Auf den Namensschutz können sich auch juristische Personen des öffentlichen Rechts hinsichtlich solcher Bezeichnungen mit Erfolg berufen, denen Kennzeichnungscharakter und Bezug zur politischen Körperschaft zukommen.
Dem Begriff der »Polizei« kommt Namensqualität zu; er beschränkt sich nicht auf die Projektion eines »diffusen Gebildes«.
Die Inhaber der Domain, welche die Anliegen der Initiative unter Verwendung des Domain-Namens »www.polizeibrandenburg.de« ohne weiteren Zusatz mitteilen, erwecken nach außen den Anschein, daß auf der Internetseite Informationen über und von Seiten der Landespolizeibehörden zu erhalten sind. An einer gedanklichen Verbindung zu der Volksinitiative fehlt es in jeder Hinsicht. Es ist daher von einer Zuordnungsverwirrung auszugehen. Diese Zuordnungsverwirrung, welcher der Namensschutz entgegenwirken soll, tritt bereits ein, wenn Nutzer - etwa über eine Suchmaschine - auf den Domain-Namen stoßen.