LG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.06, 12 O 521/05 – Teichnebler

eigenesache Bei den unternehmensbezogenen Informationspflichten gemäß § 6 TDG handelt es sich um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Ziff. 1 UWG, die der Transparenz geschäftsmäßig erbrachter Teledienste und infolgedessen den Schutz der Verbraucher dienen. Der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 10.000 € für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen fehlender Anbieterkennzeichnung und Übernahme eines fremden Werbefotos ist nicht zu beanstanden.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 18.01.06, 12 O 521/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.11.06, I-20 U 22/06; BGH (Revision anhängig)

Streitwert: 10.000 €

LG Leipzig, Urt. v. 13.12.05, 05HK O 4007/05 - Indizierte Spiele II

Wird in Abmahnungen an verschiedene Empfänger wiederholt der Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs verlangt, ist das ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs.  4 UWG.  Die Regelung des § 1 Abs. 4 UWG betr. des Ausschlusses eines Vorliegens eines Versandhandels bezieht sich nicht schon auf die bloße Werbung mit indizierten Spielen, soweit sie selbst darin noch nicht inhaltlich zugänglich gemacht wird. Wenn durch ein ausreichendes Altersverifikationssystem ausgeschlossen ist, dass ein indiziertes Spiel an Jugendliche als versandt werden kann, liegt kein Versandhandel im Sinne des JuSchG vor.

Streitwert: 10.000€

 

LG Leipzig, Urt. v. 22.11.05, 05 HK 650/05 - Indizierte Spiele I

Die Erhebung eines Widerspruchs gegen eine einstweilige Verfügung nach mehreren Monaten kann rechtsmissbräuchlich sein, allerdings nicht, solange das Hauptsacheverfahren noch anhängig ist. Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung ist es, wenn systematisch in den mit Abmahnschreiben zwecks Abgabe übersandten strafbewehrten Unterlassungserklärung ein Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs gefordert wird.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.05, I-20 U 64/05 - FC Troschenreuth

Der Begriff »Werbung« in § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG kann nicht mit dem Begriff der »Wettbewerbshandlung« im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gleichgesetzt werden. Mit »Werbung« im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ist nur die Absatzwerbung, nicht aber die Werbung um Dienstleistungen des Angesprochenen gemeint.

Instanzen: LG Kleve, Urt. v. 04.03.05; 8 O 120/04; OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.10.05, I-20 U 64/05; BGH, Urt. v. 17.07.08, I ZR 197/05

Fundstelle: MMR 2006, 171; CR 2006, 642

Streitwert: 10.277 €.

LG Hamburg, Urt. v. 09.08.05, 312 O 512/05 - MOST

Die für eine Markenrechtsverletzung erforderliche Verwechslungsgefahr besteht auch dann, wenn eine fremde Marke auf einer Website verwendet wird, ohne dass eine sachliche Verbindung zwischen dem Angebot auf der Website und der Marke besteht.

Streitwert: 75.000 €

LG Aachen, Urt. v. 07.12.04, 41 O 150/04 – Altersverifikation mit PersoCheck

Ein Altersverifikationssystem, das sich im wesentlichen auf die Abfrage der Personalausweiskennziffern beschränkt, genügt auch dann den Anforderungen an eine geschlossene Benutzergruppe nicht, wenn das Angebot kostenpflichtig ist und die Zahlung über ein Girokonto abgewickelt wird. Mitbewerbern, die ein aufwändigeres System einsetzen, steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 4 Nr. 11 UWG zu.

Streitwert: 35.000 €

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