OLG München, Urt. v. 11.09.03, 29 U 2681/03 - Anbieterkennzeichnung.

Eine Anbieterkennzeichnung, die über einen doppelten Link mittels »Kontakt« und »Impressum« aufgerufen werden können, genügt den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß §§ 6 Satz 1 TDG, 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV, 312c Abs. 1 Satz 1 BGB.

LG München I, Urt. v. 23.07.03, 1HK O 1755/03 - PCB-Pool II

eigenesache Wird eine eingetragene Marke von einem Wettbewerber des Markeninhabers im Fließtext einer Internetseite verwendet, reicht es für eine Verletzungshandlung nicht aus, dass die Internetpräsenz des Konkurrenten bei der Eingabe des geschützten Kennzeichens in eine Suchmaschine im Rechercheergebnis gelistet wird.

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung rechtfertigen den Ansatz eines Gegenstandwerts von 50.000 €.

Eine Anbieterkennzeichnung entspricht dann den Vorgaben des § 6 TDG, wenn in der Menüleiste einer jeden Seite unter der Überschrift »Kontakt« eine Adresse angezeigt wird, die der Nutzer anklicken kann und die dann auf eine Seite mit den Pflichtabgaben weiterleitet.

Einer Widerrufsbelehrung gemäß § 312 BGB bedarf es auch dann, wenn im Wesentlichen nach Kundenspezifikationen hergestellte Waren (hier: Leiterplatten) und daneben nur eine einzige, völlig untergeordnete Nebenleistung »von der Stange« angeboten wird.

Wer als Betreiber eines Teledienstes entgegen § 4 TDDSG eine Datenschutzerklärung nicht zum Abruf bereithält, verstößt nicht gegen § 1 UWG, weil es sich bei der Vorschrift um eine wettbewerbsrechtlich neutrale Norm handelt.

Wer im Internet (auch) für Letztverbraucher ein Angebotsformular mit dem Hinweis »Unsere Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer« zum Download bereithält, verstößt dann nicht gegen § 1 PAngV, wenn das Formular selbst keine Preisangaben enthält.

Eine blickfangmäßige Werbung mit »Komplettpreisen« verstößt außerhalb des Kraftfahrzeughandels auch dann nicht gegen § 1 PAngV, wenn Transport- und Versandkosten im beworbenen Komplettpreis nicht enthalten sind.

Es stellt keinen Verstoß gegen § 3 UWG dar, wenn im Internet eine Ware blickfangmäßig in einem PopUp-Fenster zu einem festen Preis angeboten wird, obwohl der Käufer die Ware nur dann zu dem beworbenen statt zu einem höheren Preis erwerben kann, wenn er größere Mengen bestellt, und er hierüber auf einer Internetseite, die er erst durch Anklicken des PopUp-Fenster erreicht, aufgeklärt wird.

Das Zeichen ® darf der Inhaber einer Marke auch für solche Produkte verwenden, für die das Kennzeichen gar nicht geschützt ist, vorausgesetzt, er verwendet das Zeichen gleichzeitig für geschützte Produkte.

Die Verwendung des Zeichens TM ist in Deutschland irreführend im Sinne des § 3 UWG, weil ein nicht unerheblicher Teil der deutschen Verkehrskreise glaubt, das Zeichen stehe für eine ausländische eingetragene Marke.

OLG Hamburg, Urt. v. 03.07.03, 3 U 211/02 - Reisebüro-Warnung

Wird in einem Internetforum gegenüber Reisebüros davor gewarnt, einem namentlich genannten Reiseveranstalter Aufträge zu erteilen, so kann sich die Wettbewerbsabsicht und damit ein - marktgerichtetes - Handeln zu Wettbewerbszwecken aus dem Inhalt der Äußerung ergeben.

LG Essen, Urt. v. 04.06.03, 44 O 18/03 – PCB-Pool

eigenesache Auch eine Unterlassungserklärung mit unbezifferter Vertragsstrafe stellt ein wirksames Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrags dar. Die Vertragsstrafe ist dann nach § 315 Abs. 1 BGB in das Ermessen der Unterlassungsgläubigerin gestellt.

Wer Erstattung der Anwaltshonorare aus Geschäftsführung ohne Auftrag verlangt, muss nicht beweisen, dass ihm Honorare in der eingeklagten Höhe überhaupt in Rechnung gestellt wurden.

Ist das Interesse der Letztverbraucher an den auf einen gewerblichen Bedarf zugeschnittenen Produkten eher gering, ist ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung mit einem Gegenstandswert von lediglich 25.000,00 € zu bewerten.

Eine Anbieterkennzeichnung entspricht dann nicht den Anforderungen des § 6 TDG, wenn der Internet-Nutzer die vorgeschriebenen Angaben nur dann findet, wenn er im Navigationsmenü auf die Rubrik »Unternehmen« und dann im Untermenü auf »Zahlen & Fakten« klicken muss. Die Verpflichtung zur Anbieterkennzeichnung besteht aber nur für solche Seiten, die eine unmittelbare Bestellmöglichkeit eröffnen.

Die Verpflichtung, eine Widerrufsbelehrung nach § 312 d BGB zum Abruf bereit zu halten, besteht dann nicht, wenn auf der Website neben nach Kundenspezifikation angefertigten Waren (hier: Leiterplatten) nur eine Nebenleistung zu solchen Waren (hier: elektronische Funktionskontrolle) angeboten werden.

§ 4 TDDSG, der den Anbieter zur Information über den Umfang der Speicherung personenbezogener Daten verpflichtet, ist eine wettbewerbsneutrale Ordnungsvorschrift. Eine planmäßige Verletzung der Vorschrift begründet aber einen relevanten Wettbewerbsvorsprung.

Wer mit Komplettpreisen wirbt, hat auch auf die anfallenden Versandkosten hinzuweisen. Ein späterer Hinweis auf Versandkosten im Zuge eines Schriftverkehrs mit dem Kunden, reicht hierzu nicht aus.

Die Werbung mit dem Slogan »SMD-Schablonen für 56,00 €« in einem Pop-Up-Fenster ist auch dann nicht gemäß § 3 UWG irreführend, wenn das beworbene Produkt tatsächlich nur unter bestimmten Konditionen zu dem Preis, im Übrigen aber zu einem wesentlich höheren Preis angeboten wird, wenn hierauf auf einer anderen Website hingewiesen wird, die durch das Anklicken eines Button »Weiter« im Pop-Up-Fenster erreichbar ist.

Der Inhaber einer für ein bestimmtes Produktionsverfahren von Waren geschützten Marke (hier: PCB-Pool) darf das Zeichen ® auch für das angefertigte Produkt selbst (hier: Leiterplatten) verwenden.

Wer in Deutschland das Symbol TM verwendet, handelt damit nicht irreführend im Sinne von § 3 UWG. Internet-Nutzer sehen in dem Zusatz nur eine bei Internet-Auftritten häufige dekorative Gestaltung ohne jeglichen Inhaltswert, durch welche die Internet-Präsentation optisch aufgewertet werden soll. Internet-Nutzer mit Spezialkenntnissen wissen, dass die Bezeichnung TM keine patentrechtliche Kennzeichnung ist und daher keine Qualitätsrückschlüsse zulässt.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.05.03, I-20 U 174/02 - Schlüsseldienst

Ein Verstoß gegen die nach § 5a GmbHG erforderlichen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einer GmbH stellt in der Regel nicht zugleich einen Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG dar, weil es sich bei § 35a GmbHG um eine wertneutrale (Ordnungs-)Vorschrift handelt. Wettbewerbswidrig handelt allerdings, wer sich nicht offen zu seiner Identität bekennt und diese verbirgt, indem er auf Rechnungen/Quittungen für seinen Geschäftsbetrieb eine Bezeichnung wählt, die keinerlei Identifizierung der natürlichen oder juristischen Person, die sich dahinter verbirgt, ermöglicht.

Das maßgebliche Auswahlkriterium für den Verbraucher bei seiner Entscheidung, welches Unternehmen er mit der Öffnung seiner Tür beauftragt, ist die Ortsnähe. Diese gewährleistet in der Vorstellung der betroffenen Verkehrskreise einerseits die Unverzüglichkeit der Ausführung des Auftrags und andererseits eine gewisse Begrenzung der Kosten dadurch, dass der Anfahrtsweg nicht so groß ist und die dafür zu berechnenden Fahrtkosten nicht allzu hoch sind. Allerdings entfällt eine Irreführung nicht nur dann, wenn der Schlüsseldienst in der betreffenden Gemeinde ein Büro oder eine Niederlassung mit eigenem Personal hat, sondern auch dann, wenn der von der Beklagten betraute Subunternehmer in der betreffenden Gemeinde ortsansässig ist.

Fundstelle: WRP 2003, 1463; GRUR-RR 2004, 25

Steritwert: 15.176 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 29.03.03, 34 O 188/02 - Anbieterkennzeichnung

Die Informations- und Impressumspflichten nach dem Teledienstegesetz sind verbraucherschützende Regelungen und haben zugleich auch wettbewerbsrechtlichen Charakter. Eine Anbieterkennzeichnung, die erst in mehreren Schritten durch Anklicken auf mehreren Seiten auf der vierten Website zu erreichen ist, entspricht nicht den Vorgaben des § 6 TDG (Streitwert: 10.000 €).

Streitwert: 10.000,00 EUR

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