OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.07, I-20 U 10/07 – pro-aviation.de

eigenesache Ist eine Internetseite mit einem unvollständigen Anbieterkennzeichnung nur noch über eine Suchmaschine auffindbar, weil die Eingangsseite der Internetpräsenz gelöscht ist, wirkt sich der Verstoß nur in geringem Umfang aus, sodass die wettbewerbliche Relevanz im Sinne von § 3 UWG nicht festgestellt werden kann.

Streitwert: 651,80 €

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 20.12.06, 12 O 258/06; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.07.07, I-20 U 10/07

OLG Hamburg, Urt. v. 20.06.07, 5 U 32/06 - Umsatzsteuer-Hinweis

eigenesache Der Hinweis, dass der Endpreis die Umsatzsteuer enthalte, muss sich in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Angebot oder zur Bewerbung eines Produkts mit Preisen befinden. Ein Hinweis erst nach Einleitung des Bestellvorgangs auf der Seite »Warenkorb« ist verspätet und unzureichend. Wird der Hinweis auf die Umsatzsteuer allerdings zwar erst nach Einleitung des Bestellvorgangs, aber noch vor Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung gegeben, liegt ein Bagatellverstoß im Sinne des § 3 UWG anzunehmen ist.

Instanzen: LG Hamburg, Urt. v. 12.01.06, 327 O 655/07; OLG Hamburg, Urt. v. 20.06.07, 5 U 32/06

LG Düsseldorf, Urt. v. 16.08.06, 12 O 554/05 -­ Schwarze Schafe

Zwar ist bei der Beurteilung von Werturteilen, die im Wettbewerb darauf zielen, einen Mitbewerber seine Leistungen oder sein Unternehmen herabzusetzen, grundsätzlich das Grundrecht der Presse- und Meinungsfreiheit zu beachten. Das rechtfertigt aber keine pauschale Herabsetzung. 

 

Streitwert: 40.000 €

LG Paderborn, Urt. v. 03.04.07, 7 O 20/07 - Abmahnungsmissbrauch

Wer eine Vielzahl von Mitbewerbern wegen Fehlern in der Widerrufsbelehrung abmahnt, anschließend Verfügungen bei verschiedenen Gerichten beantragt und zudem mehrere Anwaltskanzleien beschäftigt, handelt unter Umständen missbräuchlich i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG. 

LG Frankfurt/Main, Urt. v. 16.02.07, 3/12 O 243/06 - Untergehende Widerrufsbelehrung

Es reicht aus, wenn der Verbraucher über einen Link zu der Widerrufsbelehrung gelangt, sofern der Link ausdrücklich das Widerrufsrecht thematisch zum Gegenstand hat mit der Folge, dass der dem Produktangebot räumlich zugeordnete Link mit entsprechender thematischer Vorgabe den Verbraucher unmittelbar und direkt zu den Informationen über das Widerrufsrecht führt. Nur dann ist die Voraussetzung gegeben, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Information (aktiv) »zur Verfügung stellt«; leichte Erkennbarkeit, deutliche Lesbarkeit oder sonst gute Wahrnehmbarkeit allein sind nicht ausreichend. Der bloße Hinweis auf die Belehrung auf der mich-Seite sowie der an einer anderen Stelle der Artikelseite befindliche Link auf die mich-Seite ist nicht ausreichend, weil die Widerrufsbelehrung für den Verbraucher damit zwar leicht auffindbar ist, sie ihm aber nicht »zur Verfügung gestellt« wird im Sinne von § 312 c Abs. 1 BGB.

Streitwert: 5.000 €

OLG Frankfurt/Main, Urt. v. 06.12.06, 6 U 129/06 - Abmahnungsmissbrauch

Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liegt auch bei einer Vielzahl von gleichgelagerten Abmahnungen nur bei einem nachweislich kollusiven Zusammenwirken zwischen dem Abmahner und dem von ihm beauftragten Anwalt, bei welchem der Anwalt den Mandanten insbesondere von dem genannten Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt, vor.

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