OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.06, I-20 U 79/05 - Gekreuzte Schwerter II

eigenesacheWer sich in einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet hat, ein bestimmtes geschütztes Zeichen bei eBay nicht mehr zu verwenden, haftet auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe auch dann, wenn er es unterlässt, abgelaufene Auktionen von eBay löschen zu lassen.

Szreitwert: 56.104,60 €

OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.06, I-20 U 196/05 – snow24.de

eigenesache Die Verwendung fremder Marken im Metatag keywords einer Website verletzt keine Kennzeichenrechte und ist auch wettbewerbsrechtlich nicht unzulässig. Die Verwendung einer fremden Marke als Third-Level-Domain stellt dagegen jedenfalls dann eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, wenn die vollständige Adresse in der Trefferliste von Suchmaschinen erscheint.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.05, 2a O 220/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.06, I-20 U 196/05

Streitwert: 25.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 23.11.05, 34 O 218/04 – confetti

eigenesache Wer ein Zeichen seit vielen Jahren für seine geschäftliche Tätigkeit verwendet, erlangt dadurch Schutz an dieser geschäftlichen Bezeichnung im Hinblick auf die von ihm angebotenen Dienstleistungen. Das Unternehmenskennzeichen kann dann erfolgreich auch einer später angemeldeten identischen Marke entgegengehalten werden.

Fundstelle: NJW 2004, 234

Instanzen: AG Düsseldorf, Urt. v. 23.04.03, 25 C 234/03; LG Düsseldorf, 23.11.05, 34 O 218/04

Streitwert: 60.000 €

LG München I, Urt. v. 27.10.05, 9HK O 20800/05 - Beta Layout

eigenesache Die Verwendung einer fremden Zeichens als Adword stellt auch dann eine Kennzeichenrechtsverletzung dar, wenn das Zeichen in der Anzeige, die neben der Trefferliste erscheint, nicht wiedergegeben wird.

Streitwert: 50.000 €

LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.05, 2a O 220/05 - snow24

eigenesache Gegenstand einer besonderen Geschäftsbezeichnung kann nicht nur das Unternehmen als solches, sondern auch ein abgegrenzter Teil dessen sein. Dieser muss aber organisatorisch selbstständig sein, was bei einem bestimmten Geschäftszweig der Fall ist. Der Bezeichnung »snow24« ist jedenfalls schwache Unterscheidungskraft beizumessen, da sie für den Versandhandel und Onlineverkauf von Wintersportartikeln nicht rein beschreibend ist. Die Verwendung eines geschützten Unternehmenskennzeichens als Metatag stellt eine kennzeichenmäßige Benutzung dar.

Instanzen: LG Düsseldorf, Urt. v. 28.09.05, 2a O 220/05; OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.02.06, I-20 U 196/05

LG Düsseldorf, Urt. v. 01.06.05, 2a O 9/05 - computer-partner.de

eigenesache Wird mit einer Domain eine rein privat genutzte Website adressiert, scheiden Unterlassungsansprüche aus Marken- und Titelschutzrechten aus. Allein die Tatsache, dass der Domain-Inhaber erst nach einer Abmahnung und mehr als ein Jahr nach der Registrierung eine Internetseite einrichtet, lässt noch nicht zwingend auf eine geschäftliche Nutzungsabsicht schließen. Eine Nutzung im geschäftlichen Verkehr wird zwar dann angenommen, wenn eine Domain zum Verkauf angeboten wird, nicht aber, wenn ein potenzieller Käufer umgekehrt an den Domain-Inhaber herantritt.

Streitwert: 10.000 €

Kontakt

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