OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.06, I-20 U 22/06 – Originalvollmacht

eigenesache Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stellt ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet. Ist der Abmahnung eine Originalvollmacht nicht beigefügt und wird deren Fehlen gerügt, sind Anwaltshonorare für die Abmahnung daher nicht zu erstatten.

Instanzen: LG Düsseldorf; Urt. v. 18.01.06, 12 O 521/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.12.06, I-20 U 22/06; BGH (Verfahren noch anhängig)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.06, I-20 U 22/06 – Teichnebler

eigenesache Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung stellt ebenso wie die Mahnung eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung dar, auf die § 174 ZPO entsprechende Anwendung findet. Das gilt auch, wenn die Abmahnung zugleich das Angebot zum Abschluss eines strafbewehrten Unterlassungsvertrags enthält. Wird der Abmahnung eine Originalvollmacht nicht beigefügt und wird sie deswegen unverzüglich zurückgewiesen, besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die unwirksame Abmahnung nicht. Die bloße nachträgliche Übersendung der Originalvollmacht stellt keine neue Abmahnung dar.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.06, 12 O 521/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.06, I-20 U 22/06; BGH (Revision anhängig)

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 29.09.06, 3-11 O 146/06 - Unverlinkte Widerrufsbelehrung

eigenesache Das Erfordernis, dass dem Verbraucher die Informationen über das Widerrufsrecht »klar und verständlich zur Verfügung zu steilen sind«, bedeutet, dass sich die Informationen entweder in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem angebotenen Produkt befinden muss (also auf der Artikelseite selbst), weil es um eine produktbezogene bzw. käuferbezogene Information geht, oder der Nutzer jedenfalls in unmittelbarer räumlicher Nähe zu dem Angebot unzweideutig zu den Informationen über das Bestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und die Rechtsfolgen des Widerrufs hingeführt wird. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Mediums Internet ist es dabei ausreichend, wenn der Verbraucher über einen Link zu der Widerrufsbelehrung gelangt, sofern der Link ausdrücklich das Widerrufsrecht thematisch zum Gegenstand hat und so darauf hinweist, dass die verlinkte Seite Informationen gerade zu dieser Thematik zur Verfügung stellt, mit der weiteren Folge, dass der dem Produktangebot räumlich zugeordnete Link mit entsprechender thematischer Vorgabe den Verbraucher unmittelbar und direkt zu den Informationen über das Widerrufsrecht führt, die ihm der Unternehmer nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV zur Verfügung zu stellen hat.

LG Düsseldorf, Urt. v. 31.05.06, 34 O 28/06 – Klingeltöne

eigenesache Wird im Rahmen einer geschäftlichen Internetpräsenz eine Anbieterkennzeichnung nicht zum Abruf bereit gehalten, kann ein Mitbewerber Unterlassung nur insoweit verlangen, wie die Mitbewerbereigenschaft reicht. Ist in einer Abmahnung nicht angegeben, woraus sich die Mitbewerbereigenschaft des Abmahnenden ergibt oder macht er entsprechende Angaben auf Aufforderung nicht glaubhaft, und erklärt kann der Abgemahnte nach Aufklärung im Laufe eines nachfolgenden Verfahrens mit der Kostenfolge des § 93 ZPO sofort anerkennen.

Streitwert: 30.512,70 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 17.05.06, 12 O 114/06 - Reifensoftware

eigenesache  Wird im Rahmen eines Verfügungsverfahrens der Übergang von Nutzungsrechten behauptet, ist auch die Annahme des Übertragungsangebots glaubhaft zu machen.

Streitwert: 200.000 Euro.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07.05.06, 12 O 117/06 - Hokus Pokus

eigenesache Wer einem anderen vorübergehend eine Domain zur Verfügung für eigene Darstellungszwecke zur Verfügung stellt, darf mit der Adresse nach Ende des Nutzungsverhältnisses keine Website adressieren, auf der abfällig über den ursprünglichen Nutzer der Domain berichtet wird.

Streitwert: 20.000 €

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