AG Charlottenburg, Urt. v. 27.03.00, 10 C 317/99 - Schmerzensgeld wegen Internetveröffentlichung

Die Veröffentlichung von Bild und Namen eines verurteilten Straftäters im Internet, löst grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 I BGB, Art 1 und 2 GG aus. Eine dazu nötige schwere Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht schon aus aus einer in nur unwesentlichen Punkten unwahren Darstellung, noch aus der Veröffentlichung der Täterdaten im Allgemeinen. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiss ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG besteht hier ebenso nicht, da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.

 

LG Berlin, Urt. v. 13.10.98, 16 O 320/98 - E-Mail-Werbung VI

Für die Entscheidung des Streits um unverlangt zugesandte E-Mails ist auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Einzugsbereich der Server steht, bei dem die E-Mail eingeht. Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das gilt jedenfalls solange, bis die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt ist.

LG Berlin, Beschl. v. 14.05.98, 16 O 301/98 - E-Mail-Werbung IV

Die Werbung per E-Mail ist ohne Einwilligung des Kunden auch bei Privatleuten und Freiberuflern unzulässig. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 823 Abs. 1 BGB.

Streitwert: 10.000 DM

LG Hamburg, Urt. v. 12.05.98, 312 O 85/98 - D-Orfdepp des Monats

Wer einen Link auf eine Internet-Seite mit beleidigenden Inhalten setzt, macht sich den Inhalt dieser Seite zu eigen, wenn er sich nicht hinreichend deutlich distanziert. Der bloße Hinweis auf die eigene Verantwortung des fremden Site-Betreibers reicht hierfür nicht aus.

Streitwert: 40.000 DM.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 29.04.98, 12 O 132/98 - Gegendarstellung im Internet

Weder das Telekommunikationsgesetz noch das Teledienstegesetz gewähren einen Gegendarstellungsanspruch im Internet. Auch eine ständige Aktualisierung macht aus einer Firmenpräsentation im Internet noch keine periodische Veröffentlichung. Ein Gegendarstellungsrecht besteht im Internet nur gegenüber Anbietern von journalistisch-redaktionell gestalteten und periodisch erscheinenden Texten.

LG Berlin, Beschl. v. 02.04.98, 16 O 201/98 - E-Mail-Werbung III

Die Werbung per E-Mail ist ohne Einwilligung des Kunden auch bei Privatleuten und Freiberuflern unzulässig. Anspruchsgrundlage hierfür ist § 823 Abs. 1 BGB.

Streitwert: 5.000 €

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