Werden Nacktfotos eines Playboy-Models ohne dessen Einwilligung über einen Link in einem pornographischen Umfeld (Werbebanner) verfügbar gemacht, wird hierdurch das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten verletzt.
Dem Anbieter eines Link-Katalogs, in den ungeprüft Verweise aufgenommen werden, die von unbekannten Dritten erstellt wurden, kommt das Haftungsprivileg des § 11 S. 1 TDG nicht zugute. Verfolgt er mit seinem Angebot geschäftliche Interessen, muss er - ähnlich wie der Versteigerungsanbieter eBay - nach einem Verstoß das betroffene Angebot sofort sperren und in gebotener Weise (etwa durch Einrichtung einer »Blacklist«) dafür Sorge tragen dass es zu gleichartigen, klar erkennbaren Verstößen in Zukunft nicht mehr kommt. Kommt es trotz des Einsatzes eines Filterprogramms später noch zu Verstößen, trifft den Anbieter kein Verschulden. Beseitigt der Anbieter den Verstoß unverzüglich nach Kenntniserlangung, trifft ihn kein Verschulden.
Eine Verpflichtung, jedes Drittangebot vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu untersuchen, besteht nicht, da eine solche Obliegenheit das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellte. Schadensersatzansprüche scheiden damit aus.
Streitwert: 125.650,16 €