OLG Köln, Urt. v. 07.05.04, 6 U 4/04 – Preislink

Ein Internet-Anbieter kann seiner aus § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV folgenden Pflicht zur vollständigen Angabe der Endpreise - vergleichbar einem Sternchenhinweis in der Printwerbung - auch dadurch nachkommen, dass er die notwendigen Angaben auf einer anderen Internetseite macht, zu der der Nutzer über einen einfachen Link geführt wird.

Streitwert: 50.000 €

OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.02.04, I-7 U 149/03 - Datenschutzerklärung

Anders als bei § 6 TDG handelt es sich bei § 28 Abs. 4 BDSG nicht um eine Verbraucher schützende Norm. Verbraucherschutzverbände sind deshalb nicht klagebefugt, wenn über Widerrufsrechte gegen eine Datennutzung zu Werbezwecken nicht aufgeklärt wird.

BGH, Urt. v. 01.04.04, I ZR 317/01 - Schöner Wetten

Das Angebot, dem Inhaber einer Domain, in der die Umlaute aufgelöst sind, auch die Umlaut-Domain zu verkaufen, verpflichtet zur Unterlassung der Domainnutzung.

Fundstelle: CR 2004, 613

OLG Hamm, Urt. v. 17.03.04, 20 U 22 2/03 - Telefonnummer im Webimpressum

Wenn Anfragen per E-Mail oder Internet kurzfristig beantwortet werden, ist die Angabe einer Telefonnummer in einer Anbieterkennzeichnung gem. § 6 TDG nicht zwingend erforderlich.

Instanzen: LG Dortmund; OLG Hamm, Urt. v. 17.03.04, 20 U 22 2/03; BGH, Beschl. v. 26.04.07, I ZR 190/04; EuGH, Urt. v. 16.10.08, C 298/07 

Fundstelle: CR 2005, 64

LG Köln, Beschl. v. 12.03.04, 31 O 155/04 - touristikbörse24.de

Das Angebot, dem Inhaber einer Domain, in der die Umlaute aufgelöst sind, auch die Umlaut-Domain zu verkaufen, verpflichtet zur Unterlassung der Domainnutzung.

BGH, Urt. v. 11.03.04, I ZR 81/01 - Unverlangte Werbe-E-Mails

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann. Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.

Fundstelle: MMR 2004, 386

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