Für die Entscheidung des Streits um unverlangt zugesandte E-Mails ist auch dasjenige Gericht örtlich zuständig, in dessen Einzugsbereich der Server steht, bei dem die E-Mail eingeht. Die unverlangte Zusendung von E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt stellt einen unzulässigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Das gilt jedenfalls solange, bis die EU-Fernabsatzrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt ist.