 0 223/08 - Officina Poccino

Die Bestellung über das Internet stellt sich sowohl kosten- als auch zeitmäßig dem Nachfrager nicht als gegenüber einem Einkauf im Lebensmittelhandel, der üblicherweise ohnehin in regelmäßigen Abständen frequentiert wird, marktgleichwertig dar. Es besteht daher keine Mitbwerbereigenschaft.

Streitwert: 100.000,- €

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