OLG Köln, Urt. v. 13.02.04, 6 U 109/03 – Telefonnummer im Webimpressum.

Eine Anbieterkennzeichnung nach § 6 TDG muss zwingend auch eine Telefonnummer enthalten, die bloße Angabe einer Telefaxnummer reicht nicht aus.

BGH, Urt. v. 15.01.04, I ZR 160/01 - Luftsicherheitskosten

Verstöße gegen die Preisangabenverordnung sind zwar grundsätzlich zugleich wettbewerbswidrig i.S.d. § 1 UWG. Verbraucherschutz-verbänden steht ein Unterlassungsanspruch gemäß § 13 UWG jedoch nicht zu, da keine »wesentlichen Belange« der Verbraucher i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG berührt werden.

OLG Köln, Urt. v. 28.11.03, 6 U 71/03 - Empfohlener Kaufpreis.

Die Kennzeichnung eines gegenübergestellten Preises mit »UVP« oder »empfohlener Verkaufspreis« oder »empfohlener Verkaufspreis des Herstellers« ist irreführend.

Streitwert: 100.000 €

LG Leipzig, Urt. v. 13.11.03, 2595/03 - Haftung für Subdomains

Wer als Domain-Inhaber Dritten die Möglichkeit einräumt, Subdomains zu nutzen, verletzt seine Verkehrsicherungspflicht, wenn er die Dritten namentlich benennen kann. Wirbt ein Unbekannter per unerwünschter Werbe-E-Mail für die mit den Subdomains adressierten Angebote, haftet der Domain-Inhaber daher auf Unterlassung.

BGH, Urt. v. 13.11.03, I ZR 40/01 - Umgekehrte Versteigerung

Die Bewerbung und Durchführung einer »umgekehrten Versteigerung« von Gebrauchtfahrzeugen im Internet, bei der der Anfangspreis des angebotenen Fahrzeugs alle 20 Sekunden um 250 DM sinkt, verstößt jedenfalls dann weder gegen § 7 Abs. 1 UWG noch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Einsatzes aleatorischer Reize, wenn sich der »Auktionssieger« nach Abschluss der Veranstaltung ohne finanzielle Nachteile erkennbar frei entscheiden kann, ob er das »ersteigerte« Fahrzeug zu dem erzielten Preis erwerben will.

EuGH, Urt. v. 06.11.03, C 243/01 - Gambelli.

Regelungen des nationalen Rechts, die die Möglichkeit für Kapitalgesellschaften, auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats eine Konzession zur Durchführung von Sportwetten zu erhalten, praktisch ausschließen, stellen eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit auch dann dar, wenn diese Beschränkung unterschiedslos allen Kapitalgesellschaften mit Sitz in dem betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat auferlegt sind.

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